Versicherung Berechnung Schadenverhältnis

31. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)
Versicherung Berechnung Schadenverhältnis

Es gibt einen Hagelschaden, welchen ein Gutachter (von der Versicherung beauftragt) auf ein einen wirtschaftlichen Totalschaden einschätzt (Verhältnis 140%). Jedoch gibt es einige Faktoren, die es so aussehen lassen das Gutachter und Versicherung zusammenarbeiten damit der Schaden über den 130% liegt.

Jetzt würde mich interessieren was ich tun könnte:
Beispielsweise liegt der Stundenlohn bei 125€ pro Stunde. Das kommt mir doch sehr hoch vor, bei sämtlichen anderen Gutachten aus der Region (2 Monate alt) liegt der Stundenlohn bei 95€ pro Stunde.
Auch habe ich 2 Werkstätte angerufen die den Schaden für 90€ pro Stunde erledigen kann.

Ist es möglich mir einen Kostenvoranschlag für die Reparatur von einer anderen Werkstatt geben zu lassen, welchen die Versicherung für die Berechnung anerkennen zu lassen. Mit diesem Kostenvoranschlag bin ich weit von den 140% Schadenverhältnis oder muss ich ein eigenes Gutachten erstellen lassen?
Was kann ich genau tun?

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 11:14

-- Editiert von Moderator topic am 31. Oktober 2024 23:13

-- Thema wurde verschoben am 31. Oktober 2024 23:13

Probleme mit der Versicherung?

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20 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126153 Beiträge, 40607x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Jedoch gibt es einige Faktoren, die es so aussehen lassen das Gutachter und Versicherung zusammenarbeiten

Neiiiin ... wirklich ...

Zitat (von MichaelMaier1990):
ein Gutachter (von der Versicherung beauftragt)




Zitat (von MichaelMaier1990):
Ist es möglich mir einen Kostenvoranschlag für die Reparatur von einer anderen Werkstatt geben zu lassen

Selbstverständlich.



Zitat (von MichaelMaier1990):
welchen die Versicherung für die Berechnung anerkennen zu lassen.

Ich glaube nicht, das die Versicherung das möchte.
Aber versuchen kann man es.



Zitat (von MichaelMaier1990):
muss ich ein eigenes Gutachten erstellen lassen?

Nö, es wäre auch wertlos, da es ein Parteigutachen wäre.

Entweder man initiiert ein selbständiges Beweisverfahren oder klagt gegen die Versicherung.




-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 11:37

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Entweder man initiiert ein selbständiges Beweisverfahren oder klagt gegen die Versicherung.


Was ist ein selbständiges Beweisverfahren? Ich kann "nur" Beweisen, dass die Reparatur günstiger zu erledigen ist. Die Frage ist das bindend? In einem umgekehrten Fall war das so. Die Versicherung findet eine günstigere Werkstatt und dann wird das genommen. Aus diesem Grund wäre es für mich logisch, dass ich das ebenso machen kann.

Ach ja schon wieder klagen, wäre nicht auch in Schlichtungsverfahren erstmal möglich oder bringt nichts?
Ich habe gesehen es gibt einen Versicherungsombudsmann.

Welcher RSV wäre es dann Fahrzeughalter oder Versicherungsnehmer?

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 11:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun habe ich noch eine weitere Auskunft der Versicherung, die mich noch mehr verwirrt.

Den Kostenvoranschlag der Werkstatt würden sie anerkennen bis zum Restwert. Alles darüber müsste ich selber zahlen. Soweit logisch. Jedoch kann ich mit dem Kostenvoranschlag keine fiktive Abrechnung in Anspruch nehmen, sondern dann wird immer auf der total Verlust Basis gerechnet. Erstmal ohne Begründung, weiß jemand ob das stimmen kann?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126153 Beiträge, 40607x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Die Versicherung findet eine günstigere Werkstatt und dann wird das genommen.

Das ist dann aber davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer das akzeptiert.



Zitat (von MichaelMaier1990):
wäre nicht auch in Schlichtungsverfahren erstmal möglich oder bringt nichts?

Da müsste man schauen, in wie weit solche Verfahren verbindlich sind bzw. ob die Versicherung dazu neigt, negative Ergebnisse zu akzeptieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da müsste man schauen, in wie weit solche Verfahren verbindlich sind bzw. ob die Versicherung dazu neigt, negative Ergebnisse zu akzeptieren.


