Sperrzeit und Aufhebungsvertrag

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So können Sie den Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vermeiden

Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei Aufhebungsvertrag – Feststellung durch die Agentur für Arbeit und Vermeidungsmöglichkeiten

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt regelmäßig zur sogenannten Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis eigenverantwortlich „gelöst" hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen und führt dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum ruht.

Wichtig: Die Agentur für Arbeit verhängt diese Sperrzeit nicht als Ermessensentscheidung, sondern stellt lediglich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen fest. Die Sperrzeit ist eine automatische Rechtsfolge, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erfüllt sind.

Andreas Wehle
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Voraussetzungen für die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

  • Der Arbeitnehmer hat das Beschäftigungsverhältnis eigenverantwortlich beendet (z.B. durch Aufhebungsvertrag).
  • Er hat dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
  • Es liegt kein wichtiger Grund vor, der die Beendigung rechtfertigt.

Lösungsansätze zur Vermeidung der Sperrzeit

  1. Nachweis eines wichtigen Grundes für die Beendigung
    Die Sperrzeit entfällt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Wichtige Gründe können sein:
    • Drohende oder tatsächlich ausgesprochene Kündigung mit Bestätigung des Arbeitgebers
    • Gesundheitliche Gründe (ärztliche Atteste erforderlich)
    • Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen
    • Pflege von Angehörigen oder andere schwerwiegende persönliche Umstände

Der Arbeitnehmer muss diese Gründe der Agentur für Arbeit darlegen und nachweisen.

  1. Einhalten der Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag
    Wird im Aufhebungsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, die der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist entspricht, kann dies eine Sperrzeit verhindern oder verkürzen.
  2. Abfindungshöhe beachten
    Die Agentur akzeptiert in der Regel eine Abfindung bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr als „maßvoll". Wird diese Grenze überschritten, prüft die Agentur, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine Kündigung hätte aussprechen können. Nur wenn dies der Fall ist, wird die Sperrzeit vermieden.
  3. Vorliegen einer Kündigungsandrohung oder Kündigung als „Plan B"
    Ein Aufhebungsvertrag sollte idealerweise nur dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt hat. Dies muss dokumentiert sein, um die Sperrzeit zu vermeiden.
  4. Vermeidung einer verhaltensbedingten Kündigung als Grund für den Aufhebungsvertrag
    Im Aufhebungsvertrag sollte nicht vereinbart werden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung vermieden wird, da dies als arbeitsvertragswidriges Verhalten gewertet wird und die Sperrzeit sicher auslöst.
  5. Frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit
    Rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung (mindestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses) verhindert zusätzliche Sperrzeiten wegen Meldeversäumnis.

Die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei Aufhebungsverträgen ist eine gesetzliche Rechtsfolge, deren Eintritt die Agentur für Arbeit nur feststellt. Durch sorgfältige Vertragsgestaltung, Nachweis wichtiger Gründe und Beachtung der Abfindungsgrenzen lässt sich die Sperrzeit oft vermeiden. Eine professionelle Beratung ist empfehlenswert, um die individuellen Umstände richtig zu bewerten und die Sperrzeit zu verhindern.

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Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
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