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Elterngeld

Rechtsberatung und Informationen zu Elterngeld und Familienrecht.

Das Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige, elternbezogene und zeitlich befristete Entgeltersatzleistung. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Es soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und ist deshalb als Entgeltersatzleistung ausgestaltet - also zum Ausgleich von ausgefallenem Einkommen.

Das sagt das Gesetz

BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen,

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oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)
nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
d)
nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist das Elterngeld?

Der Staat zahlt das Elterngeld an Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes "vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind". Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades, die Zeit in die Betreuung des neugeborenen Kindes investieren.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen, vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Einkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.

Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

Was bedeutet Elterngeld Plus?

Das „Plus" steht für eine Erweiterung der Möglichkeit der Elterngeldnutzung für Mütter und Väter von vormals maximal 14 Monaten auf nunmehr maximal 28 Monate. Es bekommen folglich nicht alle mehr Geld sondern nur diejenigen, die sich dafür entscheiden, über einen längeren Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt zu bekommen. Entscheidet sich jemand allerdings für einen doppelt so langen Bezug des Elterngeldes, kann man festhalten, dass das Elterngeld der Höhe nach nur halb soviel betragen wird. (von Rechtsanwalt Janus Galka)

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Was ist die Elternzeit?

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber.

Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

mehr dazu: Die Elternzeit

Wie beantragt man Elterngeld?

Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden. Arbeitnehmer müssen Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu beziehen.

Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld?

Ehegatten können frei entscheiden, welche Steuerklassenkombination sie wählen möchten. Die Wahl der Steuerklasse hat jedoch keinen Einfluss auf die Steuerschuld - sie hat nur Auswirkungen darauf, was am Monatsende netto vom Arbeitsentgelt überwiesen wird. Im Rahmen des jährlichen Lohnsteuerjahresausgleichs können daher Steuernachzahlungen oder Steuerrückerstattungen anfallen.

Ein während der Schwangerschaft veranlasster Wechsel der Lohnsteuerklasse ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Ein Wechsel kann zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Mutter und folglich zu einem höheren Netto-Monatsverdienst führen. (von Rechtsanwalt Sven Kienhöfer)

Kann man Elterngeld und Elterngeld Plus kombinieren?

Ja! Das so genannte Basiselterngeld und das neue Elterngeld Plus können miteinander kombiniert werden. Auch die Elternzeit selbst wird durch die Neuerungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz flexibilisiert. Es besteht ein so genannter Partnerschaftsbonus. Dieser Bonus sieht die Möglichkeit vor, für vier weitere Monate, d. h. maximal 28 Monate, Elterngeld Plus zu nutzen. Beide Partner müssen hierfür allerdings zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sein. (von Rechtsanwalt Janus Galka)

Was ist die flexible Elternzeit beim Elterngeld Plus?

Begleitend zur Erweiterung des Elterngeldes um das ElterngeldPlus haben Eltern die Möglichkeit bekommen, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. Mütter und Väter können 24 statt vorher 12 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.

Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wird auf 13 Wochen erhöht. (von Rechtsanwalt Felix Westpfahl)

mehr dazu: Die Elternzeit

Volles Elterngeld für beide Eltern bei Zwillingen?

Das Bayerische Landessozialgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Eltern von Zwillingen volles Elterngeld für beide Kinder beanspruchen können, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen.

In dem entschiedenen Fall beantragte die Mutter zwölf Monate Elterngeld für die Tochter und der Vater zwölf Monate Elterngeld für den Sohn. Nach Ablauf der zwölf Monate sollte getauscht werden und die jeweiligen Partnermonate genommen worden.

Beide Eltern haben Anspruch auf volles Elterngeld, wenn beide vorher gearbeitet haben und die sonstigen Voraussetzungen für den Elterngeldbezug vorliegen, da das Gesetz Elterngeld für ein bestimmtes, namentlich zu benennendes Kind gewährt. Damit ist ein paralleler Bezug von Elterngeld möglich.

(Urteil vom 23.11.2011 - Az.: L 12 EG 26/08) (von Rechtsanwalt Alexander Bredereck)

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