Nach eingereichter Kündigungsschutzklage neue Kündigung erhalten

3. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)
Nach eingereichter Kündigungsschutzklage neue Kündigung erhalten

Hallo zusammen,

da einer von zwei Betriebsteilen meiner Firma aus finanziellen Gründen zum Ende des Jahres geschlossen wurde, habe ich eine betriebsbedingte Kündigung erhalten.
Da der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert hat (Schreiben zum Widerspruch des Betriebsrats inklusive Begründung liegt vor) und auch beim Arbeitsamt die notwendige Massenentlassungsanzeige unterblieben ist habe ich Kündigungsschutzklage eingereicht, da aus den 2 oben genannten Gründen die Kündigung bereits unwirksam ist.
Ein Sieg vor dem Arbeitsgericht ist meines Erachtens reine Formsache.
Ich hab mich da auch recht tief in die Materie eingearbeitet, jedoch ist nun etwas merkwürdiges passiert, das ich mir nicht wirklich erklären kann

Der Arbeitgeber mir ein paar Wochen später eine neue Kündigung zugeschickt, die sich nur im Datumsstempel von der alten unterscheidet.
Was kann er damit bezwecken?

Kann es sein, dass er sich seiner begangenen Fehler bewusst geworden ist (Arbeitsamtmeldung + Betriebsrat informieren) und das nun nachgeholt hat und deswegen eine nun korrekte Kündigung aussprechen will?

Wie läuft das nun rechtlich ab?
Muss ich eine zweite Kündigungsschutzklage einreichen?
Und vor allem, was passiert mit der ersten Klage? Wenn ich die gewinne, kommt es dann zu einem zweiten Prozess, wenn ich gegen die neue Kündigung eine weitere Kündigungsschutzklage einreiche?
Scheint mir seltsam, denn ansonsten könnte ja jeder Arbeitgeber vom Arbeitsgericht als unwirksam abgeurteilte Kündigungen wieder wirksam machen, indem er einfach eine neue Kündigung schickt, in der die alten Fehler behoben werden.




44 Antworten
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#1
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Was mich abgesehen davon noch interessieren würde, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung als unwirksam einstuft, und das Arbeitsverhältnis daher zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht, dann wäre ich ja praktisch bis zum Renteneintritt in 20 Jahren quasi Frührentner bei voller Bezahlung, denn in meinem Arbeitsvertrag ist meine Tätigkeit genau festgelegt, inklusive Arbeitszeiten.
Der zweite noch bestehende Betriebsteil hat nur Nachtschicht + andere Tätigkeiten, weswegen der Arbeitgeber kein Weisungsrecht hat, mich in den anderen Betriebsteil zu beordern. Einseitige Änderungen der Arbeitbedingungen sind zudem unzulässig.

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#2
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Was gilt eigentlich bezüglich der Kündigungsfrist?
Die alte oder die neue Kündigung?
Hebt die neue Kündigung die alte auf?

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#3
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 68x hilfreich)

Ist die erste Kündigung unwirksam, die zweite jedoch wirksam, dann sind Sie gekündigt. Das ist recht einfach. Ob die zweite Kündigung wirksam ist, wissen wir nicht, aber dass man Sie nicht im verbleibenden Betriebsteil nicht einsetzen kann ist schon per se ein sehr guter Grund für eine betriebsbedingte Kündigung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33911 Beiträge, 17615x hilfreich)

Sie müssen die Klage auf die neue Kündigung erweitern. Tun Sie das nicht, dann ist die neue Kündigung halt gültig. Und nein, die alte Kündigung ist nicht aufgehoben. Wenn der AG diesmal den BR informiert hat, wird es auch recht schwierig, dagegen zu argumentieren. Und ja, natürlich kann der AG nach einer Kündigung mit Formfehler eine Kündigung ohne Formfehler schicken - warum bitte sollte er das nicht dürfen? Insofern wird es wohl nichts mit dem Frührentnerdasein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
denn ansonsten könnte ja jeder Arbeitgeber vom Arbeitsgericht als unwirksam abgeurteilte Kündigungen wieder wirksam machen, indem er einfach eine neue Kündigung schickt, in der die alten Fehler behoben werden.

