Garage als Grenzbebauung

24. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Garage als Grenzbebauung

Mein Nachbar hat eine Duplex-Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut-.Ist -laut ihm-in Hessen ohne Genehmigung zulässig.Allerdings ist die riesig.Gibt es da keine Bescheänkungen?????

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

In Hessen sind, vorbehaltlich örtlich geltender abweichender Satzungen, Garagen bis 50 m² genehmigungsfrei.

Genehmigungsfrei heißt aber nicht Vorschriftenfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Gibt es da keine Bescheänkungen?????
Doch, natürlich gibt es die!!!!!!

Wie groß und hoch ist die Garage? Alternativ einfach mal bei der Gemeinde nachfragen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

7 m lang und 3,50 hoch(ist noch höher ,weil sein Grundstück tiefer liegt—3,50 ist die Höhe auf meiner Grundstücksgrenze)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
und 3,50 hoch

Die Gerage ist (vermutlich) genehmigungsfrei. Sie ist grundsätzlich auf der Grenze zulässig. Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet. Damit erzeugt die Garage eine Abstandfläche, welche auf Eurem Grundstück liegt.

Ob sie damit noch zulässig ist, müsste man anhand der örtlichen Gesamtsituation prüfen.

Wurde vom Nachbarn denn der "Freistellungsvorbehalt" nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage zu § 63 der HBO beachtet?

-- Editiert von de Bakel am 24.02.2021 11:40

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33944 Beiträge, 5862x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wurde vom Nachbarn denn der "Freistellungsvorbehalt" nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage zu § 63 der HBO beachtet?
Woher soll denn der Fragesteller das wissen? :grins:

Zitat (von trutzek):
Gibt es da keine Bescheänkungen?
Was in eurem Ort gilt und zulässig ist, kannst du nur beim zuständigen Bauamt erfragen.
Es gibt örtliche Vorschriften...die hier niemand kennt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Woher soll denn der Fragesteller das wissen?

Einfach mal fragen? Den Nachbarn z.B. oder die Gemeinde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

typisches Beispiel für

Zitat (von de Bakel):
Genehmigungsfrei heißt aber nicht Vorschriftenfrei.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Mein Nachbar hat eine Duplex-Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut-.Ist -laut ihm-in Hessen ohne Genehmigung zulässig.Allerdings ist die riesig.Gibt es da keine Bescheänkungen?????


Zitat (von trutzek):
7 m lang und 3,50 hoch(ist noch höher ,weil sein Grundstück tiefer liegt—3,50 ist die Höhe auf meiner Grundstücksgrenze)

Stimmen die Maßangaben ist diese Grage so nicht erlaubt. Die Grenzwand ist zu hoch. Siehe § 6 HBO Abstandsflächen

Wenn die Wand 7m lang u. in ihrer mittleren Höhe 3,50 m beträgt, ergibt sich ein Grenzwandfläche von 24,5 m². Erlaubt: Grenzwandfläche 25 m², erlaubt: Wandlänge an einer Nachbargrenze max. 9 m, nicht erlaubt: Wandhöhen über 3 m.
Die Garage ist zwar genehmigungsfrei, muss aber bei der Gemeinde angezeigt werden. Auch wenn es heißt genehmigungsfrei bedeutet das, man muss alle Vorschriften einhalten. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich daran zu halten.
PS: Ohne die Eintragung einer Baulast auf deinem Grundstück kann er sie so nicht bauen. Dafür braucht er deine Nachbargenehmigung.

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.02.2021 14:01

-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.02.2021 14:11

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48368 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat:
Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet.


Hast Du in eine veraltete Bauordnung geschaut?

Die Zulässigkeit von Garagen in Abstandsflächen richtet sich nach § 6 Abs. 9 HBO und dort findet man keine Höhenbeschränkung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet.


Hast Du in eine veraltete Bauordnung geschaut?

