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Betreuungsverfügung

Rechtsberatung und Informationen zu Betreuungsverfügung und Familienrecht.

Was ist alles bei einer Betreuungsverfügung oder Betreuungsvollmacht zu beachten? Welche Fehler gilt es zu vermeiden? Betreuung kommt dann in Betracht, wenn eine volljährige Person wegen psychischer Krankheit, körperlicher Behinderung oder ähnlichem nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Mit der Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsverfügung regeln Sie, wer sich Ihrer Angelegenheiten im Falle einer Betreuung annimmt.

Denn: Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen, bestellt das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer. Dem können Sie mit der Betreuungsverfügung vorbeugen und selbst eine Person bestimmen, die im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit für Sie tätig werden soll, z.B. nach einem Unfall oder einer Krankheit.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 1896 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Häufige Fragen & Antworten

Ist eine Betreuungsverfügung wirklich notwendig?

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht können gerade die uns am nahesten stehenden Menschen, wie der Ehepartner oder Lebensgefährte oder die erwachsenen Kinder, im Bedarfsfall nicht rechtsverbindlich für uns entscheiden oder handeln. Eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht von volljährigen Personen durch Angehörige ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen.

Angehörige oder Lebenspartner können für volljährige Personen nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer Bevollmächtigung aufgrund einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht oder wenn sie von den in diesen Fällen zuständigen Vormundschaftsgerichten als Betreuer bestellt worden sind. (von Rechtsanwalt Christian Borsbach)

Was kann in einer Betreuungsverfügung geregelt werden?

Wenn Sie Ihre Angelegenheit nicht mehr selbst regeln können und keine Vorsorgevollmacht ausgestellt haben, bestellt das Gericht für Sie einen Betreuer.

Durch eine Betreuungsverfügung haben Sie die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die für Sie als Betreuer bestimmt werden soll. Das Gericht ist an Ihre Auswahl gebunden und darf keinen anderen zum Betreuer bestellen.

In einer Betreuungsverfügung können Sie außerdem festlegen, wie der Betreuer Ihre Angelegenheiten regeln soll. Sie können zum Beispiel bestimmen wo und von wem Sie gepflegt werden möchten, was mit Ihrem Vermögen und Ihren persönlichen Gegenständen geschehen soll usw.

Sie können aber auch ganz private Dinge festlegen. Z.B. können Sie bestimmen, dass Ihnen nahe stehende Personen auch weiterhin regelmäßig Geschenke oder monatliche Geldzahlungen erhalten.

Das Verhalten des Betreuers wird vom Gericht überwacht. So ist sichergestellt, dass er Ihre Wünsche beachtet und nur zu Ihrem Wohl handelt.

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Welche Personen kommen als Betreuer bei einer Betreuungsverfügung in Frage?

Da der Betroffene jederzeit und auch vorab durch die Betreuungsverfügung auf die Person des Betreuers Einfluss nehmen kann, ist es möglich, fremde Personen als Betreuer zu vermeiden. Der Betroffene kann Vertrauenspersonen in dieses Amt berufen und ihnen inhaltlich Vorgaben zur Führung der Betreuung machen. Selbst Anordnungen für die Gestaltung des Verfahrens, das zur Einrichtung einer Betreuung führt, sind möglich, z.B. welcher Arzt unbedingt angehört werden soll.

Es kann auch die Bestellung mehrerer Betreuer gewünscht werden, z.B. wenn diese jeweils für verschiedene Aufgabenkreise besonders befähigt sind. (von Rechtsanwalt Marc Melzer)

Muss die Betreuungsverfügung bei Gericht hinterlegt werden?

Diese Betreuungsverfügung wird im Ernstfall von dem Betreuungsgericht als Empfehlung einbezogen. Das Betreuungsgericht setzt sodann die von Ihnen gewünschte Person als Ihren Betreuer ein. Damit das Gericht jedoch den geäußerten Wunsch berücksichtigt, muss die Betreuungsverfügung bei Gericht bekannt sein. Sie können Ihre Betreuungsverfügung auch vorab bei Gericht hinterlegen. (von Rechtsanwältin Monika Jakob)

Kann man die Betreuungsverfügung in einem öffentlichen Register einreichen?

Man kann die Betreuungsverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und wenn gewünscht mit einer Patientenverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, insbesondere Namen und Anschrift von Ihnen und Ihrer Vertrauensperson sowie den Umfang der Vollmacht. Die Verfügungen selber werden dabei nicht bei dem Register hinterlegt, da ja gerade Ihre Vertrauensperson im Besitz des Dokumentes sein muss, um sich gegenüber dem Arzt oder anderen Stellen ausweisen zu können. (von Rechtsanwältin Viktoria Reeb)

Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragt man eine andere Person seiner Wahl, Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft selbst nicht mehr in der Lage ist.

Durch die Abgabe einer Vorsorgevollmacht wird nach § 1896 II 2 BGB eine Betreuung vermieden.

Eine Betreuungsverfügung enthält vorsorglich getroffene privatautonome Regelungen für den Fall der späteren Anordnung einer Betreuung.

Sie sind ein geeignetes Mittel, falls die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dem Betroffenen zu weit geht oder vielleicht nicht ausreichen wird und der Betroffene eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung seiner Angelegenheiten vorzieht.

Regelbar ist hiermit die Person des oder der Betreuer, die Übertragung bestimmter Aufgabenkreise oder z.B. Wohnung oder Unterbringung des Betreuten.

mehr dazu: Vorsorgerklärungen

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