Die Leistungen der Rechtsschutz-Versicherung, Teil 1

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Der Verkehrs-Rechtsschutz

Von Rechtsanwalt Jens Jeromin

Viele Mandanten haben eine Rechtsschutz-Versicherung - aber was deckt diese ab? Versuche, aus den mehrseitigen und kleingedruckten Versicherungs-
bedingungen schlau zu werden, scheitern. Und die Annahme “egal was passiert, ich habe ja Rechtsschutz,“ trifft leider keineswegs immer zu.

Der Verkehrs-Rechtsschutz ist eine häufige Rechtsschutzart mit vielen Unterarten und steht daher am Beginn dieser Betrachtung. Die nachfolgenden Rechtsschutzarten sind regelmäßig in einer allgemeinen Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung enthalten:

Jens Jeromin
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Preis: 79 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Der Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen eines mit dem versicherten Fahrzeug erlittenen Schadens, also beispielsweise Schmerzensgeld, Reparaturkosten, Anwaltskosten, Verdienstausfall. Hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs haben Sie ihrem Versicherer ein Fahrzeug und ein Kennzeichen mitgeteilt. Denken Sie daher daran, den Kennzeichenwechsel, z.B. bei Neuwagenkauf, mitzuteilen!

Der Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Verteidigung im Bußgeldverfahren und zwar ganz allgemein wegen des Vorwurfes der Verletzung von Verkehrsvorschriften. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind wegen der Häufigkeit ihres Vorkommens allerdings Halt- und Parkverstöße.

Im Verkehrs-Straf-Rechtsschutz besteht eine inhaltliche Deckung mit dem Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, dieser Rechtsschutz besteht über das Ordnungswidrigkeitenverfahren hinaus auch im Strafverfahren. Auch hier geht es um die Verteidigung gegen der Vorwurf der Verletzung von Verkehrsvorschriften. Werden Sie jedoch wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Bei Verbrechen und Taten, die nur vorsätzlich begangen werden können, z.B. “Unfallflucht“, § 142 StGB, besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz.

Der Verkehrs-Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gewährt Rechtsschutz für die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen für das versicherte Fahrzeug (auch hier gilt also: Fahrzeug- und Kennzeichenwechsel mitteilen!). Hierunter fallen die Bereiche Kauf, Verkauf, Finanzierung, Miete, Reparatur, Versicherungen.

Der Verkehrs-Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gewährt dem Eigentümer oder Halter in Verfahren vor den deutschen Finanzgerichten Rechtsschutz in Steuer- oder Abgabeangelegenheiten.

Schließlich gewährt der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrsangelegenheiten Rechtsschutz für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interesse vor Verwaltungsbehörden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, etwa bei Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Versicherte Personen sind über den generellen Verkehrsrechtsschutz der Eigentümer, Halter, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs. Ein Beispiel: bei einem PKW-Unfall mit vier Insassen sind alle in der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche über die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung des Eigentümers mitversichert.

Über den Fahrer-Rechtsschutz ist der Versicherungsnehmer auch beim berechtigten Lenken fremder oder vorübergehend gemieteter Fahrzeuge versichert. Beispiel: Auf einer Dienstreise werden Sie im Firmenwagen “geblitzt“ - Ihre Verteidigung fällt unter den Rechtsschutz!

Der Fußgänger-Rechtsschutz schützt sogar den Versicherungsnehmer als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast. Beispiel: Bei Überqueren eines “Zebrastreifens“ fährt Sie eine PKW an. Die Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldansprüche ist durch den Rechtsschutz gesichert.

Zu beachten ist, dass es je nach Versicherer für einzelne Leistungsarten Wartezeiten geben kann, die jedoch im Regelfall drei Monate nach Vertragsbeginn abgelaufen sind.

Interessieren Sie sich auch für die Leistungen des Privat- und Berufsrechtsschutzes? Dann lesen Sie auch den zweiten Teil dieses Artikels!

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