Die Zulässigkeit von Garagen in Abstandsflächen richtet sich nach § 6 Abs. 9 HBO und dort findet man keine Höhenbeschränkung.


Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO, insbesondere den letzten Satz:
"Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m²
sein."

P.S.: aktuell ist die HESSISCHE BAUORDNUNG (HBO) 2018
mit Änderung vom Juni 2020
gültig

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48368 Beiträge, 17069x hilfreich)

Zitat:
Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO,


Hier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung.

Man sollte die HBO auch verstehen um diese Behauptung aufzustellt. de Bakel hat recht. Es gab schon immer Höhen-Längen- u. Flächenbegrenzungen bei Grenzwänden von Garagen. Nun sind es 3 m.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von hh):
§ 6 Abs. 9 HBO

Ja, die Hessen. Ist glaube ich das einzige Bundesland, welches für Abstandsflächen zu Gebäuden und Abstandsflächen zu Grenzen eigene Absätze formuliert hat. Da hat sich schon so mancher Profi, der überwiegend in anderen Bundesländern unterwegs ist, vertan.

Zur Beantwortung der eigentlichen Frage fehlen noch einige Angaben.
Gibt es einen Bebauungsplan?
Was setzt der fest, geschlossene oder offene Bebauung?
Gibt es eine Baulast?
Wie sah das Gelände vor dem Bau aus? Hat einer abgegraben oder aufgeschüttet?
Ist die Garage überall gleich hoch?

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO,


Hier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung.

"(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
2. ..."

-- Editiert von de Bakel am 25.02.2021 07:13

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Ja, die Hessen. Ist glaube ich das einzige Bundesland, welches für Abstandsflächen zu Gebäuden und Abstandsflächen zu Grenzen eigene Absätze formuliert hat. Da hat sich schon so mancher Profi, der überwiegend in anderen Bundesländern unterwegs ist, vertan.


Sorry, da irrst du. In jeder Landesbauordnung gibt es genaue Angaben über die max. mittlere Höhe, Länge, Wandflächen u. auch der Anfahrtswege (Länge). Sie sind in fast allen Bundesländern gleich und stehen auch in deren BauO. Rheinland Pfalz ist in allem ein wenig humaner, aber auch da findet man in der LBauO die Angaben in Zahlen.
In Hessen darf eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschritten werden.
Sollte das Gelände des TE aufgeschüttet worden sein, wäre die Wandhöhe ja noch weiter überschritten, da das natürliche Gelände dann tiefer liegen würde.


Zitat (von de Bakel):
"(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
2. ..."

Das besagt nur entweder ohne Grenzabstand oder mit einem Mindestabstand von 1m. Nicht aber über die Ausdehnung der Gebäude.
Lies den § weiter durch, da steht`s genau. Mittlere Wandhöhe max. 3m.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
Sorry, da irrst du.

Sorry, hast Du gelesen, was Du von mir zitiert hast. Es ging darum, dass Hessen zwei Absätze für privilegierte Gebäude hat, nämlich Absatz 9 für Abstandsflächen zu Gebäuden, und Absatz 10 für Abstandsflächen zu Grenzen. Andere Bundesländer, auch RP, haben keine zu Absatz 9 vergleichbare Formulierung.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Sorry, hast Du gelesen, was Du von mir zitiert hast. Es ging darum, dass Hessen zwei Absätze für privilegierte Gebäude hat, nämlich Absatz 9 für Abstandsflächen zu Gebäuden, und Absatz 10 für Abstandsflächen zu Grenzen. Andere Bundesländer, auch RP, haben keine zu Absatz 9 vergleichbare Formulierung.

Ich habe einmal in deinem Zitat deinen Wortlaut unterstrichen, wenn es dir nichts ausmacht. Habe auch einmal in de BauO geschaut, damit ich den Text etwas wortgetreuer wiedergeben kann.

Habe ich gelesen, es geht um vergleichbare Formulierungen in den verschiedenen LBauO.

