Unterhalt Kind 18

16. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Angvel88
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt Kind 18

Gegebenheiten : Kind (w) ist im Januar 18 geworden, lebt bei der Mutter . Mutter verdient ca 2000 €. Kind hat die Schule ohne Abschluss verlassen , danach eine Schule besucht um diesen nachzuholen und ist dort rausgeflogen . Besucht nun seit 10.2. wieder eine Schule und fordert nun Unterhalt vom Vater . Vater bittet um Auskunft der Schule , Tochter und Mutter geben diese nicht. Vater fragt mehrmals nach und bekommt keine Antwort . Mutter sagt das sie nun 500€ an die Tochter zahlen müsse/soll und sie dieses Geld ausgezahlt haben will, Tochter stellt sich ebenso beim Vater hin.

Welche Paragrafen greifen da ? Das Jugendamt lässt sich auf keine Unterhaltung ein. Vater bekommt keinerlei Infos und soll einfach zahlen .Auskunftspflicht besteht doch dem Vater gegenüber auch ? Er hat ebenso Sorgerecht .

Was kann man tun ?
Möglichst ohne Anwalt - da dieser zusätzliche Kosten verursacht .

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Angvel88 ):
Vater bekommt keinerlei Infos und soll einfach zahlen .
Da brauchts grundsätzlich erstmal keine §§. Wer mit 18 aus xx Gründen noch Unterhalt will, sollte selbst Auskunft geben, warum das nötig wäre.
Also könnte der Vater dem Kind das mitteilen und dann abwarten, was an relevanten Auskünften kommt.

Danach könnte man nach §§ suchen, ob das Kind im Recht ist.
Das Jugendamt ist keine Auskunftei.

Die Tochter ist das Kind?
Das elterliche Sorgerecht hat sich mit dem 18. Geburtstag erledigt.
Das volljährige Kind *darf* jetzt selbst um sein Recht kämpfen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Angvel88
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Kind (die Tochter) war beim Jugendamt und hat dieses dazu veranlasst Unterhalt zu berechnen . Der Vater soll jetzt seine Einkünfte offen legen obwohl er keinerlei Informationen von der Tochter erhält . Augenscheinlich durch Recherche haben wir herausgefunden das es vermutlich eine Schule ist die sich „auf dem zweiten Bildungsweg „ nennt. Dort macht sie einen 9 klasse Vorkurs um ihren Abschluss nachzuholen . Jedoch hat der Vater keinen Vertrag oder eine Aufnahme Bescheinigung gesehen .

Fordert das Jugendamt sowas ein ? Sie möchte augenscheinlich in Zukunft keine Auskünfte leisten . Muss weiterhin Unterhalt geleistet werden bei Verweigerung der Auskunft ?

-- Editiert von User am 16. Februar 2025 20:00

-- Editiert von User am 16. Februar 2025 20:01

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40806 Beiträge, 14419x hilfreich)

Die erste Frage wie immer. Existiert ein Unterhaltstitel, der über den 18. Geburtstag hinaus geht?

wirdwerden

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41023x hilfreich)

Zitat (von Angvel88 ):
Fordert das Jugendamt sowas ein ?

Das kann gut sein, dass das Jugendamt da was einfordert.



Zitat (von Angvel88 ):
Das Jugendamt lässt sich auf keine Unterhaltung ein.

Verständlich, die sind unterbesetzt und haben auch sonst wichtigeres zu tun als sich mit Unterhaltungen zu beschäftigen.



Zitat (von Angvel88 ):
Vater bekommt keinerlei Infos und soll einfach zahlen .

Der Vater hat Anspruch darauf, dass ihm die Berechtigung zur Unterhaltsforderung durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen wird.



Zitat (von Angvel88 ):
Auskunftspflicht besteht doch dem Vater gegenüber auch ?

Nein.



Zitat (von Angvel88 ):
Er hat ebenso Sorgerecht .

Wo bitte soll da ein Sorgerecht herkommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Angvel88
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wirdwerden : nein es existiert keiner bisher wurde der Unterhalt immer mündlich geklärt . Das ist der Tochter aber zu wenig mittlerweile.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18159 Beiträge, 9873x hilfreich)

Vorab: Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes, nicht die des Unterhaltszahlers. Das Jugendamt ist also nicht neutral und deshalb sollten Sie nichts vom Jugendamt erwarten.

