Bank "sperrt" Konto

20. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)
Bank "sperrt" Konto

Guten Tag,

meine Mum gab mir eine handschriftliche Vollmacht, dass ich ihre "finanziellen Angelegenheiten nach dem Tode regeln" darf/soll.

Die KSK verweigert nun den Zugriff auf die Konten und ich steh hier mit einigen Tausenden Euro an Kosten für Begräbnis und dergleichen da.

"Muss" die Bank das akzeptieren oder hilft wirklich nur der Erbschein ( der lt. Amtsgericht frühestens Ende Januar beantragt werden könnte, vorher gibts keine Termine )

Vielen Dank für erhellende Informationen.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Dann wurde vielleicht nicht im richtigen Tenor mit der Bank gesprochen. Überweisungen für Zahlungsverpflichtungen nebst Rechnung mitnehmen, Sachlage erläutern und derartige Kosten werden vom Konto problemlos bezahlt - Guthaben vorausgesetzt!

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Dann werde ich das nochmal versuchen - ich bin nur so unsicher im Umgang mit der Bank und die traten recht bestimmt auf :/

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#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1342x hilfreich)

Wie Mr. Cool schon ausführte, alle Rechnungen die auf dem Namen der Verstorbenen lauten, wird die Bank vom Konto der Mutter begleichen.
Wenn die Bank einen Erbschein verlangt, muß sie die Gebühren dafür begleichen.
Wollen Sie Ihr Erbe antreten, genügt die Vorlage des Testaments, oder Sterbeurkunde und Ihre Geburtsurkunde
völlig.


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Jetzt laus' mich der Affe - das hätte ich jetzt nioht gedacht, dass die die Kosten für den Erbschein bezahlen müssen ( ich vermute mal, begeistert werden sie nicht sein ).

Ich werde versuchen, mich da nochmals durchzuschlagen ... man ist ja doch etwas hilflos in solcher Situation.

Vielen Dank und viele Grüße!!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Gibt es da eigentlich irgendwelche Paragrafen, die das regeln ( oder Entscheidungen ) ?

Das wäre mit Sicherheit hilfreich bei der Diskussion...

Viele Grüße und vielen Dank!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Wer mit § argumentieren will, der bekommt erst wieder einen Termin zu Ostern. Selbst der dümmste Bänker weiss um solche Grundlagen.

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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

*lach* - ok, point taken.

Leider nutzt es mir nichts, wenn der Bänker das weiß, aber rundheraus ablehnt. Mir bleibt dann nichts zu sagen außer: "..das habe ich aber anders gehört". Anwort: "Man hört viel, wenn der Tag lang ist".

Daher suchte ich nach Quellen, die man dann anführen könnte.

Aber ich versuch es auf jeden Fall und werde dann berichten, was dabei heraus kam.

Viele Grüße!

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8243 Beiträge, 4559x hilfreich)

Wie Mr. Cool schon ausführte, alle Rechnungen die auf dem Namen der Verstorbenen lauten, wird die Bank vom Konto der Mutter begleichen.
Die Bank kann dies so machen und die meisten tun dies auch, einen Anspruch darauf hat man aber nicht.

Wenn die Bank einen Erbschein verlangt, muß sie die Gebühren dafür begleichen.
Das ist völliger Quatsch!
Hier gibt es nur eine privatschriftliche Vollmacht, die Bank kann verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt wird. Selbstverständlich muss der Erbe den Erbschein zahlen.

Wollen Sie Ihr Erbe antreten, genügt die Vorlage des Testaments, oder Sterbeurkunde und Ihre Geburtsurkunde völlig.
Das Erbe wird "automatische" angetreten, man muss gar nichts unternehmen.

Ein Erbschein ist lediglich eine Art "Ausweis" zum Nachweis der Erbschaft. Erbe ist man auch ohne Erbschein.

-- Editiert cruncc1 am 22.12.2013 21:36

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 756x hilfreich)

quote:
Hier gibt es nur eine privatschriftliche Vollmacht


Die würde grundsätzlich ausreichen; das Problem ist, daß sie im konkreten Beispiel zu allgemein gehalten ist. Es wäre eine konkrete Kontovollmacht erforderlich gewesen.

quote:
die Bank kann verlangen, dass ein Erbschein vorgelegt wird


Auch diese Behauptung steht nicht im Einklang mit aktueller BGH-Rechtsprechung:

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_XI-ZR-40112_Banken-duerfen-keinen-Erbschein-verlangen.news16956.htm

quote:
Das Erbe wird "automatische" angetreten


Halb richtig; man hat 6 Wochen Zeit, es auszuschlagen.



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2625 Beiträge, 1202x hilfreich)

quote:
Die KSK verweigert nun den Zugriff auf die Konten...

Was IMO völlig normal und korrekt ist.

quote:
...und ich steh hier mit einigen Tausenden Euro an Kosten für Begräbnis und dergleichen da.

