Keine Leistung aus BU-Versicherung bei verschwiegener Krankschreibung

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Krankschreibung, Berufsunfähigkeit
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Ein Berufsunfähigkeits-Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei Antragsaufnahme verschwiegen wurde, dass ein Jahr zuvor eine Krankschreibung wegen Prüfungsängsten erfolgte (Landgericht Dortmund, Urteil vom 10. März 2011, 2 O 380/10). 

Die Klägerin hatte bei der Antragsaufnahme sämtliche im Antrag gestellten Gesundheitsfragen verneint, der Versicherungsvertrag kam somit wie beantragt zustande. Ein Jahr später forderte  die Klägerin Leistungen wegen einer Berufsunfähigkeit; bei der anschließend durch den Versicherer durchgeführten Überprüfung stellte sich heraus, dass die Klägerin im Jahr vor der Antragsaufnahme wegen Prüfungsängsten für mehr als einen Monat krankgeschrieben worden war. Es wurden Ihr seinerzeit Kopfschmerztabletten und Pillen gegen Rückenschmerzen verschrieben. Der Versicherer führte aus, er hätte den Antrag nicht angenommen, wenn er von der Krankschreibung gewusst hätte, hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und erklärte gleichzeitig gemäß § 19 VVG den Rücktritt vom Vertrag. 

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie führte aus, die fehlenden Angaben im Antrag können ihr nicht zugerechnet werden, denn der Antrag sei damals nur von ihrer Mutter (die seinerzeit  Versicherungen vermittelte) ausgefüllt worden, sie habe den Antrag lediglich unterschrieben. Unabhängig davon sei der Antrag auch korrekt ausgefüllt worden, denn in ihm sei lediglich nach Behandlungen gefragt worden, eine konkrete Behandlung habe aber nicht stattgefunden, der Arzt habe ihr nämlich mit der Krankschreibung lediglich eine Pause aufgrund ihrer Prüfungsängste ermöglicht. 

Die Richter folgten dem nicht und zeigten sich überzeugt davon, dass die Klägerin eine vorsätzliche Anzeigepflicht-Verletzung begangen hat. Dies habe den Versicherer zum Vertragsrücktritt berechtigte, weil die Klägerin die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet hat. Denn der Versicherer hatte im Antragsformular nicht nur nach ärztlichen Behandlungen innerhalb den letzten zehn Jahre wegen bestimmter Erkrankungen gefragt, sondern auch allgemein nach ärztlichen oder anderen Behandlungen in den fünf Jahren vor Antragstellung. Solche Behandlungen hatten aber unstreitig stattgefunden, als sich die Klägerin wegen ihrer Prüfungsängste krankschreiben ließ. Die Klägerin erhielt somit keinerlei Leistungen ihres Versicherers.

Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Kein Schadenersatz für bei Brandbekämpfung beschädigtes Fahrzeug