Ich habe nur die Infos von der Versicherungsombudsmann und das die Versicherung daran teilnimmt
"Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine anerkannte Verbraucherstreitschlichtungsstelle. Seine Aufgabe besteht darin, Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten beizulegen.
Für Verbraucher ist das Verfahren kostenfrei. Neutral, schnell und unbürokratisch werden die Entscheidungen des Versicherers oder Versicherungsvermittlers überprüft. Versicherer können bis zu 10.000 EUR zur Leistung verpflichtet werden. Das Ergebnis der Prüfung wird in einfachen, verständlichen Worten erläutert."

Ich bin aber daran nicht gebunden, die Versicherung anscheinend schon (Schaden ist 5000€).

Ich habe jedoch noch nicht verstanden, ob die Versicherung unrecht hat bzw. wie die Chancen stehen.
Mein Ziel ist es "nachzuweisen", dass es kein Totalschaden ist, weil z.B. Lohnkosten zu hoch angesetzt sind.

Aussage Versicherung:
Dekra-Lohnkosten werden immer herangezogen, außer die Partnerwerkstätte haben niedrigere Lohnkosten.
Freien Werkstätte können auch genommen werden, wenn Kostenvoranschlag vorliegt und diese niedriger als das Gutachten ist.

Jedoch verstehe ich nicht warum der Kostenvoranschlag von der Partnerwerkstatt oder der freien Werkstatt für die Berechnung des Schadenverhältnis sowie einer fiktiven herangezogen werden kann, weil dann wäre es keine Totalschaden mehr.
Zusätzlich verstehe ich nicht warum die Lohnkosten der Dekra genommen werden obwohl es wohl auch günstigere Möglichkeiten gibt.

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist dann aber davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer das akzeptiert.


Das ist korrekt, aber bei einer fiktiven Abrechnung wohl üblich (war ein anderer Fall). Ich habe mich nur gewundert bzw. wollte untermauern warum die Versicherung sich das "bessere" Ergebnis aussuchen können, wobei es bei mir wohl eine Einbahnstraße ist.

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 13:41

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zusammengefasst: Warum kann der Kostenvoranschlag nicht fiktiv abgerechnet werden?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14521 Beiträge, 4490x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Zusammengefasst: Warum kann der Kostenvoranschlag nicht fiktiv abgerechnet werden?
Weil die Versicherung nur den wirklichen Schaden bezahlen muss. Und der ist nun mal auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt.

Ausnahmsweise kann man bis zu 30% mehr bekommen, wenn man auch wirklich reparieren lässt (warum auch immer man sowas unwirtschaftliches macht - es gibt aber durchaus Gründe dafür). Dazu muss man dann aber auch reparieren lassen, also mit Rechnung und nicht nur mit Kostenvoranschlag abrechnen.

Offenbar willst du aber gar nicht reparieren lassen (bei einem Hagelschäden ist das gar nicht so falsch). Und dann ist es halt so als hättest du dir das beschädigte Fahrzeug zum Restwert gekauft; Gewinn bekommst du nicht.

Zitat:
Jedoch gibt es einige Faktoren, die es so aussehen lassen das Gutachter und Versicherung zusammenarbeiten damit der Schaden über den 130% liegt.
Warum sollte die Versicherung das tun? Auch 120% würdest du doch nicht bekommen.
Übrigens solltest du mehr auf den geschätzen Wiederbeschaffungswert achten, denn den wird die Versicherung gerne nach unten drücken.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Weil die Versicherung nur den wirklichen Schaden bezahlen muss. Und der ist nun mal auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt.
Zitat (von reckoner):
Warum sollte die Versicherung das tun? Auch 120% würdest du doch nicht bekommen.


Danke für die Klarstellung, vielleicht habe ich das auch falsch verstanden bzw. wurde mir so erklärt.
Mir wurde es so gesagt, dass wenn <130% wäre es kein Totalschaden und die Reperatursumme könnte fiktiv ausgezahlt werden.

Zitat (von reckoner):
Übrigens solltest du mehr auf den geschätzen Wiederbeschaffungswert achten, denn den wird die Versicherung gerne nach unten drücken.

Da geht es schon weiter, das sind die nächsten beiden Punkte.
Wiederbeschaffungswert zu niedirg + der Vorschaden EXTREM hoch bewertet. Auch hier liegt mir ein Kostenvoranschlag vor, dass die Reperaturkosten gerade mal auf die Hälfte beziffert.

