PKW Verkauf von Gewerbetreibendem an Privatperson - Gewährleistung oder nicht?

17. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
shover74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
PKW Verkauf von Gewerbetreibendem an Privatperson - Gewährleistung oder nicht?

Guten Tag,

folgendes Konstrukt:
ich möchte vom Geschäftsführer eines Bauunternehmens (GmbH) einen PKW kaufen.
Dieser PKW ist derzeit abgemeldet. In Brief und Schein sind die GmbH als Eigentümer vermerkt.

Basierend auf bisherigen Forumseinträgen mit ähnlichen Ausgangslagen, die aber teilweise schon einige Jahre alt sind, vermute ich,
daß der Verkäufer seine Gewährleistung an mich komplett nur dann ausschliessen könnte, wenn entweder er als Privatperson in Brief und Schein steht oder ich als Gewerbetreibender (der ich nicht bin) ankaufe.

Im Netz habe ich Kaufvertragsvorlagen gefunden, die die relevanten Aspekte bei Verkauf von Gewerblich an Privat beinhalten, wie zB Auflistung aller zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannten Mängel, Kaufpreis unterteilt in Gesamt / netto / Steueranteil, usw.

Wie verhält es sich also im konkreten Fall? Kann der Verkäufer sich da trotzdem gänzlich "rauswinden"? Oder besteht die mindestens einjährige Gewährleistungspflicht von ihm an mich in jedem Fall, auch wenn er als Privatperson verkauft / unterzeichnet, da seine GmbH als Halter / Eigentümer eingetragen ist?

Besten Dank vorab für Ihre umgehende fundierte Rückmeldung.



-- Editiert von User am 17. November 2023 08:31

-- Editiert von User am 17. November 2023 08:33

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jey2604
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn im Kaufvertrag steht, dass er ihn privat verkauft, kann er die Gewährleistung ausschließen.

Er kann ja das Fahrzeug als Privatmann aus seiner Firma kaufen und es Privat weiter verkaufen.

Mit den Fahrzeugbrief hat das nichts zu tun.


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#2
 Von 
eh1960
Status:
Junior-Partner
(5998 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von Jey2604):
Er kann ja das Fahrzeug als Privatmann aus seiner Firma kaufen und es Privat weiter verkaufen.

Mit den Fahrzeugbrief hat das nichts zu tun.

Dieser Eigentumswechsel sollte sich über den Fahrzeugbrief nachvollziehen lassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II stehen die beiden letzten Halter.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
shover74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Dieser Eigentumswechsel sollte sich über den Fahrzeugbrief nachvollziehen lassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil II stehen die beiden letzten Halter.


Als letzter Halter steht die GmbH drin.
Der davorige Halter war eine komplett andere Person, von dem die GmbH den PKW 2016 selbst erwarb.

Der Verkäufer steht NICHT als Privatmann in Brief oder Schein.

-- Editiert von User am 17. November 2023 13:06

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#4
 Von 
Jey2604
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie schon gesagt, dass hat nichts mit den Fahrzeugpapieren zu tun.
Ich kann auch ein Auto von einer GmbH kaufen und bin dann Eigentümer und kann diesen ja wieder verkaufen als Privatperson.
Ich MUSS das Fahrzeug ja nicht anmelden. Dazu besteht keine Pflicht!
Die Papiere werden bei Anmeldung eines Fahrzeugs umgeschrieben und nicht bei Verkauf.

Sonst müsste ja jeder Händler, der ein Fahrzeug in Zahlung nimmt, sich ja in die Papiere eintragen lassen.
Das wäre ja Quatsch.



-- Editiert von User am 17. November 2023 13:49

-- Editiert von User am 17. November 2023 13:50

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#5
 Von 
shover74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Jey2604):
Sonst müsste ja jeder Händler, der ein Fahrzeug in Zahlung nimmt, sich ja in die Papiere eintragen lassen.


Ein Händler kann aber dafür auch NIE die Gewährleistung beim Verkauf an Privatpersonen gänzlich ausschliessen, sondern nur bei Verkauf von Gewerbe an Gewerbe.

WELCHES Gewerbe der Verkäufer dabei betreibt, ist m.E. nicht relevant, sondern lediglich, DASS er ein Gewerbe betreibt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von shover74):
vermute ich,
daß der Verkäufer seine Gewährleistung an mich komplett nur dann ausschliessen könnte, wenn entweder er als Privatperson in Brief und Schein steht

Diese Vermutung ist falsch.
Relevant ist dabei nur, wer der Eigentümer ist.



Zitat (von eh1960):
Dieser Eigentumswechsel sollte sich über den Fahrzeugbrief nachvollziehen lassen.

Diese Theorie hat mit der Realität nichts zu tun.



Zitat (von shover74):
Gewährleistung oder nicht?

Keine Gewährleistung, denn diese wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft und durch die "gesetzliche Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") ersetzt.

Der Privatverkäufer kann die gesetzliche Mängelhaftung komplett ausschließen - wenn er es denn richtig macht.
Der Unternehmer hat es da problematischer, in der Regel muss er 1 Jahr lang die Beweislastumkehr schultern und muss mindestens 1 Jahr für Mängelhaften, welche der gesetzlichen Mängelhaftung unterfallen.



Zitat (von shover74):
Ein Händler kann aber dafür auch NIE die Gewährleistung beim Verkauf an Privatpersonen gänzlich ausschliessen

Bei echten Bastelfahrzeugen / Schrottfahrzeugen ist die Mängelhaftung durch die Hintertüre der Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen. Kaputt ist halt kaputt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13445 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dieser PKW ist derzeit abgemeldet.
Warum, und wie lange?

Zitat:
Der Privatverkäufer kann die gesetzliche Mängelhaftung komplett ausschließen - wenn er es denn richtig macht.
Ja, wenn er es richtig macht. Dazu reicht aber nicht, das Fahrzeug an sich privat zu verkaufen.

Richtig wäre, dass er es auch privat nutzt, also mindestens mal anmeldet. Daher ist der letzte Halter schon sehr gewichtig.
Auch wichtig könnte sein, wann das Auto das letzte mal gewerblich genutzt wurde (daher meine Fragen von oben).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dazu reicht aber nicht, das Fahrzeug an sich privat zu verkaufen.

Doch.



Zitat (von reckoner):
Richtig wäre, dass er es auch privat nutzt, also mindestens mal anmeldet. Daher ist der letzte Halter schon sehr gewichtig.

Das ist schlicht Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13445 Beiträge, 4311x hilfreich)

Hallo,

ach, erzähl doch nicht solchen Mist.
Du weist doch ganz genau, wie schwierig es ist, etwas aus dem Betriebsvermögen privat zu verkaufen.

Und nur die Behauptung (ein Vertrag praktisch mit sich selbst ist nichts anderes), das Auto wäre jetzt privat, obwohl es kurz zuvor noch betrieblich genutzt wurde, und noch nicht einmal privat zugelassen war (wirkliche Nutzung also sehr unwahrscheinlich) - das haut dir der Richter in 99% der Fälle um die Ohren.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39222x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Du weist doch ganz genau, wie schwierig es ist, etwas aus dem Betriebsvermögen privat zu verkaufen.

Das ist überhaupt nicht schwierig - es sein denn es fehlt an der nötigen Kompetenz ... das ist dann aber "selber schuld", denn als Unternehmer / GF hat man diese zu haben.



Zitat (von reckoner):
ein Vertrag praktisch mit sich selbst ist nichts anderes

Mal abgesehen davon, dass das schlicht falsch ist, geht es hier in dem Falle nicht um einen Vertrag mit sich selber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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