Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Aufklärung, Körperverletzung, Einwilligung, Nebenwirkungen, SchadensersatzNebenwirkungen führen zu Schadensersatzansprüchen
Gegen die angebliche Pandemie wurden bekanntlich experimentelle Stoffe verpritzt.
Diese Stoffe haben lediglich eine - fragwürdige - Notfall-Zulassung erhalten und sind in einigen Staaten der Welt aus gutem Grunde sogar verboten worden, was die Leitmedien geflissentlich verschweigen. Spätestens seit 15.03.2022 gibt es keinen Notfall mehr, keine epidemische Lage nationaler Tragweite.


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Dennoch werden diese nur bedingt zugelassenen Giftstoffe weiter verspritzt. Grund ist, dass Ärztinnen und Ärzte dadurch ihre eigenen Verbindlichkeiten etwa durch den Kauf einer Praxis in guter Lage schneller ablösen können oder ihre Villa auf den Malediven. Wer zum Spritzen kommt, dem kann man schnell auch noch ein paar andere ärztliche Leistungen andrehen.
In aller Regel gerät daher die Aufklärung vor einer solchen nutzlosen und potentiell sogar tödlichen Spritze viel zu kurz.
Eine Einwilligung einer Patientin oder eines Patienten ohne hinreichende Aufklärung ist allerdings unwirksam, so dass der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung oder sogar eines Totschlags im Einzelfall durchaus vorliegen kann. Wirksame Einwilligungen setzen im Medizinrecht nicht zuletzt auch die Eröffnung eines so genannten Fluchtwegs voraus.
Wenn also keinerlei Überlegungsfrist gegeben wird zwischen der Unterschrift und dem Eingriff, kann man allein deshalb schon nicht mehr von einer wirksamen Einwilligung sprechen. Somit besteht im Falle von Nebenwirkungen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Spritz-Täterin oder dem Spritz-Täter, sei es Arzt oder Apotheker.
§ 630h BGB sieht vor:
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
§ 630d BGB, auf den verwiesen wird, sieht vor:
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
Schließlich sehen die Aufklärungspflichten in § 630e BGB Folgendes vor:
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3. für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
Die ganz herrschende Rechtsprechung verlangt zwischen der Aufklärung und dem Eingriff zu Recht den Ablauf einer Schonfrist. Wenn sich der Patient schon in einem automatischen Prozess gefangen fühlt, wird die gegebene Unterschrift unwirksam.
Bei den durchgeführten Spritzungen mit den experimentellen Spike-Stoffen wurde direkt nach der Unterschrift gespritzt. Solche Einwilligungen sind in aller Regel unwirksam. Schon gar nicht ist damit die Haftung der Spritz-Täterin oder des Spritz-Täters beschränkt worden. Patientinnen und Patienten können daher im Falle von Beschwerden die Spritz-Täter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Regress nehmen, wenn sie gar an den Wirkungen der Spike-Spritze sterben, ersatzweise ihre Nachkommen.
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