Aber im Endeffekt das gleiche Problem, ich müsste irgendwie das Gutachten anfechten.

Zitat (von reckoner):
Offenbar willst du aber gar nicht reparieren lassen (bei einem Hagelschäden ist das gar nicht so falsch)

Tatsächlich überlege ich noch. Was sind deine Gründe gegen eine Reparatur?

Zitat (von reckoner):
Und dann ist es halt so als hättest du dir das beschädigte Fahrzeug zum Restwert gekauft; Gewinn bekommst du nicht.

Den Satz versteh ich nicht? Du meinst quasi Wiederbeschaffungswert - Restwert = Auszahlungsumme.
Aber da geht es auch schon weiter Wiederbeschaffungswert(netto) - Restwert(brutto). Warum denn das?

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#9
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Mir wurde es so gesagt, dass wenn <130% wäre es kein Totalschaden und die Reperatursumme könnte fiktiv ausgezahlt werden


Es gibt hier keine 130% Regelung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Es gibt hier keine 130% Regelung.


Warum gibt es keine 130% Regelung? Kannst du das erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14521 Beiträge, 4490x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Mir wurde es so gesagt, dass wenn <130% wäre es kein Totalschaden und die Reperatursumme könnte fiktiv ausgezahlt werden.
Nee, unter 100% ist es kein Totalschaden.

Zitat:
Tatsächlich überlege ich noch. Was sind deine Gründe gegen eine Reparatur?
Natürlich, dass bei einem Hagelschaden der vordringliche Sinn und Zweck eines Fahrzeuges weiterhin gegeben ist (eben von A nach B kommen).

Zitat:
Du meinst quasi Wiederbeschaffungswert - Restwert = Auszahlungsumme./quote]Ja.

Nochmal genauer was ich meinte
Du hast mehrere Möglichkeiten (ich gehe mal von 100%-Regulierung aus).
- das Fahrzeug reparieren lassen - dann bekommst du sämtliche Kosten erstattet (maximal aber 130% vom Wiederbeschaffungswert)
- du verkaufst das Fahrzeug zum Restwert, und kaufst dir ein Fahrzeug wie vor dem Schaden - dann bekommst du (praktisch) den Kaufpreis minus Restwert (und den Restwert bekommst du wiederum von deinem Käufer)
- du fährst das beschädigte Fahrzeug weiter - dann bekommst du den Wiederbeschaffungswert minus Restwert, hast aber auch ein Fahrzeug mit entsprechend geringerem Wert

Wie auch immer, in jedem Fall stehst du theoretisch genauso da wie vor dem Schaden. Mehr gibt es bei einer KFZ-Versicherung nicht.

Zitat:
Aber da geht es auch schon weiter Wiederbeschaffungswert(netto) - Restwert(brutto). Warum denn das?
Wie, Netto und Brutto? Das kommt der erst bei der Abrechnung nach Kostenvoranschlag in Betracht.
Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind Endverbraucherpreise.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Warum gibt es keine 130% Regelung? Kannst du das erklären?


Weil ein Hagelschaden ein Kaskoschaden ist und Kasko Vertragsrecht ist.
Wenn Sie also in ihrem Vertrag nichts über eine 130% Regelung finden gibt es sie auch nicht für Sie.

Die 130% Regelung gibt es beim Haftpflichtfall wo sich die Ansprüche nach dem BGB richten. Das würde Ihnen aber auch nicht helfen, da Sie ja normativ abrechnen wollen. Grundvoraussetzung für die Anwendung der 130% Regelung ist aber dass das Fahrzeug genau nach Gutachten instandgesetzt wird.

Und als Nachweis für das Integritätsinteresse muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten weiter genutzt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
du fährst das beschädigte Fahrzeug weiter - dann bekommst du den Wiederbeschaffungswert minus Restwert, hast aber auch ein Fahrzeug mit entsprechend geringerem Wert


Okay danke für die Klarstellung, ich hatte das anders verstanden.

Dann ist quasi die Frage, was ich machen kann, um das Gutachten wegen Wiederbeschaffungswert + Abzug Vorschaden (Kostenvoranschlag sagt was anderes aus) prüfen zu lassen?

Zitat (von reckoner):
Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind Endverbraucherpreise.