Richtig, genau das ist der Sinn.



Zitat (von Eisenhart):
Einseitige Änderungen der Arbeitbedingungen sind zudem unzulässig.

Keine Ahnung wie man auf diese Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.



Zitat (von Eisenhart):
Der zweite noch bestehende Betriebsteil hat nur Nachtschicht + andere Tätigkeiten, weswegen der Arbeitgeber kein Weisungsrecht hat, mich in den anderen Betriebsteil zu beordern.

Dafür gibt es dann das Instrument der Kündigung.
Mag sein das der AG mehr als einen Anlauf benötigt, aber das wird wohl am absehbaren Ende nichts ändern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Was bringt denn nun die alte Kündigungsschutzklage?

Es scheint wohl so zu sein, dass der Arbeitgeber seine Fehler erkannt hat und daher eine neue Kündigung ausspricht.
Das heißt, jetzt würde ich also zum Arbeitsgericht gehen und zum Prozess der alten Kündigungsschutzklage erscheinen und diese gewinnen und schlussendlich wäre das Urteil dann wertlos, da eine neue Kündigung vorliegt?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Das heißt, jetzt würde ich also zum Arbeitsgericht gehen und zum Prozess der alten Kündigungsschutzklage erscheinen und diese gewinnen und schlussendlich wäre das Urteil dann wertlos, da eine neue Kündigung vorliegt?

Wenn man es nicht richtig macht, ja.


Und wenn man es richtig macht, kann es halt passieren, dass die alte Kündigung unwirksam ist, die neue Kündigung wirksam ist und man den Job am Ende doch verliert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Mit "es richtig machen" meinst du wohl, auch gegen die neue Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen?

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#9
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie kann man eigentlich herausfinden, ob der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige dieses Mal beim Arbeitsamt eingereicht hat?
Kann man da eine Antwort erwarten, wenn man anruft, bzw. sich schriftlich an die richtet?

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#10
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Welche Kündigung gilt eigentlich unabhängig von der Kündigungsschutzklage?
Wohl die neue, denn es können ja nicht beide gleichzeitig gültig sein, da sich die Kündigungsfrist um einen Monat nach hinten verschoben hat.

Die alte Kündigungsschutzklage ist ja damit wohl wertlos, denn ob das Gericht nun feststellt, dass sie unwirksam ist, ist ja irrelevant, da bereits eine neue Kündigung vorliegt.

Könnte sogar riskant sein, die Klage nicht zurückzuziehen, denn wenn das Gericht feststellt, dass sie doch wirksam ist, dann gilt eventuell die alte Kündigung mit der alten Kündigungsfrist und somit würde mir einen Monat weniger Gehalt zustehen, da die Kündigungsfrist einen Monat kürzer bei der alten Kündigung ist.

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#11
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 68x hilfreich)

Die ältere Kündigung gilt, wenn Sie die Klage zurückziehen. Sie wird ausschliesslich dadurch unwirksam, dass ein Arbeitsgericht sie für unwirksam erklärt oder dass man sich mit dem AG vergleicht.

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#12
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(670 Beiträge, 220x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Könnte sogar riskant sein, die Klage nicht zurückzuziehen, denn wenn das Gericht feststellt, dass sie doch wirksam ist, dann gilt eventuell die alte Kündigung mit der alten Kündigungsfrist und somit würde mir einen Monat weniger Gehalt zustehen, da die Kündigungsfrist einen Monat kürzer bei der alten Kündigung ist.

