Ausschluss der Haftung bei Verladetätigleiten?

12. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Fruchtvogel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschluss der Haftung bei Verladetätigleiten?

Hallo, ich habe den Sachverhalt schon bei "Verkehrsrecht" gepostet, allerdings ohne Erfolg und primär geht es um eine Klausel, also hier Versuch Nr.2:

Sachverhalt:
Kunde kauft im Markt ein. (Möbelmarkt, Baumarkt, Lebensmitteldiscounter was auch immer). Mitarbeiter hilft dem Kunden beim Verladen der Ware. Kunde baut Unfall. Nun stellt sich die Frage, inwieweit der Mitarbeiter/der Markt durch den Kunden in Anspruch genommen werden kann, falls die Ware (z.B.) nicht ordnungsgemäß verladen war. (Möglich ist natürlich auch, dass lediglich der Fahrer schlicht die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sich dann die Frage nach einer Mitschuld stellt).

Es stehen also m.E.n. die § 22StVo, und 412 HGB auf der einen Seite und die eventuelle Möglichkeit solche Pflichten abzubedingen (z.B. durch AGBs) auf der anderen Seite.

Oder einfach: Ist ein Mitarbeiter/die Firma im Falle eines Unfalls immer mit haftbar, selbst wenn er dem Kunden "nur" beim verladen hilft? Kann man dem kunden helfen und gleichzeitig die Haftung ausschließen?

Ist es möglich, sich gegen solche Ansprüche abzusichern, z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung, dem Kassenbon, dem Lieferschein o.Ä.

Ins Unreine. "Wir weisen ausdrücklich auf die Pflichten der korrekten Ladungssicherung gem §22 ff. StVo...Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle usw."

VG und Dank

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7 Antworten
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#1
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

quote:
412 HGB


Ein Frachtgeschäft liegt doch offenbar überhaupt nicht vor.

Wenn die Verladung eine reine Hilfeleistung war (also nicht Teil des Vertrages), sehe ich eine Haftung wohl schon deswegen kausal nicht, weil der Fahrer ohne ordnungsgemäß gesicherte Ladung gar nicht hätte losfahren dürfen.

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#2
 Von 
Fruchtvogel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne die genaue Definition eines "Frachtgeschäftes" nicht, aber 412 HGB sagt doch ganz deutlich:

"Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der [color=red]Absender das Gut beförderungssicher zu laden[/color], zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen"

Absender und Verlader ist in diesem Fall der Markt. Das die Dienstleistung u.U. originär nicht Teil des vertrages war, ist in diesem Fall wohl unwichtig. Der "Fahrer" ist der Kunde.
Nochmal: Beteiligt sind der Mitarbeiter des Marktes, der die Ladung verlädt, und der Kunde, der später den PKW steuert,

VG

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#3
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

quote:
Absender und Verlader ist in diesem Fall der Markt.


Nein, oder war Lieferung zu dir nach Hause Vertragsinhalt? Ein Frachtgeschäft liegt nur vor, wenn Erfüllungsort nicht der Laden ist. Einen "Absender" gibt es ja schon rein begrifflich nicht, wenn du etwas im Laden kaufst, auch wenn dir dann jemand die Ware noch in den Wagen lädt.

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#4
 Von 
Fruchtvogel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, aller klar. Es liegt also kein "Frachtgeschäft" vor und der Markt ist nicht "Absender". Vielen Dank.

Trotz allem ändert das nichts an der ürsprünglichen Frage, ob das Personal mitschuldig ist und ob man eine solche Haftung dann im Vorfeld ausschließen kann.

PS: Ich habe nichts selber in einem Laden gekauft und bin auch nicht persönlich betroffen. ;)

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#5
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 299x hilfreich)

quote:
ob das Personal mitschuldig ist


Wie schon gesagt, verantwortlich für die Sicherung der Ladung ist allein der Fahrer. Dritte könnten folglich allenfalls dann haften, wenn sie vorsätzlich oder ganz vielleicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Bei einer bloßen Hilfe (die nicht Gegenstand eines Vertragsverhältnisses ist) haftet der Helfende typischerweise nicht schon für normale Fahrlässigkeit, sondern diesbezüglich wird in der Regel ein stillschweigender Haftungsausschluß angenommen. (Sonst würde auch niemand mehr dem Nachbarn beim Hausbau helfen, wenn er damit rechnen müßte, daß ein falsch gemauerter Stein dann zum Einsturz und 1 Mio. Schaden führt, den er dann tragen müßte, das ist der Hintergrund.)

Dummes Beispiel: der A zertrümmert dem B die Scheinwerfer. B fährt los, es wird dunkel, er macht das Licht an, geht nicht, er rauscht in den Graben. Ist A dann (über die Sachbeschädigung an den Scheinwerfern hinaus) auch dafür verantwortlich, daß B sich vor Abfahrt nicht über den verkehrssicheren Zustand seines Kfz kundig gemacht hat?

Eine besondere Ausnahme, weil der Helfer gewerblicher VK ist (bzw. dessen Erfüllungsgehilfe), sehe ich nicht. Verpackungsspezialist wird er ja wohl kaum sein.

quote:
ob man eine solche Haftung dann im Vorfeld ausschließen kann


Vorsatz kann man sowieso nicht ausschließen, alles andere führt (IMO!) nicht zu einer Haftung.


-- Editiert am 13.04.2010 22:43

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#6
 Von 
Fruchtvogel
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat. "Wie schon gesagt, verantwortlich für die Sicherung der Ladung ist allein der Fahrer."

Tut mir leid, aber das ist falsch. (Leider, denn sonst hätte ich das Problem nicht).
In einer Entscheidung vom OLG Celle vom 28.02.2007 heisst es:

"1. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben den Fahrer und den Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person. Dies hat bereits das OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308 , 309) im Falle eines Leiters von Ladearbeiten zutreffend entschieden. (...) Daraus folgt, dass die Verpflichtung aus § 22 StVO alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Dazu gehört auch der Versender des Ladegutes."

Nun könnte man sich streiten, dass ein Markt keinen Frachtvertrag mit seinem Kunden schließt und kein Versender ist, allerdings sagt das Urteil ja eindeutig, dass ALLE beteiligten Personen haftbar sind.

Ist es vielleicht so, dass man zivilrechtliche Ansprüche ausschließen kann, daber trotzdem die STvO nicht umgehen kann?

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-- Editiert am 15.04.2010 13:04

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#7
 Von 
Deal2909
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 43x hilfreich)

Bei dem Urteil handelt es sich um eine gewerbliche Verladung. In so einem Fall ist in der Tat der Verlader mit verantwortlich.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine nette Geste des Händlers. Es hätte ja auch eine vorbeilaufende Person aushelfen können.

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