Mein Nachbar hat eine Duplex-Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut-.Ist -laut ihm-in Hessen ohne Genehmigung zulässig.Allerdings ist die riesig.Gibt es da keine Bescheänkungen?????
Garage als Grenzbebauung
24. Februar 2021
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Frage vom 24. Februar 2021 | 09:43
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 159x hilfreich)
Garage als Grenzbebauung
Verbaut?
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#1
Antwort vom 24. Februar 2021 | 10:05
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
In Hessen sind, vorbehaltlich örtlich geltender abweichender Satzungen, Garagen bis 50 m² genehmigungsfrei.
Genehmigungsfrei heißt aber nicht Vorschriftenfrei.
#2
Antwort vom 24. Februar 2021 | 10:18
Von
Status: Schüler (465 Beiträge, 79x hilfreich)
Doch, natürlich gibt es die!!!!!!ZitatGibt es da keine Bescheänkungen????? :
Wie groß und hoch ist die Garage? Alternativ einfach mal bei der Gemeinde nachfragen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. Februar 2021 | 11:25
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 159x hilfreich)
7 m lang und 3,50 hoch(ist noch höher ,weil sein Grundstück tiefer liegt—3,50 ist die Höhe auf meiner Grundstücksgrenze)
#4
Antwort vom 24. Februar 2021 | 11:39
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
Zitatund 3,50 hoch :
Die Gerage ist (vermutlich) genehmigungsfrei. Sie ist grundsätzlich auf der Grenze zulässig. Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet. Damit erzeugt die Garage eine Abstandfläche, welche auf Eurem Grundstück liegt.
Ob sie damit noch zulässig ist, müsste man anhand der örtlichen Gesamtsituation prüfen.
Wurde vom Nachbarn denn der "Freistellungsvorbehalt" nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage zu § 63 der HBO beachtet?
-- Editiert von de Bakel am 24.02.2021 11:40
#5
Antwort vom 24. Februar 2021 | 11:55
Von
Status: Unbeschreiblich (33944 Beiträge, 5862x hilfreich)
Woher soll denn der Fragesteller das wissen?ZitatWurde vom Nachbarn denn der "Freistellungsvorbehalt" nach Abschnitt V Nr. 1 der Anlage zu § 63 der HBO beachtet? :
Was in eurem Ort gilt und zulässig ist, kannst du nur beim zuständigen Bauamt erfragen.ZitatGibt es da keine Bescheänkungen? :
Es gibt örtliche Vorschriften...die hier niemand kennt.
#6
Antwort vom 24. Februar 2021 | 12:03
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
ZitatWoher soll denn der Fragesteller das wissen? :
Einfach mal fragen? Den Nachbarn z.B. oder die Gemeinde.
#7
Antwort vom 24. Februar 2021 | 12:04
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
typisches Beispiel für
ZitatGenehmigungsfrei heißt aber nicht Vorschriftenfrei. :
#8
Antwort vom 24. Februar 2021 | 14:00
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatMein Nachbar hat eine Duplex-Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut-.Ist -laut ihm-in Hessen ohne Genehmigung zulässig.Allerdings ist die riesig.Gibt es da keine Bescheänkungen????? :
Zitat7 m lang und 3,50 hoch(ist noch höher ,weil sein Grundstück tiefer liegt—3,50 ist die Höhe auf meiner Grundstücksgrenze) :
Stimmen die Maßangaben ist diese Grage so nicht erlaubt. Die Grenzwand ist zu hoch. Siehe § 6 HBO Abstandsflächen
Wenn die Wand 7m lang u. in ihrer mittleren Höhe 3,50 m beträgt, ergibt sich ein Grenzwandfläche von 24,5 m². Erlaubt: Grenzwandfläche 25 m², erlaubt: Wandlänge an einer Nachbargrenze max. 9 m, nicht erlaubt: Wandhöhen über 3 m.
Die Garage ist zwar genehmigungsfrei, muss aber bei der Gemeinde angezeigt werden. Auch wenn es heißt genehmigungsfrei bedeutet das, man muss alle Vorschriften einhalten. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn sich daran zu halten.
PS: Ohne die Eintragung einer Baulast auf deinem Grundstück kann er sie so nicht bauen. Dafür braucht er deine Nachbargenehmigung.
-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.02.2021 14:01
-- Editiert von Nachgehakt 1 am 24.02.2021 14:11
#9
Antwort vom 24. Februar 2021 | 14:26
Von
Status: Unbeschreiblich (48368 Beiträge, 17069x hilfreich)
Zitat:Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet.
Hast Du in eine veraltete Bauordnung geschaut?