Nein das ist in meiner Endabrechnung nicht so:
Rechnung ist
Wiederbeschaffungswert (netto) - Restwert (brutto) = Auszahlungsbetrag

Restwertemittlung war über das Händlerportal CARTV

Ich verstehe nicht warum bei dem einen netto und bei dem anderen brutto genommen wird.

Zitat (von 9elfer):
Weil ein Hagelschaden ein Kaskoschaden ist und Kasko Vertragsrecht ist.
Wenn Sie also in ihrem Vertrag nichts über eine 130% Regelung finden gibt es sie auch nicht für Sie.

Das ist doch eine gesetzliche Regelung?
Die Bedingungen habe ich auch finden können, darum verstehe warum nicht fiktiv abrechnen bzw. wie ich abrechnen könne.

Aus diesem Grund sehe ich aktuell kein Problem, dass Auto nach Gutachten reparieren zu lassen das sollte sowohl zu 100% oder auch 130% möglich sein, da wie bereits gesagt die Kosten viel zu hoch angesetzt sind. Das hat die Versicherung auch so schon bestätigt, wenn ich den Kostenvoranschlag einreiche.

Jedoch sind die anderen beiden Kritikpunkte auch schwerwiegender

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14521 Beiträge, 4490x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein das ist in meiner Endabrechnung nicht so:
Rechnung ist Wiederbeschaffungswert (netto) - Restwert (brutto) = Auszahlungsbetrag
Ich verstehe nicht, was bei den Werten Netto ist. Es geht hier doch um den Kauf von gebrauchten Fahrzeugen, und da gibt es doch in der Regel kein Brutto und Netto.

Siehe auch hier: LINK

Jedenfalls kenne ich in diesem Zusammenhang den Nettopreis nur bei Abrechnung über einen Kostenvoranschlag. Und da wird dir eben nur der Nettopreis ausbezahlt, nicht aber die MwSt (die musst du bei Nichtreparatur ja auch nicht zahlen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich verstehe nicht, was bei den Werten Netto ist. Es geht hier doch um den Kauf von gebrauchten Fahrzeugen, und da gibt es doch in der Regel kein Brutto und Netto.


Im Gutachten steht:

Zitat:

Wiederbeschaffungswert: 5000€ mit Mwst; 4878,05€ ohne Mwst
Restwert: 3000€ mit Mwst; 2521,01€ ohne Mwst

Den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab:
Wiederbeschaffungswert
4.878,05 €
- Restwert
3.000,00 €
-----------------------
1.878,05 €


Also Wiederbeschaffungswert ohne Mwst. aber Restwert mit Mwst.


Was wäre nun der nächste Schritt um den Wiederbeschaffungswert + Vorschaden prüfen zu lassen? Melde ich das der Ombudsmann erstmal?



-- Editiert von User am 3. November 2024 12:38

-- Editiert von User am 3. November 2024 12:39

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14521 Beiträge, 4490x hilfreich)

Hallo,

hast du denn keinen Anwalt eingeschaltet?
Spätestens nach einem Angebot in dem bei dem Wiederbeschaffungswert ein Nettopreis herangezogen wird wäre ich beim Anwalt gewesen.

Zitat:
Wiederbeschaffungswert: 5000€ mit Mwst; 4878,05€ ohne Mwst
Was ist denn das für ein Steuersatz? 2,5% gibt es in Deutschland nicht.
Oder soll das doch irgendein anderer Abzug sein?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich verstehe nicht warum bei dem einen netto und bei dem anderen brutto genommen wird.


Weil es das Gesetz und die Rechtsprechung so vorsehen.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Also Wiederbeschaffungswert ohne Mwst. aber Restwert mit Mwst.


Dann hat doch alles seine Richtigkeit oder sind Sie umsatzsteuerpflichtig!?
Bei Erwerb eines gleichwertigen oder teuereren Ersatzfahrzeugs bekommen Sie ja dann die Mwst. erstattet.

Zitat (von reckoner):
Es geht hier doch um den Kauf von gebrauchten Fahrzeugen, und da gibt es doch in der Regel kein Brutto und Netto.


Aber natürlich gibt es die.

Zitat (von reckoner):
dann bekommst du sämtliche Kosten erstattet (maximal aber 130% vom Wiederbeschaffungswert)


Es gibt hier keine 130% Regelung.

Zitat (von reckoner):
Nee, unter 100% ist es kein Totalschaden.


