Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber nach Kündigung durch Arbeitnehmer

12. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
fhg21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber nach Kündigung durch Arbeitnehmer

Ich habe folgendes Problem: Ich habe letzte Woche mein Arbeitsverhältnis (geringfügige Beschäftigung) ordentlich und fristgerecht mit 2 Wochen Kündigungsfrist zum 31.01.2021 gekündigt. Die Kündigung wurde vom Arbeitgeber unterschrieben, ich habe auch ein Exemplar bekommen. Ich habe ab dem 01.02 einen neuen Minijob.

Diese Woche wurde mir allerdings ein Aufhebungsvertrag zum 12.01 durch den Arbeitgeber (im gegenseitigen Einvernehmen) hingelegt. Mir wurde gesagt, dass wenn ich ihn nicht unterschreibe, wird mir der Arbeitgeber sofort kündigen "und das will ich mit Sicherheit nicht". Ich wurde also praktisch gezwungen, ihn zu unterschreiben, trotz meiner Nachfrage, ob ich mir Zeit zum Nachdenken nehmen könnte und meiner Mitteilung, dass bei mir durch den Aufhebungsvertrag Unannehmlichkeiten beim Bafög-Amt entstehen werden, da ich so zwischen dem 12.01 (Enddatum der jetzigen Beschäftigung) und dem 01.02 (Anfang der neuen Beschäftigung) keinen Anspruch auf Bafög habe.

Mir ist inzwischen klar, dass ich den Aufhebungsvertrag nicht hätte unterschreiben sollen.

Meine Fragen wären, um es beim nächsten Mal besser zu wissen:
1. Hatte der Arbeitgeber überhaupt Recht darauf, einen Aufhebungsvertrag NACH einer ordentlichen Kündigung zum 31.01 durch den Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen?
2. Stimmt die Aussage, dass wenn ich den Aufhebungsvertrag (im gegenseitigen Einvernehmen) nicht unterschrieben hätte, hätte mir der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen können - auch NACH meiner Kündigung, die akzeptiert wurde?

Vielen Dank für die Antworten.




18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34405 Beiträge, 17795x hilfreich)

1. Ja.
2. Nein.

Die Kündigung wurde vom Arbeitgeber unterschrieben Aber Sie sind sicher, dass Sie gekündigt haben? Warum sollte das der AG dann unterschreiben? Der könnte höchstens den Erhalt bestätigen...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
fhg21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
1. Ja.
2. Nein.

Die Kündigung wurde vom Arbeitgeber unterschrieben Aber Sie sind sicher, dass Sie gekündigt haben? Warum sollte das der AG dann unterschreiben? Der könnte höchstens den Erhalt bestätigen...


Vielen Dank für die Antworten!

2. Stimmt, bloß der Erhalt der Kündigung wurde bestätigt. Das habe ich so verstanden, dass die Kündigung akzeptiert wurde. Ist dies rechtlich nicht der Fall?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Doch, aber das macht nichts. Der Arbeitgeber kann dir danach trotzdem immer noch selbst kündigen, zu einem Zeitpunkt der vor deiner eigenen Kündigung liegt. Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung geht allerdings nicht, Nur eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt, also in 2 Wochen, hätte er dir kündigen können.
Du hast 2 unterschiedliche Dinge geschrieben!
Ja, dein Arbeitgeber hätte dir sofort kündigen können (zum nächstmöglichen Zeitpunkt)
Nein, dein Arbeitgeber hätte dir nicht mit sofortiger Wirkung kündigen können.

