Berufsgenossenschaft darf nicht pauschal verweisen

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Nach einem Arbeitsunfall zahlt die Berufsgenossenschaft (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld, und zwar ebenso wie das Krankengeld bis zu 78 wochen lang. Allerdings ist aus Sich des Unfallopfers die Einstellung der Zahlung des Verletztengeld zu besorgen, falls mit der Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und auch berufsfördernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bezieher von Verletztengeld auf einen zumutbaren Arbeitsplatz konkret verwiesen werden kann, wobei ein Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt die Streichung des Verletztengeldes nicht rechtfertigt (LSG Hessen, Urt. v. 26.11.2007 - L 3 U 24/07).

Der 3. Senat des LSG hatte in dem Verfahren über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der bei der Fahrt für eine Baustelle an einem Verkehrsunfall beteiligt war und sich dabei Verletzungen zuzog, die ihm eine weitere Tätigkeit als LKW-Fahrer auf Dauer unmöglich machten. Die zuständige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft stellte nach fünf Monaten die Zahlung von Verletztengeld ein. Zur Begründung führte die BG aus, dass das Unfallopfer auch einfache Helfertätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.

Dieser unspezifische Verweis auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als Begründung für die Streichung des Verletztengeldes ist jedoch nach richtiger Auffassung der Darmstädter Richter rechtswidrig. Dem Unfallopfer muss nämlich nicht nur eine zumutbare, sondern auch eine tatsächlich zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden. Dabei muss diese Tätigkeit der bisherigen Beschäftigung gleichartig und auch als wirtschaftlich gleichwertig anzusehen sein. Und es müssen genügend viele Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Eine pauschale Verweisung auf den Arbeitsmarkt erfüllt diese Voraussetzungen freilich nicht.

Die beklagte Berufsgenossenschaft durfte die Zahlung des Verletzengeldes im konkreten Fall daher nicht einstellen. Die Revison wurde nicht zugelassen.