1. HBO § 6 Abs. (9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:
Zulässig sind hier z.B. Garagen mit vorgeschriebenen Abmessungen oder Gebäude die durch eine Bau-Linie deckungsgleich angebaut werden müssen, oder eine Nachbargrenzgarage bei der ein deckungsgleicher Anbau öffentlich, rechtlich gesichert ist. (durch Baulast)
Vergleichbar mit z.B. LBauO Rheinland Pfalz § 8 Abstandsflächen Abs. (1-8)
LBauO RP § 8 Abs. (1 bis 8) Vor Außenwänden oberirdische Gebäude sind Flächen von Gebäuden frei zu halten (bedeutet: Abstandsflächen außerhalb der Baugrenze müssen freigehalten werde, es sei denn man muss an die Grenze bauen z.B. an eine Bau-Linie oder durch öffentlich rechtlich gesicherter deckungsgleicher Anbau z.B. an eine Grenzgarage)
2. HBO § 6 Abs. (10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
vergleichbar
• LBauO RP § 8 Abs. (9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit geringerer Tiefe der Abstandsflächen…….
LBauO RP Abs. (10) Geringere Tiefe der Abstandsflächen können zugelassen werden…..

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt 1):
es geht um vergleichbare Formulierungen

Du willst mich einfach nicht verstehen. Es ging um die Meinungsverschiedenheit bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Garagen zwischen hh und de Bakel. Der eine (hh) sagt, Garagen lösen keine Abstandsflächen aus und verweist auf Absatz 9 HBO, der keine Höhenbeschränkung für Garagen enthält, und begründet damit die Rechtmäßigkeit der zur Diskussion stehenden Duplex-Garage. Der andere (de Bakel) sagt, Garagen lösen keine Abstandsflächen aus und verweist auf Absatz 10 HBO. Da dort aber die Höhenbeschränkung von 3m genannt ist, löse die betreffende Garage sehr wohl Abstandsflächen aus, was eine genauere Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten für eine Zulässigkeitsfeststellung erfordere.

Wir sind uns ja einig, dass de Bakel Recht hat. Ich wollte mit meinem Beitrag nur zum Ausdruck bringen, dass hh nicht der Erste ist, der übersehen hat, dass die HBO zwei Absätze für privilegierte Garagen enthält. Das ist mindestens ungewöhnlich, IMHO sogar einzigartig in der Vielfalt unserer 16 Landesbauordnungen. Ich bekenne mich aber schuldig, in #13 eine unprofessionelle Glaubensbekundung von der Einzigartigkeit begangen zu haben. Vielleicht kannst Du ja mit der Aufstellung einer Synopse meinen Irrglauben nachweisen. RP taugt hierzu jedoch nicht.

Zitat (von Nachgehakt 1):
1. HBO § 6 Abs. (9) ... Vergleichbar mit ... LBauO RP § 8 Abs. (1 bis 8)

Diese Absätze sind eben nicht vergleichbar, da es in RP in den Absätzen 1-8 nicht um Gebäude geht, die keine Abstandsflächen auslösen.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

So ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1950 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
So ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!

Im Ergebnis: Die Garage ist (vermutlich) genehmigungsfrei, verstößt aber, da sie Abstandsflächen auf Deinem Grundstück erzeugt, gegen das Baurecht.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
So ,danke für eure Mühe.

Keine Ursache!
Zitat (von trutzek):
Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!

Wenn Du die Fragen beantworten würdest, könnte man Dir vielleicht konkretere Auskünfte geben.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33944 Beiträge, 5862x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!
So ist das manchmal... :grins:
Was willst du denn überhaupt erreichen? :???:
Soll dein Nachbar seine Garage wieder abreißen?
Soll er sich bei dir entschuldigen?
Willst du dann auch so eine hinbauen?

Hessen ist groß und außer der hessischen Bauordnung gibt es noch von Ort zu Ort besondere Vorschriften.