Die Zulässigkeit von Garagen in Abstandsflächen richtet sich nach § 6 Abs. 9 HBO und dort findet man keine Höhenbeschränkung.
#10
Antwort vom 24. Februar 2021 | 15:18
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
Zitat:Zitat:Nur die Höhenbegrenzung aus § 6 Abs. 10 HBO wurde nicht beachtet.
Hast Du in eine veraltete Bauordnung geschaut?
Die Zulässigkeit von Garagen in Abstandsflächen richtet sich nach § 6 Abs. 9 HBO und dort findet man keine Höhenbeschränkung.
Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO, insbesondere den letzten Satz:
"Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m²
sein."
P.S.: aktuell ist die HESSISCHE BAUORDNUNG (HBO) 2018
mit Änderung vom Juni 2020
gültig
#11
Antwort vom 24. Februar 2021 | 18:21
Von
Status: Unbeschreiblich (48368 Beiträge, 17069x hilfreich)
Zitat:Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO,
Hier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung.
#12
Antwort vom 24. Februar 2021 | 19:36
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatHier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung. :
Man sollte die HBO auch verstehen um diese Behauptung aufzustellt. de Bakel hat recht. Es gab schon immer Höhen-Längen- u. Flächenbegrenzungen bei Grenzwänden von Garagen. Nun sind es 3 m.
#13
Antwort vom 24. Februar 2021 | 23:00
Von
Status: Schüler (271 Beiträge, 114x hilfreich)
Zitat§ 6 Abs. 9 HBO :
Ja, die Hessen. Ist glaube ich das einzige Bundesland, welches für Abstandsflächen zu Gebäuden und Abstandsflächen zu Grenzen eigene Absätze formuliert hat. Da hat sich schon so mancher Profi, der überwiegend in anderen Bundesländern unterwegs ist, vertan.
Zur Beantwortung der eigentlichen Frage fehlen noch einige Angaben.
Gibt es einen Bebauungsplan?
Was setzt der fest, geschlossene oder offene Bebauung?
Gibt es eine Baulast?
Wie sah das Gelände vor dem Bau aus? Hat einer abgegraben oder aufgeschüttet?
Ist die Garage überall gleich hoch?
#14
Antwort vom 25. Februar 2021 | 07:12
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
Zitat:Zitat:Dann ließ mal § 6 Abs. 10 HBO,
Hier geht es aber um eine Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Nr. 1 HBO und für die gibt es keine Höhenbegrenzung.
"(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
2. ..."
-- Editiert von de Bakel am 25.02.2021 07:13
#15
Antwort vom 25. Februar 2021 | 07:46
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatJa, die Hessen. Ist glaube ich das einzige Bundesland, welches für Abstandsflächen zu Gebäuden und Abstandsflächen zu Grenzen eigene Absätze formuliert hat. Da hat sich schon so mancher Profi, der überwiegend in anderen Bundesländern unterwegs ist, vertan. :
Sorry, da irrst du. In jeder Landesbauordnung gibt es genaue Angaben über die max. mittlere Höhe, Länge, Wandflächen u. auch der Anfahrtswege (Länge). Sie sind in fast allen Bundesländern gleich und stehen auch in deren BauO. Rheinland Pfalz ist in allem ein wenig humaner, aber auch da findet man in der LBauO die Angaben in Zahlen.
In Hessen darf eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschritten werden.
Sollte das Gelände des TE aufgeschüttet worden sein, wäre die Wandhöhe ja noch weiter überschritten, da das natürliche Gelände dann tiefer liegen würde.
Zitat"(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig: :
1. Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
2. ..."
Das besagt nur entweder ohne Grenzabstand oder mit einem Mindestabstand von 1m. Nicht aber über die Ausdehnung der Gebäude.
Lies den § weiter durch, da steht`s genau. Mittlere Wandhöhe max. 3m.
#16
Antwort vom 25. Februar 2021 | 09:51
Von
Status: Schüler (271 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatSorry, da irrst du. :
Sorry, hast Du gelesen, was Du von mir zitiert hast. Es ging darum, dass Hessen zwei Absätze für privilegierte Gebäude hat, nämlich Absatz 9 für Abstandsflächen zu Gebäuden, und Absatz 10 für Abstandsflächen zu Grenzen. Andere Bundesländer, auch RP, haben keine zu Absatz 9 vergleichbare Formulierung.
#17
Antwort vom 25. Februar 2021 | 17:58
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatSorry, hast Du gelesen, was Du von mir zitiert hast. Es ging darum, dass Hessen zwei Absätze für privilegierte Gebäude hat, nämlich Absatz 9 für Abstandsflächen zu Gebäuden, und Absatz 10 für Abstandsflächen zu Grenzen. Andere Bundesländer, auch RP, haben keine zu Absatz 9 vergleichbare Formulierung. :
Ich habe einmal in deinem Zitat deinen Wortlaut unterstrichen, wenn es dir nichts ausmacht. Habe auch einmal in de BauO geschaut, damit ich den Text etwas wortgetreuer wiedergeben kann.