Wenn also eine sofortige Kündigung (zum nächsten Zeitpunkt) im Raum gestanden hat, dann hast du dich richtig entschieden.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34405 Beiträge, 17795x hilfreich)

Das habe ich so verstanden, dass die Kündigung akzeptiert wurde. Ist dies rechtlich nicht der Fall? Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung - sie bedarf keiner Akzeptanz der anderen Partei.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40084 Beiträge, 6536x hilfreich)

Zitat (von fhg21):
Hatte der Arbeitgeber überhaupt Recht darauf
Ein Aufhebungsvertrag ist ein einvernehmlicher Vertrag. Du bist nicht verpflichtet, ihn zu unterschreiben. Der AG kann dich nicht zur Annahme nötigen.
Zitat (von fhg21):
hätte mir der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen können -
Ja, das wäre dann fristlos. Gäbe es Gründe? Wenn nicht, würde der AG im Streitfall evtl. blass aussehen.

Der AG will dich nicht bis zum 31.1. bezahlen--- er hat dich eingeschüchtert oder überrumpelt---Das sehe ich als Grund.

Kein BaFöG für die paar Tage ? Warum?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
fhg21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wenn also eine sofortige Kündigung (zum nächsten Zeitpunkt) im Raum gestanden hat, dann hast du dich richtig entschieden.


Vielen Dank für deine Antwort! In diesem Sinne denke ich leider nicht, dass ich mich richtig entschieden habe. Wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätte, hätte mir mein Arbeitgeber erst zum 26.01 kündigen können. Was er möglicherweise sogar nicht mal gemacht hätte, da mein Kündigungsdatum (31.01) echt nicht weit davon entfernt liegt. Und so wäre auch keine (so große) "Lücke" bei mir entstanden, in der ich keinen Bafög-Anspruch habe.

Aber naja, beim nächsten Mal weiß ich's wirklich besser, wenn mir wieder so etwas hingelegt wird. Danke für eure Beiträge. :)

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129619 Beiträge, 41346x hilfreich)

Zitat (von fhg21):
1. Hatte der Arbeitgeber überhaupt Recht darauf, einen Aufhebungsvertrag NACH einer ordentlichen Kündigung zum 31.01 durch den Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen?

Ja.
Er hätte es aber nicht durchsetzen können, da ein Aufhebungsvertrag was freiwilliges ist.



Zitat (von fhg21):
2. Stimmt die Aussage, dass wenn ich den Aufhebungsvertrag (im gegenseitigen Einvernehmen) nicht unterschrieben hätte, hätte mir der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung kündigen können - auch NACH meiner Kündigung, die akzeptiert wurde?

Ja.
Wobei solche Gegenkündigungen auf sehr tönernen Füßen stehen wenn man firstgerecht Kündigungsschutzklage einreicht.



Zitat (von -Laie-):
Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung geht allerdings nicht,

Da bin ich aber mal auf die Begründung gespannt ... natürlich geht das ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
fhg21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, das wäre dann fristlos. Gäbe es Gründe?


Ach, also der Arbeitgeber hätte mir doch fristlos (mit sofortiger Wirkung) kündigen können, wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe? Dann hätten sie bestimmt Gründe ge(/er)funden, ja.

Zitat (von Anami):
Kein BaFöG für die paar Tage ? Warum?

Ich komme aus einem anderen EU-Land und habe noch keine Daueraufenthaltsbescheinigung, weshalb es für mich eine Voraussetzung ist, durchgehend geringfügig beschäftigt zu sein.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34405 Beiträge, 17795x hilfreich)

Ach, also der Arbeitgeber hätte mir doch fristlos (mit sofortiger Wirkung) kündigen können, wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe? Dann hätten sie bestimmt Gründe ge(/er)funden, ja. Die hätten dann aber auch am Arbeitsgericht Bestand haben müssen. Für eine fristlose Kündigung braucht man handfeste Gründe wie Diebstahl am Arbeitsplatz oder ähnliche grobe Verstösse. Liegen die nicht vor, kann er Ihnen legal durchaus nicht fristlos kündigen.