Sie ziehe gar nichts zurück, wenn sie die Klage gegen die erste Kündigung zurücknehmen, so ist die erste Kündigung wirksam. Wenn sie nicht auch gegen die 2. Kündigung Klage erheben, wird das AV spätestens durch die zweite Kündigung beendet.
Zitat (von Eisenhart):
Die alte Kündigungsschutzklage ist ja damit wohl wertlos, denn ob das Gericht nun feststellt, dass sie unwirksam ist, ist ja irrelevant, da bereits eine neue Kündigung vorliegt

Nein, es ist nicht irrelevant. Solange das Gericht die Unzulässigkeit der Kündigung positiv feststgellt, bleibt die Kündigung wirksam.
Zitat (von Eisenhart):
Wie kann man eigentlich herausfinden, ob der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige dieses Mal beim Arbeitsamt eingereicht hat?
Kann man da eine Antwort erwarten, wenn man anruft, bzw. sich schriftlich an die richtet?

Nein, die Arbeitsagentur wird Ihnen dazu keine Auskunft erteilen. Brauchen Sie aber auch nicht. Im Rahmen der Klage bestreiten sie das ordnungsgemäße Vorliegen der ggf. erforderlichen Massenentlassungsanzeige. Das reicht, damit der AG diese vorlegen. Kann er das nicht, obwohl die Anzeige hätte erfolgen müssen, so wird das Geriicht entsprechend schon allein deshalb der Klage stattgeben.
Zitat (von Eisenhart):
Es scheint wohl so zu sein, dass der Arbeitgeber seine Fehler erkannt hat und daher eine neue Kündigung ausspricht.

Kann gut sein. Wenn der AG diese Kündigung frsitgemäß erneut ausspricht, dann geht das grundsätzlich. Kann aber auch sein, dass der AG noch weiterer Kündigungsgründe gefunden hat. Werden Sie erst rausfinden, wenn Sie Klage erhoben haben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18118 Beiträge, 9847x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Es scheint wohl so zu sein, dass der Arbeitgeber seine Fehler erkannt hat und daher eine neue Kündigung ausspricht.
Das heißt, jetzt würde ich also zum Arbeitsgericht gehen und zum Prozess der alten Kündigungsschutzklage erscheinen und diese gewinnen und schlussendlich wäre das Urteil dann wertlos, da eine neue Kündigung vorliegt?

Naja - Sie bekämen ja offenbar 1 Monat länger Lohn, wenn die erste Kündigung unwirksam wäre. Das ist ja nicht nichts. Deshalb ist es auch nicht sinnvoll, die Klage zurückzuziehen.

Wenn Sie sich vertieft mir der Materie befasst haben, dann wird Ihnen das EuGH-Urteil C-134/22 sicher bekannt sein. Eine fehlende Massenentlassungsanzeige führt möglicherweise nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Siehe
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/neues-zur-massenentlassungsanzeige_76_594550.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18789 Beiträge, 6879x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
denn es können ja nicht beide gleichzeitig gültig sein,

Es können nicht beide 'gültig sein', aber du musst gegen jede Kündigung vorgehen.

Dann ist mir noch eine Ungereimtheit aufgefallen; du schreibst eingangs
Zitat (von Eisenhart):
Da der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert hat (Schreiben zum Widerspruch des Betriebsrats inklusive Begründung liegt vor) ...

Nicht ordnungsgemäß informiert hätte der AG den BR, wenn er den BR nicht rechtzeitig und ordentlich informiert hätte, als erst die Kündigung rausgeschickt und dann den BR gefragt. Das passt nicht zu der Klammeraussage, wonach der BR Widerspruch (gegen die Kündigung) eingelegt hätte - das wird er nur getan haben, wenn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist. Bei nicht ordentlicher Beteiligung würde oder dürfte der BR Beschwerde dagegen eingelegt haben.

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#15
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nicht ordnungsgemäß informiert hätte der AG den BR, wenn er den BR nicht rechtzeitig und ordentlich informiert hätte, als erst die Kündigung rausgeschickt und dann den BR gefragt. Das passt nicht zu der Klammeraussage, wonach der BR Widerspruch (gegen die Kündigung) eingelegt hätte - das wird er nur getan haben, wenn die Anfrage rechtzeitig erfolgt ist. Bei nicht ordentlicher Beteiligung würde oder dürfte der BR Beschwerde dagegen eingelegt haben.

