Hallo, ich habe den Sachverhalt schon bei "Verkehrsrecht" gepostet, allerdings ohne Erfolg und primär geht es um eine Klausel, also hier Versuch Nr.2:
Sachverhalt:
Kunde kauft im Markt ein. (Möbelmarkt, Baumarkt, Lebensmitteldiscounter was auch immer). Mitarbeiter hilft dem Kunden beim Verladen der Ware. Kunde baut Unfall. Nun stellt sich die Frage, inwieweit der Mitarbeiter/der Markt durch den Kunden in Anspruch genommen werden kann, falls die Ware (z.B.) nicht ordnungsgemäß verladen war. (Möglich ist natürlich auch, dass lediglich der Fahrer schlicht die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sich dann die Frage nach einer Mitschuld stellt).
Es stehen also m.E.n. die § 22StVo, und 412 HGB auf der einen Seite und die eventuelle Möglichkeit solche Pflichten abzubedingen (z.B. durch AGBs) auf der anderen Seite.
Oder einfach: Ist ein Mitarbeiter/die Firma im Falle eines Unfalls immer mit haftbar, selbst wenn er dem Kunden "nur" beim verladen hilft? Kann man dem kunden helfen und gleichzeitig die Haftung ausschließen?
Ist es möglich, sich gegen solche Ansprüche abzusichern, z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung, dem Kassenbon, dem Lieferschein o.Ä.
Ins Unreine. "Wir weisen ausdrücklich auf die Pflichten der korrekten Ladungssicherung gem §22 ff. StVo...Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle usw."
VG und Dank
-----------------
""
Ausschluss der Haftung bei Verladetätigleiten?
Wir
empfehlen

Sie befinden sich in einer anstrengenden Phase, haben viele Fragen, aber keinen Anwalt?
Mit der Frag-einen-Anwalt.de Flatrate können Sie unbegrenzt Fragen stellen und erhalten in kurzer Zeit ausführliche, leicht verständliche Antworten von unseren Anwälten.
quote:
412 HGB
Ein Frachtgeschäft liegt doch offenbar überhaupt nicht vor.
Wenn die Verladung eine reine Hilfeleistung war (also nicht Teil des Vertrages), sehe ich eine Haftung wohl schon deswegen kausal nicht, weil der Fahrer ohne ordnungsgemäß gesicherte Ladung gar nicht hätte losfahren dürfen.
-----------------
""
Ich kenne die genaue Definition eines "Frachtgeschäftes" nicht, aber 412 HGB sagt doch ganz deutlich:
"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der [color=red]Absender das Gut beförderungssicher zu laden[/color], zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen"
Absender und Verlader ist in diesem Fall der Markt. Das die Dienstleistung u.U. originär nicht Teil des vertrages war, ist in diesem Fall wohl unwichtig. Der "Fahrer" ist der Kunde.
Nochmal: Beteiligt sind der Mitarbeiter des Marktes, der die Ladung verlädt, und der Kunde, der später den PKW steuert,
VG
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Absender und Verlader ist in diesem Fall der Markt.
Nein, oder war Lieferung zu dir nach Hause Vertragsinhalt? Ein Frachtgeschäft liegt nur vor, wenn Erfüllungsort nicht der Laden ist. Einen "Absender" gibt es ja schon rein begrifflich nicht, wenn du etwas im Laden kaufst, auch wenn dir dann jemand die Ware noch in den Wagen lädt.
-----------------
""
Ok, aller klar. Es liegt also kein "Frachtgeschäft" vor und der Markt ist nicht "Absender". Vielen Dank.
Trotz allem ändert das nichts an der ürsprünglichen Frage, ob das Personal mitschuldig ist und ob man eine solche Haftung dann im Vorfeld ausschließen kann.
PS: Ich habe nichts selber in einem Laden gekauft und bin auch nicht persönlich betroffen.
-----------------
""
quote:
ob das Personal mitschuldig ist
Wie schon gesagt, verantwortlich für die Sicherung der Ladung ist allein der Fahrer. Dritte könnten folglich allenfalls dann haften, wenn sie vorsätzlich oder ganz vielleicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Bei einer bloßen Hilfe (die nicht Gegenstand eines Vertragsverhältnisses ist) haftet der Helfende typischerweise nicht schon für normale Fahrlässigkeit, sondern diesbezüglich wird in der Regel ein stillschweigender Haftungsausschluß angenommen. (Sonst würde auch niemand mehr dem Nachbarn beim Hausbau helfen, wenn er damit rechnen müßte, daß ein falsch gemauerter Stein dann zum Einsturz und 1 Mio. Schaden führt, den er dann tragen müßte, das ist der Hintergrund.)
Dummes Beispiel: der A zertrümmert dem B die Scheinwerfer. B fährt los, es wird dunkel, er macht das Licht an, geht nicht, er rauscht in den Graben. Ist A dann (über die Sachbeschädigung an den Scheinwerfern hinaus) auch dafür verantwortlich, daß B sich vor Abfahrt nicht über den verkehrssicheren Zustand seines Kfz kundig gemacht hat?
Eine besondere Ausnahme, weil der Helfer gewerblicher VK ist (bzw. dessen Erfüllungsgehilfe), sehe ich nicht. Verpackungsspezialist wird er ja wohl kaum sein.
quote:
ob man eine solche Haftung dann im Vorfeld ausschließen kann
Vorsatz kann man sowieso nicht ausschließen, alles andere führt (IMO!) nicht zu einer Haftung.
-- Editiert am 13.04.2010 22:43
Zitat. "Wie schon gesagt, verantwortlich für die Sicherung der Ladung ist allein der Fahrer."
Tut mir leid, aber das ist falsch. (Leider, denn sonst hätte ich das Problem nicht).
In einer Entscheidung vom OLG Celle vom 28.02.2007 heisst es:
"1. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO
trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308
, 309) im Falle eines Leiters von Ladearbeiten zutreffend entschieden. (...) Daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 StVO
alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Dazu gehört auch der Versender des Ladegutes."
Nun könnte man sich streiten, dass ein Markt keinen Frachtvertrag mit seinem Kunden schließt und kein Versender ist, allerdings sagt das Urteil ja eindeutig, dass ALLE beteiligten Personen haftbar sind.
Ist es vielleicht so, dass man zivilrechtliche Ansprüche ausschließen kann, daber trotzdem die STvO nicht umgehen kann?
-----------------
""
-- Editiert am 15.04.2010 13:04
Bei dem Urteil handelt es sich um eine gewerbliche Verladung. In so einem Fall ist in der Tat der Verlader mit verantwortlich.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine nette Geste des Händlers. Es hätte ja auch eine vorbeilaufende Person aushelfen können.
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
28 Antworten
-
15 Antworten