Signatur:

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#10
 Von 
PaulPfluecke
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
sofern es sich um eine beiderseitig unterschriebene Kündigung handelt, ist ein Aufhebungsvertrag anschließend nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde schon mit der Kündigung beendet.
2. Ist eine Kündigung nicht möglich, nur weil der Arbeitnehmer den Vertrag nicht unterschreibt. In der Praxis ist es jedoch oft so, dass dann anschließend eine betriebsbedingte Kündigung folgt. Gegen diese kann man sich in der Regel aber wehren.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129619 Beiträge, 41346x hilfreich)

Zitat (von PaulPfluecke):
sofern es sich um eine beiderseitig unterschriebene Kündigung handelt, ist ein Aufhebungsvertrag anschließend nicht mehr möglich.

Dafür gibt es sicherlich auch eine fundierte Rechtsgrundlage ... ?



Zitat (von PaulPfluecke):
Das Arbeitsverhältnis wurde schon mit der Kündigung beendet.

Nö, wurde es nicht.



Zitat (von PaulPfluecke):
Gegen diese kann man sich in der Regel aber wehren.

Nein, nicht nur in der Regel sondern immer und zwar per Klage. In der Regel sind da die Erfolgsaussichten aber durchwachsen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
fhg21
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar, ich danke euch allen für die Antworten. Das nächste Mal werde ich einfach nicht unterschreiben, erst recht nicht, wenn ich unter Druck gesetzt werde und die es schnell erledigen möchten. Ich nehme mir entweder Zeit zum Nachdenken und hole Rat vom Anwalt oder ich lehne vor Ort den Aufhebungsvertrag ab, da die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber wahrscheinlich unwirksam wäre.

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#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von PaulPfluecke):
Hallo,
sofern es sich um eine beiderseitig unterschriebene Kündigung handelt, ist ein Aufhebungsvertrag anschließend nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde schon mit der Kündigung beendet.
Unsinn ohne jede Rechtsgrundlage.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da bin ich aber mal auf die Begründung gespannt ... natürlich geht das ...
Weil hier eine 14 tägige Kündigungsfrist besteht.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129619 Beiträge, 41346x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Weil hier eine 14 tägige Kündigungsfrist besteht.

Ja und? Dennoch kann er zu sofort kündigen.
Und wenn man sich nicht fristgerecht vor Gericht dagegen wehrt, dann wird die eigentlich nichtige Kündigung sogar wirksam.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Wenn der AG den AHV durch Androhung einer fristlosen Kündigung "erzwungen" hat besteht ggf. die Möglicheit den bereits unterschriebenen Vertrag anzufechten.

Sofern für eine fristlose Kündigung überhaupt keine Gründe erkennbar waren könnte man diesen Weg bestreiten.
Teile dem AG mit das du den AHV wegen der widerrechtlichen Androhung der fristlosen Kündigung anfechten willst, zur Not auch vor dem Arbeitsgericht, und eventuell einigt man sich bereits außergerichtlich.

Du hast doch nichts zu verlieren; der AG hat mehr zu verlieren als du! Dein Einsatz, maximal die relativ geringen Gerichtsgebühren. Einen Anwalt würde ich allerdings nicht einschalten denn den müsstest du auf jeden Fall selbst bezahlen, das lohnt sich sich. Allerdings kostet das Verfahren deinen AG auch Zeit und damit Geld, und auch er müsste einen Anwalt, falls er einen beauftragen will, auf jeden Fall selbst bezahlen.

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#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2760 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von fhg21):
...erst recht nicht, wenn ich unter Druck gesetzt werde und die es schnell erledigen möchten. Ich nehme mir entweder Zeit zum Nachdenken...


Das kann man sich eigentich als Faustregel für jede Art von Vertrag (Arbeitsvertrag, Zeitschriftenabo, Stromvertrag, etc.) zu Herzen nehmen...
Je dringender jemand will, dass man jetzt sofort und brauchstenichtlesenisehnixschlimmesdrin aber morgen geht nicht mehr unterschreibt umso genauer sollte man den Vertrag auch lesen und verstehen.

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