Restschuldbefreiung auf 3 Jahre verkürzt – ab 01.10.2020

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Corona macht es möglich: Gesetzesentwurf mit Verkürzung der Privatinsolvenz: schuldenfrei in 3 Jahren

Verkürzung der Verbraucherinsolvenz gilt ab 1. Oktober 2020

Die dreijährige Privatinsolvenz wird (überraschend) aufgrund der Corona-Pandemie jetzt bereits für alle ab dem 01.10.2020 eingeleiteten Insolvenzverfahren gelten: eine Halbierung der aktuell regulären 6-jährigen Laufzeit.

Verfahrensdauer von 6 auf 3 Jahre verkürzt

Ursprünglich war die Umsetzung der EU-Richtlinie (Verkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre für Privatinsolvenz-Verfahren) schrittweise vorgesehen bis zum Jahr 2022.

Oliver Gothe-Syren
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Der neue Gesetzentwurf beschleunigt ab dem 1. Oktober 2020 auf eine dreijährige Schuldenbefreiung bis zum 30. September 2023.

35% Mindestquote für 3-Jahres-Insolvenz fällt jetzt weg

Vorteil der Verkürzung: Sie tritt ab 1.10.2020 unabhängig von der früher vorgesehenen 35% Mindestquote ein. Diese auch zuvor mögliche 3-Jahres-Restschuldbefreiung bei Erreichen dieser Mindest-Quote war natürlich unrealistisch und praktisch unbrauchbar.

Die jetzt aufgrund einer EU-Richtlinie erzwungene Verkürzung ist bedingungslos und macht die Schuldenregulierung und damit den Neuanfang für alle Verbraucher, Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler (z. B. Ärzte) einfacher und schneller möglich.

Dank Corona: die Verkürzung auf 3 Jahre wurde jetzt vorgezogen

Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz dient die vorgezogene Abkürzung bereits ab 01.10.2020, um „bereits diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner bei einem wirtschaftlichen Neuanfang zu unterstützen, die durch die COVID-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind“.

Schuldenvergleich jetzt auch erleichtert

Dank der Verkürzung bis zur Restschuldbefreiung werden die Aussichten beim (teils vorgeschriebenen) außergerichtlichen Einigungsversuch erhöht. Wir machen gute Erfahrungen bei unseren Vergleichsverfahren – wegen der geringen Quoten bei Privatinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen bevorzugen viele Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan.

Mit der Verkürzung von 6 auf 3 Jahre wird die Summe der pfändbaren Einkünfte und damit die Ausschüttung an die Gläubiger verringert. Folge: Mit einem geringeren Vergleichsbetrag können die Gläubiger zur Annahme eine Schuldenbereinigungsplans überzeugt werden. 

Privatinsolvenz jetzt vorbereiten, um von der Verkürzung auf 3 Jahre zu profitieren

Folge der jetzt vorgezogenen Verkürzung: Achten Sie darauf, dass Sie Insolvenzantrag für Privat- und Verbraucherinsolvenzverfahren (erst) ab dem 01.10.2020 einreichen, damit Sie von der erheblich verkürzten Verfahrensdauer von 3 Jahren profitieren.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um die Antragstellung zum richtigen Zeitpunkt begleiten zu lassen und den außergerichtlichen Einigungsversuch und einen möglichen Schuldenvergleich per Schuldenbereinigungsplan (weitere Verkürzung auf wenige Monate möglich) zu koordinieren.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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