Doch, bei unter 100% ist es dann ein unechter Totalschaden und die VS rechnet WBW netto minus Restwert ab wenn nicht repariert wird. Das kann der TE alles in seinem Versicherungsvertrag nachlesen.

Zitat (von reckoner):
Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind Endverbraucherpreise.


Was sind den Endverbraucherpreise?

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Dann ist quasi die Frage, was ich machen kann, um das Gutachten wegen Wiederbeschaffungswert + Abzug Vorschaden (Kostenvoranschlag sagt was anderes aus) prüfen zu lassen?


Sie sollten die Versicherung/den Sachverständigen auffordern darzulegen wie WBW, Restwert und Vorschaden konkret und nachvollziehbar ermittelt wurden.

Zitat (von MichaelMaier1990):
Restwertemittlung war über das Händlerportal CARTV


Sind mindestens 3 Aufkäufer genannt worden? Ist der Höchstbietende vom regionalen Markt?

Zitat (von reckoner):
Spätestens nach einem Angebot in dem bei dem Wiederbeschaffungswert ein Nettopreis herangezogen wird wäre ich beim Anwalt gewesen.


Und was sollte der machen?

Zitat (von reckoner):
Was ist denn das für ein Steuersatz? 2,5% gibt es in Deutschland nicht.


Doch, den gibt es. Genauer gesagt sind es 2,4% - Das nennt sich Differenzbesteuerung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Dann hat doch alles seine Richtigkeit oder sind Sie umsatzsteuerpflichtig!?
Bei Erwerb eines gleichwertigen oder teuereren Ersatzfahrzeugs bekommen Sie ja dann die Mwst. erstattet.


Nein das bin ich nicht. Trotzdem habe ich es nicht ganz verstanden, warum so abgerechnet wird :) .

Zitat (von 9elfer):
Doch, bei unter 100% ist es dann ein unechter Totalschaden und die VS rechnet WBW netto minus Restwert ab wenn nicht repariert wird. Das kann der TE alles in seinem Versicherungsvertrag nachlesen.


Das habe ich verstanden.

Zitat (von 9elfer):
Sie sollten die Versicherung/den Sachverständigen auffordern darzulegen wie WBW, Restwert und Vorschaden konkret und nachvollziehbar ermittelt wurden.


Im Gutachten steht nur folgendes:
Zitat:
Wiederbeschaffungswert

Es wurde eine Ermittlung des Fahrzeugwert- /Objektwertes, bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Schadeneintritt, durchgeführt. Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung und Sonderzubehör sowie aller wertbildenden Faktoren und der örtlichen Marktlage ermittelt sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von
Vergleichbare Fahrzeuge / Objekte werden überwiegend differenzbesteuert angeboten.

Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, wurden die unreparierten Vorschäden anteilig in Höhe von 3500,00 EUR berücksichtigt.

Restwert

Gemäß vorliegendem Auftrag wurde der Restwert am regionalen und überregionalen Markt ermittelt. Dabei unterstellt, dass das Fahrzeug / Objekt zu dem in diesem Gutachten beschriebenen und abgebildeten Zustand veräußert wird. Als Restwert ergibt sich demnach ein Betrag von:


Mehr steht nicht drin.

Frage: Bringt es etwas einen Kostenvoranschlag zum unreparierten Vorschäden vorliegen zu haben?


Zitat (von 9elfer):
Sind mindestens 3 Aufkäufer genannt worden? Ist der Höchstbietende vom regionalen Markt?

3 Aufkäufer sind genannt worden.
Höchstbietende ist 250 km weg
Der zweite 35km
Der dritte: 45km

Welche Entfernung zählt als regional?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):

3 Aufkäufer sind genannt worden.
Höchstbietende ist 250 km weg
Der zweite 35km
Der dritte: 45km

Welche Entfernung zählt als regional?


Das habe ich gefunden 40-80km
d.h. eigentlich sollte das zweite Angebot gelten

Zusätzlich interessant:
Zitat:

der Restwert ist auf dem allgemeinen, regionalen Markt zu ermitteln, d.h. keine Restwertermittlung in der Internetrestwertbörse, da diese kein allgemeiner Markt;

Das bedeutet doch diese Börse ist gar nicht erlaubt?
Ob das gut oder schlecht ist kann ich nicht beurteilen?!

-- Editiert von User am 4. November 2024 20:31

0x Hilfreiche Antwort

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