Neuigkeiten zur insolvenzrechtlichen Überschuldung

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Überschuldungsbegriff dauerhaft den Bedürfnissen der Praxis angepasst

Am 09.11.2012 hat der Bundestag die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen. Der (geänderte)
Überschuldungsbegriff in § 19 Insolvenzordnung wurde im Jahr 2008 eingeführt – als Reaktion auf die damalige Wirtschaftskrise. Die eingeführte Regelung sah übergangsweise bis zum 31.12.2013 vor, dass ein Unternehmen dann nicht als überschuldet gilt, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt.

Der eingeführte Überschuldungsbegriff hatte sich in der Praxis bewährt – nicht jede Kapitalgesellschaft, die buchmäßig als überschuldet gilt, ist auch gleichzeitig insolvenzreif.

Sandro Dittmann
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Durch die jetzt beschlossene Entfristung dieses Überschuldungsbegriffs ist die Kapitalgesellschaft auf Dauer nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Entfristungsregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der geänderte Gesetzeswortlaut
liegt bislang jedoch noch nicht vor.

Auch zukünftig sollten Kapitalgesellschaften im Falle einer buchmäßigen Überschuldung prüfen lassen, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt und damit für die Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht besteht. Wir sind regelmäßig als Insolvenzverwalter und für Insolvenzverwalter tätig – unser Praxiswissen stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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