BR muss 2 Wochen vorher informiert werden, was nicht geschehen ist.
Datum des Kündigungsschreibens ist 1 Tag früher wie der Tag an dem der BR informiert wurde.
Auswahlkriterien wurden nicht dargelegt, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht geprüft, etc.
Ist also wasserdicht, dieser Teil.

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#16
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Legalitätslevel100):
Die ältere Kündigung gilt, wenn Sie die Klage zurückziehen. Sie wird ausschliesslich dadurch unwirksam, dass ein Arbeitsgericht sie für unwirksam erklärt oder dass man sich mit dem AG vergleicht.

Dann könnte ich doch den Arbeitgeber fragen, ob er die alte Kündigung nicht einfach zurückzieht und somit der unnötige erste Gerichtstermin vermieden werden kann, denn eine zweite Kündigung schickt er ja nicht grundlos.
Er wird wissen, dass er die Klage verlieren wird.
Daher wird er sich möglicherweise auch darauf einlassen, die erste Kündigung zurückzuziehen.

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#17
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(670 Beiträge, 220x hilfreich)

„Daher wird er sich möglicherweise auch darauf einlassen, die erste Kündigung zurückzuziehen"
Sie habe doch zwei Kündigungen erhalten und es hat noch kein Gütetermin stattgefunden, oder? Dann wird das Gericht im Gütetermin beide Kündigungen abhandeln, die machen nach !Möglichkeit keine zwei Termine.
Zudem: Strenggenommen kann der AG die Kündigung einseitig gar nicht zurück ziehen. Er kann nur erklären, aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Und dieser Erklärung sollte er am Besten vor Gericht abgeben, jedenfalls nicht nur mündlich Ihnen gegenüber.
Ich Frage mich allerdings: nach meinem Eindruck wollen Sie unbedingt die erste Kündigung aus der Welt schaffen schon vor der Güteverhandlung…warum eigentlich, sie gewinnen dadurch nichts.
Der Gütetermin dauert mit „Guten Tag und Tschüss" 20 Minuten, Zeitgewinn kann es nicht sein.
Und was heißt: „grundlos wird er die zweite Kündigung nicht schicken". Natürlich nicht grundlos, die Frage ist aber, ob es ein guter Grund ist. Und das kann man bei betriebsbedingten Kündigungen durchaus bezweifeln. Nur weil der AG meint, seine erste Kümdigung sei vielleicht wegen Formfehlern unwirksam und deswegen schickt er vorsorglich eine 2., heißt das ja nicht, dass die zweite Kündigung deswegen automatisch wirksam ist.

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#18
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18789 Beiträge, 6879x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Dann könnte ich doch den Arbeitgeber fragen

Natürlich kannst du 'fragen'; nur: mit Kündigung und K'Schutzklage ist die Angelegenheit auf einer anderen Ebene - da ist auf den sonst sinnvollen und üblichen Kommunikationskanälen erfahrungsgemäß nicht mehr viel auszurichten. Und wieso soll es in deinem Interesse sein zu verhindern, dass der AG gegen die Wand fährt, wenn er nicht einmal eine Kündigung fehlerfrei hinbekommt?

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#19
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Dann wird das Gericht im Gütetermin beide Kündigungen abhandeln, die machen nach !Möglichkeit keine zwei Termine.
Das wird nicht passieren. Es sei denn, der TE würde die Klage auf die zweite Kündigung erweitern.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Dann könnte ich doch den Arbeitgeber fragen, ob er die alte Kündigung nicht einfach zurückzieht

Eine Kündigung kann man nicht zurückziehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(670 Beiträge, 220x hilfreich)

„Das wird nicht passieren. Es sei denn, der TE würde die Klage auf die zweite Kündigung erweitern."
Was er schlauer Weise tun wird bzw. wenn nicht schon geschehen gleich noch einen Schleppnetzsantrag stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Klage wird natürlich eingereicht.