Ich bleibe bei meiner Empfehlung:
Erkundige dich bei deinem zuständigen Bauamt--- nimm paar Fotos mit---und wenn die sagen, derdaafdat--- dann daafderdat.
Ansonsten geht es anders weiter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12315.01.2022 11:26:26
Status:
Schüler
(351 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von trutzek):
So ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!

@trutzek
Garagen sind in der Regel genehmigungsfrei. Das bedeutet: Der Bauherr hat die alleinige Verantwortung das er die Garage nach gültigem Baurecht ausführt. Das Bauamt prüft es also nicht mehr. Der Nachbar muss die Garage aber bei der Gemeinde anzeigen. Dazu muss er einen aktuellen Lageplan vorlegen, in der die Garage eingetragen ist, incl. Baupläne u. die Statik vorlegen. Besonders müssen in den Bauplänen die Höhen u. die Länge der Grenzwand zum Nachbarn angegeben sein. In der HBO § 6 Abstandsflächen Abs. (10) ist genau festgelegt wie hoch und lang die Garagenwand an deiner Grenze sein darf. Siehe Text ganz unten in der BauO. Danach darf sie nur 3 m mittlere Höhe haben. (das ist der Fall z.B. bei schräglaufenden Gelände) bei greadem Geländeverlauf sind es überall 3 m.

Die Höhe der Garage misst sich nach dem natürlichen Geländeverlauf eures Grundstückes. (seinen Urzustand)
Das einfachste ist du setzt dich mit der Gemeinde/Bauamt in Verbindung. Die Gemeinde prüft nur die vorgelegten Unterlagen des Bauherren nicht aber die Örtlichekeit.

@Escroda
Zitat (von Escroda):
Diese Absätze sind eben nicht vergleichbar, da es in RP in den Absätzen 1-8 nicht um Gebäude geht, die keine Abstandsflächen auslösen.


Ich versuche einmal meine Sicht deutlicher darzustellen.
LBauO RP § 8 Abs. (1) Nr.: 2 besagt das keine Abstandflächen ausgelöst werden
(Gebäude ist auch eine Garage)
Abstandsflächen zu Gebäuden: die Abstandsflächen von Gebäuden zu Gebäuden bzw. innerhalt des Baufenster sind nicht erforderlich wenn….Nr.: 2 ohne Grenzabstand gebaut werden darf
LBauO RP § 8 Abs. (9) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen: ohne Abstandsflächen sind Gebäuden zur Grundstücksgrenze zulässig (Abs. (9) Nr.: 1 Garage ohne Feuerstätte)
HBO § 6 Abs. (9) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Gebäuden: Hier ist das Gebäude als Garage benannt, weil es hier die Einschränkung „erdgeschossige Garagen bis 100 m² Nutzfläche" gibt.
In der LBauO RP § 8 Abs. (1) Nr.:2 ist diese Einschränkung nicht definiert, weil die Nutzflächen alleine schon durch die Bebaubarkeit des Grundstückes eingeschränkt sind
HBO § 6 Abs. (10) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen: eine Garage oder aneinandergebaute Garagen..

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich bleibe bei meiner Empfehlung:
Erkundige dich bei deinem zuständigen Bauamt--- nimm paar Fotos mit---

Die Empfehlung ist grundsätzlich der Goldstandard... ;-)

Zitat:
und wenn die sagen, derdaafdat--- dann daafderdat.

Wenn die beim Bauamt sagen "derdaafdat", und man will das Ding da aber wenn irgendmöglich wieder wech haben, dann fragt man als nächstes einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Denn es ist nicht davon auszugehen, daß das zuständige Bauamt die erste und einzige Behörde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist, die noch nie eine falsche Einschätzung gehabt und geäußert hat.

Es spricht dann zweifellos vieles dafür, daß es so ist, wie das Bauamt es bekundet - aber gerade Bauvorschriften sind so komplex, daß sich auch Baubehörden mehr oder weniger regelmäßig mal in ihnen verlaufen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.976 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.497 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen