Guten Morgen liebes Forum,
ich und meine Freundin wohnen seit knapp 10 Jahren zusammen in unserer Wohnung, ich war immer der, der GEZ gezahlt hat. Aufgrund eines Studium Beginns im April 2019, wurde ich/unser Haushalt von der Zahlung befreit.
Nun kam dieses Schreiben:
....anlässlich einer Klärung zur Prüfung der Rundfunkbeitragspflicht zur oben genannten Wohnung wurde uns von Ihrer Mitbewohnerin mitgeteilt, dass die gemeinsame Wohnung bereits auf Ihren Namen angemeldet ist.
Sie sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.
Die Ihnen gewährte Befreiung gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) innerhalb der Wohnung auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie für die im Haushalt wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie erstreckt sich auch auf weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, wenn diese jeweils mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung für die Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Nach unserem Kenntnisstand gehört Ihre Mitbewohnerin nicht zu diesem Personenkreis.
Sie ist deshalb verpflichtet, die Wohnung auf ihren Namen bei uns anzumelden und die Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Ihr Beitragskonto ……. haben wir zum Ablauf des Monats 12.2019 abgemeldet.
Die Fragen:
Ist es rechtens, dass die mich jetzt einfach, obwohl ich einen laufenden Vertrag/Anmeldung inkl. Befreiung mit der GEZ habe, mich einfach rückwirkend zum Jahr 2019 abmelden? Und meine Freundin zum 01.2020 anmelden?
Und wenn das, warum auch immer, rechtens ist, dürften sie doch nur 3 Jahre rückwirkend den Betrag einfordern und nicht ab 01.2020?
Wenn hier Fehler gemacht wurden, ist dann der ganze Prozess nichtig und sie meldet die Wohnung einfach zum nächsten Monat auf sich an und fertig? Oder sind wir wirklich gezwungen diese Nachzahlung von über 800 Euro zuzahlen?
Vielen Dank und liebste Grüße
Rundfunkbeitrag, unfreiwillige Rückwirkende Ummeldung und Nachzahlung trotz Befreiung
14. August 2023
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Frage vom 14. August 2023 | 09:11
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkbeitrag, unfreiwillige Rückwirkende Ummeldung und Nachzahlung trotz Befreiung
#1
Antwort vom 14. August 2023 | 09:15
Von
Status: Richter (8863 Beiträge, 1887x hilfreich)
Bei Dir ändert sich nichts. Du bist weiterhin befreit weil du einen Befreiungsanspruch hast.
Den hat Deine Freundin in der Konstellation in der ihr zusammenlebt aber nicht. Sie kann Deine Befreiung nicht nutzen und muss daher den Beitrag zahlen und wird angemeldet
ZitatUnd wenn das, warum auch immer, rechtens ist, dürften sie doch nur 3 Jahre rückwirkend den Betrag einfordern und nicht ab 01.2020? :
Finde den Fehler.....
#2
Antwort vom 14. August 2023 | 09:27
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatBei Dir ändert sich nichts. Du bist weiterhin befreit weil du einen Befreiungsanspruch hast. :
Den hat Deine Freundin in der Konstellation in der ihr zusammenlebt aber nicht. Sie kann Deine Befreiung nicht nutzen und muss daher den Beitrag zahlen und wird angemeldet
Zitat (von grön):
Und wenn das, warum auch immer, rechtens ist, dürften sie doch nur 3 Jahre rückwirkend den Betrag einfordern und nicht ab 01.2020?
Finde den Fehler.....
Und das ist rechtens, dass denen das jetzt erst auffällt, obwohl sich nichts an der Konstellation geändert hat und dann meldet man uns einfach Jahre zurück um?
Und finde den Fehler? Steh ich wirklich gerade so auf dem Schlauch? Wenn sie uns zum 01.2020 anmelden, sind wir doch bis heute bei 44 Monaten und nicht bei 36 Monaten oder? Dementsprechend müsste die maximale Zahlungszeit 08.2020 beginnen oder irre ich am Montagmorgen so krass? ^^
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. August 2023 | 09:50
Von
Status: Richter (8863 Beiträge, 1887x hilfreich)
ZitatUnd das ist rechtens, dass denen das jetzt erst auffällt, obwohl sich nichts an der Konstellation geändert hat und dann meldet man uns einfach Jahre zurück um? :
Was ist daran nicht rechtens dass im Rahmen einer Prüfung beim Beitragsservice ein Fehler auffällt, den man nun korrigiert.
ZitatUnd finde den Fehler? Steh ich wirklich gerade so auf dem Schlauch? Wenn sie uns zum 01.2020 anmelden, sind wir doch bis heute bei 44 Monaten und nicht bei 36 Monaten oder? Dementsprechend müsste die maximale Zahlungszeit 08.2020 beginnen oder irre ich am Montagmorgen so krass? ^^ :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
Zitat:(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Sprich:
Ab Ende 2020 gelten die drei Jahre.
-- Editiert von User am 14. August 2023 09:53
#4
Antwort vom 14. August 2023 | 10:20
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSprich: :
Ab Ende 2020 gelten die drei Jahre.
Vielen Dank erstmal für deine Hilfe

Das heißt also, die Ummeldung müsste korrigiert werden und 01.2021 stattfinden und nicht wie angegeben 01.2020?
#5
Antwort vom 14. August 2023 | 10:58
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
Das hast Du falsch verstanden. Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind, verjähren erst nach dem 31.12.2023.ZitatDas heißt also, die Ummeldung müsste korrigiert werden und 01.2021 stattfinden und nicht wie angegeben 01.2020? :
Die Berechnung stimmt also. Zu zahlen ist seit 1.1.20.
Durch den Festsetzungsbescheid, der jetzt vorliegt, verlängert sich die Verjährungsfrist außerdem auf 30 Jahre.
#6
Antwort vom 14. August 2023 | 14:45
Von
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)
ZitatDas hast Du falsch verstanden. Forderungen, die im Jahr 2020 entstanden sind, verjähren erst nach dem 31.12.2023. :
Hier im konkreten Fall verjährt jedoch erstmal gar nichts.
Denn:
ZitatSie sind von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. :
Die Ihnen gewährte Befreiung gilt nach der gesetzlichen Regelung (§ 4 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) innerhalb der Wohnung auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie für die im Haushalt wohnenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Sie erstreckt sich auch auf weitere in der Wohnung lebende volljährige Personen, wenn diese jeweils mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung für die Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.[
Beim BAföG gibt es keine Bedarfsgemeinschaft, wo das Einkommen der Partnerin einberechnet wird. Von Anfang an hätte ihr klar sein können, dass die Befreiung nicht für die Partnerin gilt. Das vorab erwähnt.
Hier hätte die Freundin sich aktiv selbst anmelden müssen als der Fragesteller die Befreiung bewilligt bekommen hat, da sie nicht zum befreiungsbegünstigten Personenkreis zählt.
Diese Nichtanmeldung stellt laut RBStV bekanntlich sogar eine OWI dar; ist in jedem Fall ein Pflichtversäumnis.
Mich verwundert es immer wieder wenn Fragesteller auf eine Verjährung zielen obwohl sie - streng genommen - froh sein können, dass zur materiell legitimen Nachforderung nicht noch eine "Strafe" on top dazukommt. Rechtsauffassung und Rechtslage marschieren da mal in komplett unterschiedliche Richtungen.
Der Beitragsservice weiß nicht welche Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben, sofern dies nicht von den beteiligten mitgeteilt wird. Dies ist Grundvoraussetzung dafür, überhaupt über Verjährung nachzudenken.
Die Verjährungsfrist läuft somit auch erst ab dem Moment, wo die Wohnsituation dort klargestellt wurde. Von den Beteiligten. Selbst. Streng genommen könnte bis 2013 zurückgefordert werden, da wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt.
Der letzte Meldedatenabgleich bezog sich auf die Zeit bis zum 01.01.2020. Deshalb - und nur deshalb - wird keine Forderung über diesen Zeitpunkt hinaus verfolgt. Mit Verjährung hat dies nichts zu tun.
ZitatWenn hier Fehler gemacht wurden, ist dann der ganze Prozess nichtig :
Nur weil du und/oder deine Freundin einen Fehler gemacht haben muss der Betiragsservice doch nicht auf sein Geld verzichten.
Komische Rechtsauffassung, wenn ich das freundlich anmerken darf.
-- Editiert von User am 14. August 2023 14:58
#7
Antwort vom 14. August 2023 | 15:33
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 934x hilfreich)
ZitatDiese Nichtanmeldung stellt laut RBStV bekanntlich sogar eine OWI dar; ist in jedem Fall ein Pflichtversäumnis. :
Der Meinung war ich zunächst auch, aber hast Du irgendeinen Beleg dafür, dass diese Ordnungswidrigkeit jemals verfolgt wurde? Und zweiten: warum sollte damit der Anspruch nicht verjähren?ZitatDer letzte Meldedatenabgleich bezog sich auf die Zeit bis zum 01.01.2020. Deshalb - und nur deshalb - wird keine Forderung über diesen Zeitpunkt hinaus verfolgt. Mit Verjährung hat dies nichts zu tun. :
#8
Antwort vom 14. August 2023 | 18:42
Von
Status: Schüler (207 Beiträge, 68x hilfreich)
Er wird verjähren, aber die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, also nach dem 31.12.23. Erst dann beginnen die 3 Jahre, vorher wird aber wohl ein Gebührenbescheid erlassen (falls das Zitierte nicht schon einer war) und wir reden von 30 Jahren.
#9
Antwort vom 15. August 2023 | 07:13
Von
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)
ZitatDer Meinung war ich zunächst auch, aber hast Du irgendeinen Beleg dafür, dass diese Ordnungswidrigkeit jemals verfolgt wurde? :
Es steht klar im Gesetz. Dort steht auch, dass Sie "nur auf Antrag" verfolgt wird (§12 Abs. 3 RBStV). Ich schätze mal das die Landesrundfunkanstalten sowohl aus Arbeits- als auch Imagegründen überwiegend darauf verzichten solche Verfahren zu führen. Gleichwohl bedeutet das nicht, dass die Nichtanmeldung nach Ablauf der Anzeigefrist "auf dem Papier" eine OWI ist. Sicherlich mag eine solche in Einzelfällen vielleicht auch verfolgt werden.
ZitatEr wird verjähren, aber die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat, also nach dem 31.12.23. :
Das ist so nicht richtig.
ZitatUnd zweiten: warum sollte damit der Anspruch nicht verjähren? :
Ich habe mich vielleicht nicht nachvollziehbar ausgedrückt, hier die Langform:
Beim aktuellen Meldedatenabgleich hat der Beitragsservice meiner Kenntnis nach erst Ende letzten Jahres (2022) Meldesätze zur Verfügung gestellt bekommt.
Nun schreibt er die betroffenen "Kanditaten" an.
Jetzt gibt es drei Möglichkeiten:
1. die Person kann einen Zahler für die Wohnung benennen. Sache erledigt.
2. Die Person kann keinen Zahler benennen. Anmeldung folgt.
3. Die Person reagitert nicht. Anmeldung folgt.
Durch den Meldesatz weiß der Beitragsservice nur das eine Person X unter Anschrift Y lebt. Nicht aber, ob diese in einer Wohnung lebt, für die jemand anderes den Beitrag zahlt.
Folglich hat allein dieser Umstand einer melderechtlichen Anmeldung nicht zur Folge, dass "Kenntnis" einer Forderung besteht, die eine Verjährungsfrist auslöst. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die aktive Anmeldepflicht beim Beitragsschuldner liegt. Nur weil sich jemand unter Anschrift X melderechtlich anmeldet muss der Beitragsservice nicht automatisch von einer Beitragspflicht ausgehen. Dies nicht zu machen ist sicherlich auch nicht fahrlässig.
Die tatsächliche Kenntnis über eine Forderung tritt erst ein, wenn Möglichkeit 2. oder 3. durchlaufen ist.
Also wenn eine Person irrtümlich von einer korrekten Anmeldung angeht oder aber trotz konkreter Aufforderung keinen Beitragszahler benennen will.
Unterstellt die Schreiben zur Klärung wurden und werden 2023 verschickt und beantwortet kann Verjährung folglich frühestens nach dem 01.01.2027 eintreten. Dies widerum sagt aber exakt 0 dahingehend aus, wie weit - laut gesetzlicher Verjährung - eine Forderung in die Vergangenheit erhoben werden kann.
Hier ist die Grenze der 01.01.2013, weil hier der RBStV in Kraft trat. Wie schon erwähnt: Aufgrund vorheriger Meldedatenabgleiche beschränkt sich der Beitragsservice "freiwillig" auf den 01.01.2020 was rückwirkende Anmeldungen angeht.
-- Editiert von User am 15. August 2023 07:16
#10
Antwort vom 15. August 2023 | 13:07
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatMich verwundert es immer wieder wenn Fragesteller auf eine Verjährung zielen obwohl sie - streng genommen - froh sein können, dass zur materiell legitimen Nachforderung nicht noch eine "Strafe" on top dazukommt. Rechtsauffassung und Rechtslage marschieren da mal in komplett unterschiedliche Richtungen. :
Bevor du in die Tastatur hämmerst, vllt. vorher einmal tief durchatmen. Ich hab vorab einfach gelesen, dass es eine Frist von 3 Jahren gibt. Um so etwas zu hinterfragen, gibt es solch Foren oder?
ZitatDie Verjährungsfrist läuft somit auch erst ab dem Moment, wo die Wohnsituation dort klargestellt wurde. Von den Beteiligten. Selbst. Streng genommen könnte bis 2013 zurückgefordert werden, da wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. :
Zum nächsten Punkt, wie gesagt, ich selbst habe bis zum Beginn meines Studiums die Rundfunkgebühren bezahlt. War davor mehrere Jahre erwerbstätig. Also kann hier nicht bis 2013 zurückgefordert werden.
ZitatNur weil du und/oder deine Freundin einen Fehler gemacht haben muss der Betiragsservice doch nicht auf sein Geld verzichten. :
Komische Rechtsauffassung, wenn ich das freundlich anmerken darf.
Hier geht es nicht um komische Rechtsauffassung. Mal ganz nebenbei, bin ich ein Befürworter der Rundfunkgebühren. Mich ärgert es nur, dass wenn Mensch umzieht, dass gefühlt erste was man im Briefkasten hat, die Meldung zum Rundfunkbeitrag ist und wenn man seit mittlerweile einem Jahrzehnt in der gleichen Wohnung wohnt, die Partnerin angegeben hat, dass sie befreit ist, da ich für die Wohnung bezahle und dann jetzt freigestellt war, dann Jahre später auf einmal solch Brief kommt. Ja natürlich hätte man auch alles vorher wissen können, dass sie in der Pflicht steht zur Anmeldung. Wussten wir aber nicht, da ich der Zahler war und immer alles abgesegnet wurde. Mensch kann eben leider auch nicht alles wissen, dann könnten wir uns solch Foren ja auch ganz generell sparen. Oder es wäre doch schick, wenn mal wieder nicht nur Paare bevorzugt/anders gestellt werden, die verheiratet sind, dann hätten wir das ganze Problem ja hier nämlich auch nicht.
Deswegen zum Schluss nochmal Danke an alle beteiligten Menschen, die mir freundlich mit Rat und Tat geholfen haben.
#11
Antwort vom 15. August 2023 | 13:47
Von
Status: Unbeschreiblich (36948 Beiträge, 6224x hilfreich)
Diese oft gestellte Frage ist (leider) ganz einfach zu beantworten: Ja.ZitatUnd das ist rechtens, dass denen das jetzt erst auffällt, obwohl sich nichts an der Konstellation geändert hat und dann meldet man uns einfach Jahre zurück um? :
Nicht DENEN muss was auffallen, sondern DIR bzw. deiner Freundin hätte auffallen müssen, dass nicht befreite Personen den Beitrag zahlen müssen.
??? Oder hätte sie auch einen Grund für Befreiung gehabt seit 2020???--->> Dann könnte man uU die Forderung noch abbiegen oder reduzieren.
Du hast den Antrag auf Befreiung wegen sozialer Gründe (BAföG) für Dich gestellt.
Ihr habt (falsch) gedacht, sie stünde unter deinem *persönlichen Befreiungs-Schutzschirm*.
Das ist leider der grundlegende Irrtum.Zitatwurde ich/unser Haushalt von der Zahlung befreit. :
#12
Antwort vom 15. August 2023 | 19:43
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41017x hilfreich)
ZitatMensch kann eben leider auch nicht alles wissen, dann könnten wir uns solch Foren ja auch ganz generell sparen. :
Richtig.
Wobei es halt so ist, das man es durch lesen der Bedingungen hätte erfahren können.
ZitatOder es wäre doch schick, wenn mal wieder nicht nur Paare bevorzugt/anders gestellt werden, die verheiratet sind :
Die Ehe steht laut Grundgesetz unter besonderem Schutz des Staates und ist daher bevorzugt zu behandeln.
#13
Antwort vom 16. August 2023 | 07:14
Von
Status: Praktikant (547 Beiträge, 188x hilfreich)
ZitatBevor du in die Tastatur hämmerst, vllt. vorher einmal tief durchatmen. Ich hab vorab einfach gelesen, dass es eine Frist von 3 Jahren gibt. Um so etwas zu hinterfragen, gibt es solch Foren oder? :
Dafür ist eine Tastur doch da, oder? Für Spracheingabe fehlt mir die Hardware. Entspann dich. Ich bin es entgegen deiner vermutlichen Einschätzung auch. Außerdem hast du doch um Antworten gebeten. Diese fallen ggf. nicht immer so aus, wie man sie sich wünscht...
Ja, Foren sind zum hinterfragen da. Auffällig ist trotzdem, dass Fragesteller immer den Sachverhalt "finden" der Ihnen zum Vorteil verhilft, den Teil aber überlesen, der Ihnen vermutlich missfällt.
Das ist kein Angriff, sondern meine subjektive Feststellung.
ZitatHier geht es nicht um komische Rechtsauffassung. :
Das liegt im Auge des Betrachters. Ich kann deine Rechtsaufassung nicht teilen.
Im übrigen: Das war zuvor konkret nur auf den Teil mit der Verjährung bezogen in Relation zur im Raum stehenden Owi.
ZitatMich ärgert es nur, dass wenn Mensch umzieht, dass gefühlt erste was man im Briefkasten hat, die Meldung zum Rundfunkbeitrag ist und wenn man seit mittlerweile einem Jahrzehnt in der gleichen Wohnung wohnt, die Partnerin angegeben hat, dass sie befreit ist, da ich für die Wohnung bezahle und dann jetzt freigestellt war, dann Jahre später auf einmal solch Brief kommt. :
Hier würde ich tatsächlich erneut eine "komische Rechtsauffassung" unterstellen. Mindestens aber fehlendes Rechtsverständnis, wenn der Sachverhalt zumindest nach Erklärung hier nicht verstanden werden kann oder will.
ZitatMensch kann eben leider auch nicht alles wissen, dann könnten wir uns solch Foren ja auch ganz generell sparen. :
Richtig. Die wenigstens Menschen haben das Strafgesetzbuch gelesen. Trotzdem hat jeder sich an die Gesetze zu halten.
Was ich sagen will: Unwissenheit schützt nicht vor Konsequenz.
Keiner hier hat sich beschwert, dass du fragst. Auch ich nicht.
Und jetzt?
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