Habe ich gelesen, es geht um vergleichbare Formulierungen in den verschiedenen LBauO.
1. HBO § 6 Abs. (9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene Abstandsfläche sind zulässig:
Zulässig sind hier z.B. Garagen mit vorgeschriebenen Abmessungen oder Gebäude die durch eine Bau-Linie deckungsgleich angebaut werden müssen, oder eine Nachbargrenzgarage bei der ein deckungsgleicher Anbau öffentlich, rechtlich gesichert ist. (durch Baulast)
Vergleichbar mit z.B. LBauO Rheinland Pfalz § 8 Abstandsflächen Abs. (1-8)
• LBauO RP § 8 Abs. (1 bis 8) Vor Außenwänden oberirdische Gebäude sind Flächen von Gebäuden frei zu halten (bedeutet: Abstandsflächen außerhalb der Baugrenze müssen freigehalten werde, es sei denn man muss an die Grenze bauen z.B. an eine Bau-Linie oder durch öffentlich rechtlich gesicherter deckungsgleicher Anbau z.B. an eine Grenzgarage)
2. HBO § 6 Abs. (10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
vergleichbar
• LBauO RP § 8 Abs. (9) Gegenüber Grundstücksgrenzen dürfen ohne Abstandsflächen oder mit geringerer Tiefe der Abstandsflächen…….
• LBauO RP Abs. (10) Geringere Tiefe der Abstandsflächen können zugelassen werden…..
#18
Antwort vom 25. Februar 2021 | 22:54
Von
Status: Schüler (271 Beiträge, 114x hilfreich)
Zitates geht um vergleichbare Formulierungen :
Du willst mich einfach nicht verstehen. Es ging um die Meinungsverschiedenheit bezüglich der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Garagen zwischen hh und de Bakel. Der eine (hh) sagt, Garagen lösen keine Abstandsflächen aus und verweist auf Absatz 9 HBO, der keine Höhenbeschränkung für Garagen enthält, und begründet damit die Rechtmäßigkeit der zur Diskussion stehenden Duplex-Garage. Der andere (de Bakel) sagt, Garagen lösen keine Abstandsflächen aus und verweist auf Absatz 10 HBO. Da dort aber die Höhenbeschränkung von 3m genannt ist, löse die betreffende Garage sehr wohl Abstandsflächen aus, was eine genauere Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten für eine Zulässigkeitsfeststellung erfordere.
Wir sind uns ja einig, dass de Bakel Recht hat. Ich wollte mit meinem Beitrag nur zum Ausdruck bringen, dass hh nicht der Erste ist, der übersehen hat, dass die HBO zwei Absätze für privilegierte Garagen enthält. Das ist mindestens ungewöhnlich, IMHO sogar einzigartig in der Vielfalt unserer 16 Landesbauordnungen. Ich bekenne mich aber schuldig, in #13 eine unprofessionelle Glaubensbekundung von der Einzigartigkeit begangen zu haben. Vielleicht kannst Du ja mit der Aufstellung einer Synopse meinen Irrglauben nachweisen. RP taugt hierzu jedoch nicht.
Zitat1. HBO § 6 Abs. (9) ... Vergleichbar mit ... LBauO RP § 8 Abs. (1 bis 8) :
Diese Absätze sind eben nicht vergleichbar, da es in RP in den Absätzen 1-8 nicht um Gebäude geht, die keine Abstandsflächen auslösen.
#19
Antwort vom 26. Februar 2021 | 09:38
Von
Status: Schüler (295 Beiträge, 159x hilfreich)
So ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!!
#20
Antwort vom 26. Februar 2021 | 10:08
Von
Status: Lehrling (1950 Beiträge, 411x hilfreich)
ZitatSo ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!! :
Im Ergebnis: Die Garage ist (vermutlich) genehmigungsfrei, verstößt aber, da sie Abstandsflächen auf Deinem Grundstück erzeugt, gegen das Baurecht.
#21
Antwort vom 26. Februar 2021 | 10:31
Von
Status: Schüler (271 Beiträge, 114x hilfreich)
ZitatSo ,danke für eure Mühe. :
Keine Ursache!
ZitatAber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!! :
Wenn Du die Fragen beantworten würdest, könnte man Dir vielleicht konkretere Auskünfte geben.