Lauten diese Rechnungen auf den Namen der Verstorbenen? Sind sie nach Höhe und Zweck plausibel? Dann könnte die Bank die Überweisungen ausführen - Guthaben voraus gesetzt - ist aber IMO nicht dazu verpflichtet. Das ist aber auch kein Beinbruch. Die genannten Gläubiger kennen das und werden sich bis Mitte Januar gedulden.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Danke Euch sehr!

Sie hat unter diesen Text, den ich oben geschrieben hatte ( ich erteile meiner Tochter XY die Vollmacht, nach meinem Tode alle finanziellen Dinge zu regeln ) auch alle Konten mit Nummern und Pin aufgeführt, ebenfalls handschriftlich.

Das Girokonto ginge ja noch, mittlerweile dürfte das eh leer sein durch Mietabbuchungen, Strom etc. ... allerdings geht es hier um das Sparkonto. Ich hab zwar das Sparbuch und dieses Schreiben, aber ich war halt nicht sicher, ob ich damit "weiterkomme".

Zwar heißt es ja, wer das Sparbuch hat, hat auch die Verfügungsgewalt, aber ich stehe nicht als Bevollmächtigter "hinten drin" und die Bank weiß ja mittlerweile, dass meine Mum verstorben ist.

Ich rede mit der Stadtverwaltung, die müssen sich halt wirklich gedulden, wenn alle Stricke reißen.

Ich danke auf jeden Fall für das BGH-Urteil, das hilft mir bestimmt schon mal einen großen Schritt weiter.

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-- Editiert fb367463-2 am 23.12.2013 16:57

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Im Zweifelsfall Termin beim Filialleiter geben lassen. Der hat meist mehr Befugnisse und da geht auch eine Umbuchung von Sparbuch auf Girokonto und von dort Verbindlichkeiten des Verstorbenen zahlen.
Sind allerdings die Erbverhältnisse verworren (n-Erben etc.), dann könnte es schwieriger werden.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8243 Beiträge, 4559x hilfreich)

@TheCat
Du solltest das von dir zitierte Urteil mal genauer lesen!
Dort geht es darum, dass eine Bank keinen Erbschein verlangen darf, wenn es es bereits einen Erbnachweis gibt (notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts). Das ist hier nicht der Fall, die Bank darf einen Erbschein verlangen.

Halb richtig; man hat 6 Wochen Zeit, es auszuschlagen.
Das ändert nichts an der Tatsache, das man das Erbe nicht annehmen muss, sondern "automatisch" erbt.

-- Editiert cruncc1 am 23.12.2013 20:54

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Ich bedanke mich ganz herzlich bei allen, die mir hier weiterhelfen! Ich werde auch auf jeden Fall berichten, wie es mir in dieser Sache weiter ergeht!

Viele Grüße, herzlichen Dank und ein frohes neues Jahr an alle.


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

1. Die Bank ist berechtigt die Konten nach dem bekanntwerden des Todes, sofern keine Vollmacht über den Tod hinaus besteht die Konten zu sperren und keine weiteren Verfügungen zuzulassen.

2. Beerdigungskosten und damit verbundene Kosten können, sofern Deckung vorhanden ist, nach Vorlage entsprechender Nachweise und Legitimation der beauftragenden Person, sofern keine Zweifel bestehen vom Nachlasskonto, sogar direkt von Sparkonten, beglichen werden.

3. Ein Auszahlen des Erbes bei Vorliegen eines nicht beglaubigten Testaments ist, wenn das Erbrecht mittels eröffneten Testamentes nachgewiesen werden kann gegen Unterzeichnung einer eidesstattlichen Versicherung ggü. der Bank über die Richtigkeit und dass man nicht Kenntnis von einem neueren Testment hat und Einräumung des Rechts der Rückforderung, solle sich herausstellen, dass weitere Personen Erberechte haben, möglich. Dies wird in der Praxis jedoch nur bei geringen Beträgen gemacht und nur wenn kein Zweifel besteht, damit im Schadensfall eine Haftung seitens der Bank ausgeschlossen werden kann. Ein rechtlicher Anspruch daurauf besteht nicht.

4. Liegt kein beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag vor und, so kann die Bank auf einen Erbschein bestehen um mit schuldbefreiender Wirkung das Erbe ausszahlen zu können. Kosten sind in diesem Fall von dem/den Erben zu tragen.
Bedeutett im Klartext: Hat man nur ein nicht beglaubigtes Testament in der Hand, so kann die Bank einen Erbschein auf Kosten der Erben verlangen.


Grüße
PP

-- Editiert PP9325 am 14.01.2014 21:49

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8243 Beiträge, 4559x hilfreich)

quote:
Liegt kein beglaubigtes Testament oder ein Erbvertrag vor...

Nur als Anmerkung: ein Testament wird notariell beurkundet .


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