Zusätzlich will ich natürlich noch eine ordentliche Abfindung rauspressen.
Wenn die zweite Kündigung auch per Gerichtsbeschluss unwirksam ist, und ich hab da noch unerwartet ein Ass in den Ärmel bekommen, mit dem ich möglicherweise die wirtschaftliche Notwendigkeit vor Gericht besreiten kann, besteht mein Arbeitsverhältnis ja unverändert fort und da der Job nicht mehr da ist und der Arbeitsvertrag einen Einsatz im anderen betriebszweig ausschließt, würde das quasi ein Frührentnertum bei voller Bezahlung bedeuten, wodurch sich in diesem Fall sicherlich eine sehr hohe Abfindung raushandeln ließe, wobei es fraglich wäre, ob das überhaupt finanziell lukrativ wäre.

Ich habe gelesen, dass das Arbeitsgericht oft Abfindungen von selbst festsetzt, wenn beispielsweise es das Vertrauensverhältnis als erschüttert ansieht.
Kann ich dann nicht sagen, dass ich das Verhältnis als in keiner Weise als erschüttert ansehe, um das Fortbestehen des arbeitslosen Arbeitsverhältnisses durchzusetzen, oder sieht das Gericht dann auch die wirschaftliche Belastung des AG?
Hab da auch was gelesen, dass unzumutbare finanzielle Belastungen des AG auch eine Kündigung rechtfertigen.

Zustehen tut mir eine Abfindung aber auf jeden Fall unabhängig vom Ausgang dieser Klage bzw. ohne Bezug zu Kündigungsschutzklagen, denn bei Stillegung von Betriebsteilen steht laut Betriebsverfassungsgesetzt dem AN eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu.
Im Kündigungsschutzprozess geht es allerings bis zu 12 Monatsgehältern, die vom Gericht festgesetzt werden können (bis 15 eigentlich, aber nicht in meinem Fall)

-- Editiert von User am 4. Januar 2024 20:04

-- Editiert von User am 4. Januar 2024 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Zustehen tut mir eine Abfindung aber auf jeden Fall unabhängig vom Ausgang dieser Klage, denn bei Stillegung von Betriebsteilen steht laut Betriebsverfassungsgesetzt dem AN eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zu.

Ah, es geht also gar nicht um DE?



Zitat (von Eisenhart):
würde das quasi ein Frührentnertum bei voller Bezahlung bedeuten

Nö.
Auch wenn man das offenbar nicht wahrhaben will...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 68x hilfreich)

Sie möchten es wirklich nicht verstehen, oder?

Wenn es Ihren Arbeitsplatz nicht mehr gibt und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können (was Sie ja selbst nicht wollen), dann sind Sie raus! Ohne Abfindung (die müsste der BR in einem Sozialplan aushandeln), ohne alles. Wie Sie auf die absurde Idee kommen, zukünftig bei voller Bezahlung Frührentner zu sein, wissen die Götter.

Suchen Sie sich einen neuen Job, diesen werden Sie eher früher als später benötigen!

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.
Auch wenn man das offenbar nicht wahrhaben will...
Wieso nicht?
Wo liegt mein Denkfehler bzw. Unkenntnis eines Gesetztes/Regelung hierzu ?

Zitat (von Harry van Sell):
Ah, es geht also gar nicht um DE?
Doch.
Nennt sich "Nachteilsausgleich" §113 Betriebsverfassungsgesetz, in dem es heißt:
Zitat:
§ 113 Nachteilsausgleich
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer


Interessenausgleichsverhandlungen hat es nie gegeben, Direktinfo vom Betriebsrat.
Dieser wurde vor vollendete Tatsachen gestellt.
Daher greift für mich §113 BetrVg

-- Editiert von User am 4. Januar 2024 20:49

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Legalitätslevel100):
Sie möchten es wirklich nicht verstehen, oder?

Wenn es Ihren Arbeitsplatz nicht mehr gibt und auch nicht anderweitig beschäftigt werden können (was Sie ja selbst nicht wollen), dann sind Sie raus! Ohne Abfindung (die müsste der BR in einem Sozialplan aushandeln), ohne alles. Wie Sie auf die absurde Idee kommen, zukünftig bei voller Bezahlung Frührentner zu sein, wissen die Götter.

Suchen Sie sich einen neuen Job, diesen werden Sie eher früher als später benötigen!

Dann wären Kündigungsschutzklagen für Jobs, die wegfallen ja völlig sinnlos.
Mein Kenntnisstand ist, dass bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.
Wieso sollte der Wegfall der Arbeitsstelle das Gerichturteil des Fortbestehens meines Arbeitsvertrages auflösen?
Wenn der AG mich bezahlen muss, und ich nicht arbeiten muss bzw. auf unbestimmte Zeit freigestellt bin, ist das Pech für ihn. Umso mehr sollte er mich durch Abfindungsangebot überzeugen, davon abzusehen, meinen Vertrag auszusitzen.
Möglich wäre es ja, auf die andere Stelle umzusatteln, aber ich kann mich auch auf meinen Arbeitsvertrag berufen, in dem festgelegt ist, dass ich nur eine bestimmte Aufgabe auszuführen habe, und keine andere.

Dass das Prinzip "kein Lohn ohne Arbeit" im Fall gewonnener Kündigungschutzklagen für ähnliche Fälle nicht gilt, das habe ich schon mit Paragraphen irgendwo gelesen.
Also dass es nur für geleistete Arbeit auch Lohn gibt in diesem Zusammenhang ist nicht der Fall.

Und zum Thema Sozialplan, nun der AG stellt sich quer.
Sozialplan ist zwar rechtlich erzwingbar, allerdings nur, wenn bezogen auf unsere Firmengröße mindestens 20% der Mitarbeiter entlassen wurden.
Es sind jedoch weniger, also Sozialplan nicht erzwingbar.
(Schwellenwert, der eine Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt notwendig macht, ist aber klar erreicht)

-- Editiert von User am 4. Januar 2024 21:02

-- Editiert von User am 4. Januar 2024 21:03

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Interessenausgleichsverhandlungen hat es nie gegeben

Muss es auch nicht, steht so in §113 BetrVg.



Zitat (von Eisenhart):
Wieso nicht?
Wo liegt mein Denkfehler bzw. Unkenntnis eines Gesetztes/Regelung hierzu ?

Man scheint unbewusst nur selektiv zu lesen?

Der AG kann sich in jedem Falle des unnötigen AN entledigen. Und das wird er zu 99,9% auch.
Einen Aufhebungsvertrag, da sehe ich den Sinn für den AG nicht (schon gar nicht mit Abfindung), bleibt nur die Kündigung. Letztere ist auch durchaus durchsetzbar. Auf grund von Fehlern des AG eventuell nicht im ersten Anlauf, notfalls schaltet er halt einen Anwalt ein der das dann richtig durchzieht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Legalitätslevel100
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 68x hilfreich)

Nicht der Wegfall Ihres Arbeitplatzes beendet das Fortbestehen Ihres Arbeitsverhältnisses, sondern die darauf basierende Kündigung. Und selbst wenn die erste Kündigung für unwirksam erklärt werden sollte, was entgegen Ihrer von Wissensfreiheit geprägten Meinung keinesfalls sicher ist, wird es eher früher als später eine wirksame Kündigung geben. Wenn sie denn mit der zweiten Kündigung nicht sowieso schon da ist. Sie werden nicht auf Ewigkeiten unter Bezahlung freigestellt sein, bekommen Sie das endlich in Ihr Hirn.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Eisenhart):
Mein Kenntnisstand ist, dass bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.

Und was nützt es, wenn die nächste Kündigung wirksam ist? Genau, nichts. Kann man toten Fisch drin einwickeln ...



Zitat (von Eisenhart):
Also dass es nur für geleistete Arbeit auch Lohn gibt in diesem Zusammenhang ist nicht der Fall.

Man sollte sich da mal mit dem Konstrukt der "Rechtsmissbräuchlichkeit" befassen.
Das hat schon manche Träume platzen lassen, wie eine Seifenblase.


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