#22
Antwort vom 26. Februar 2021 | 11:32
Von
Status: Unbeschreiblich (33944 Beiträge, 5862x hilfreich)
So ist das manchmal...ZitatAber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!! :
Was willst du denn überhaupt erreichen?
Soll dein Nachbar seine Garage wieder abreißen?
Soll er sich bei dir entschuldigen?
Willst du dann auch so eine hinbauen?
Hessen ist groß und außer der hessischen Bauordnung gibt es noch von Ort zu Ort besondere Vorschriften.
Ich bleibe bei meiner Empfehlung:
Erkundige dich bei deinem zuständigen Bauamt--- nimm paar Fotos mit---und wenn die sagen, derdaafdat--- dann daafderdat.
Ansonsten geht es anders weiter.
#23
Antwort vom 26. Februar 2021 | 12:57
Von
Status: Schüler (351 Beiträge, 179x hilfreich)
ZitatSo ,danke für eure Mühe.Aber jetzt weiß ich noch weniger ,wie vorher!!!! :
@trutzek
Garagen sind in der Regel genehmigungsfrei. Das bedeutet: Der Bauherr hat die alleinige Verantwortung das er die Garage nach gültigem Baurecht ausführt. Das Bauamt prüft es also nicht mehr. Der Nachbar muss die Garage aber bei der Gemeinde anzeigen. Dazu muss er einen aktuellen Lageplan vorlegen, in der die Garage eingetragen ist, incl. Baupläne u. die Statik vorlegen. Besonders müssen in den Bauplänen die Höhen u. die Länge der Grenzwand zum Nachbarn angegeben sein. In der HBO § 6 Abstandsflächen Abs. (10) ist genau festgelegt wie hoch und lang die Garagenwand an deiner Grenze sein darf. Siehe Text ganz unten in der BauO. Danach darf sie nur 3 m mittlere Höhe haben. (das ist der Fall z.B. bei schräglaufenden Gelände) bei greadem Geländeverlauf sind es überall 3 m.
Die Höhe der Garage misst sich nach dem natürlichen Geländeverlauf eures Grundstückes. (seinen Urzustand)
Das einfachste ist du setzt dich mit der Gemeinde/Bauamt in Verbindung. Die Gemeinde prüft nur die vorgelegten Unterlagen des Bauherren nicht aber die Örtlichekeit.
@Escroda
ZitatDiese Absätze sind eben nicht vergleichbar, da es in RP in den Absätzen 1-8 nicht um Gebäude geht, die keine Abstandsflächen auslösen. :
Ich versuche einmal meine Sicht deutlicher darzustellen.
LBauO RP § 8 Abs. (1) Nr.: 2 besagt das keine Abstandflächen ausgelöst werden
(Gebäude ist auch eine Garage)
Abstandsflächen zu Gebäuden: die Abstandsflächen von Gebäuden zu Gebäuden bzw. innerhalt des Baufenster sind nicht erforderlich wenn….Nr.: 2 ohne Grenzabstand gebaut werden darf
LBauO RP § 8 Abs. (9) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen: ohne Abstandsflächen sind Gebäuden zur Grundstücksgrenze zulässig (Abs. (9) Nr.: 1 Garage ohne Feuerstätte)
HBO § 6 Abs. (9) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Gebäuden: Hier ist das Gebäude als Garage benannt, weil es hier die Einschränkung „erdgeschossige Garagen bis 100 m² Nutzfläche" gibt.
In der LBauO RP § 8 Abs. (1) Nr.:2 ist diese Einschränkung nicht definiert, weil die Nutzflächen alleine schon durch die Bebaubarkeit des Grundstückes eingeschränkt sind
HBO § 6 Abs. (10) Nr.: 1
Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen: eine Garage oder aneinandergebaute Garagen..
#24
Antwort vom 26. Februar 2021 | 18:00
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1525x hilfreich)
ZitatIch bleibe bei meiner Empfehlung: :
Erkundige dich bei deinem zuständigen Bauamt--- nimm paar Fotos mit---
Die Empfehlung ist grundsätzlich der Goldstandard... ;-)
Zitat:und wenn die sagen, derdaafdat--- dann daafderdat.
Wenn die beim Bauamt sagen "derdaafdat", und man will das Ding da aber wenn irgendmöglich wieder wech haben, dann fragt man als nächstes einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Denn es ist nicht davon auszugehen, daß das zuständige Bauamt die erste und einzige Behörde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist, die noch nie eine falsche Einschätzung gehabt und geäußert hat.
Es spricht dann zweifellos vieles dafür, daß es so ist, wie das Bauamt es bekundet - aber gerade Bauvorschriften sind so komplex, daß sich auch Baubehörden mehr oder weniger regelmäßig mal in ihnen verlaufen.
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