Zitat (von Angvel88 ):
Auskunftspflicht besteht doch dem Vater gegenüber auch ?

Ja - aber die Auskunftspflicht muss das erwachsene Kind erfüllen, nicht das Jugendamt.

Zitat (von Angvel88 ):
Er hat ebenso Sorgerecht .

Aber nicht mehr ab 18.

Zitat (von Angvel88 ):
Was kann man tun ?

Zurückschreiben, dass keine Belege dafür vorliegen, dass das Kind noch unterhaltsberechtigt ist und das man bis dahin nicht zahlen wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40806 Beiträge, 14419x hilfreich)

Das ist der erste Schritt. So, und wenn dann noch eine Unterhaltspflicht besteht, dann kommt der nächste Schritt, nämlich die saubere Berechnung des Unterhaltsanspruchs. Da bedarf es bei Volljährigen auch detaillierte Auskünfte über den Verdienst der Mutter. Beide Einkommen sind zu bereinigen, dann ist der Unterhaltsanspruch entsprechend den Verdiensten der Eltern (Basis sind die letzten 12 Monate inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen) zu quoteln. Die Mutter wird bei der Höhe ihrer Verpflichtung nicht deshalb aus der Berechnung rausgelassen, weil die Tochter bei ihr lebt. Das meinen ja viele. Wie dann Mutter und Tochter ihren Anteil am Unterhalt verrechnen, kann Dir einerlei sein. Und, Kindergeld wird voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, nicht nur halb.

Ich würd an Deiner Stelle, wenn die Auskunft da ist, also der erste Schritt abgeschlossen, einen Anwalt einschalten für die saubere Berechnung. Die Kosten hierfür hast Du doch schnell wieder drinne. Viel teurer ist doch eine Fehlberechnung zu Deinen Lasten, an die Du dann über Jahre gebunden sein kannst. Und ich glaube nicht, dass Du die erforderlichen Kenntnisse hast, um das alleine professionell durchzuziehen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41023x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja - aber die Auskunftspflicht muss das erwachsene Kind erfüllen

Wo bitte soll da eine Auskunftspflicht herkommen? Ich kenne da keine Rechtsgrundlage?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3213 Beiträge, 1065x hilfreich)

Gegenseitige Auskunftspflicht zwischen Vater und Kind ergibt sich aus § 1605 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 52x hilfreich)

BGH, Beschluss vom 02.07.2014; XII ZB 210/13 FamRZ 2014, 1440
OLG Düsseldorf vom 14.11.2019, 3 UF 96/10, FamRZ 2020, 494

Auskunftsverpflichtung eines volljährigen Kindes gemäß § 1605 Abs. 1 BGB gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil umfasst auch Einkünfte und Vermögen des Elternteils, in dessen Haushalt er lebt.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Angvel88 ):
Das Jugendamt lässt sich auf keine Unterhaltung ein.
Das war dann zuerst eine falsche Info.
Die Tochter war beim Jugendamt, dieses hat sich mit dem Anliegen der Tochter beschäftigt und es vertritt nur die Interessen der Tochter.
Zitat (von Angvel88 ):
Fordert das Jugendamt sowas ein ?
Nein. Die Tochter hätte dem Vater auch selbst schreiben können.

Zitat (von Angvel88 ):
Sie möchte augenscheinlich in Zukunft keine Auskünfte leisten
Nö. Augenscheinlich ist das nicht. Sie meint evtl., wenn das Jugendamt sowas schreibt, zahlt der Vater schneller.

Zitat (von Angvel88 ):
Jedoch hat der Vater keinen Vertrag oder eine Aufnahme Bescheinigung gesehen .
Den Nachweis kann der Vater jetzt zunächst von der Tochter fordern. Quasi keine Offenlegung der Einkünfte ohne Nachweis des Schulbesuchs.
Eine Schulbescheinigung für das aktuelle Halbjahr dürfte dem Vater genügen.
Danach kann man Einkünfte offenlegen. Wahrscheinlich ist der Vater noch unterhaltspflichtig...für die Schülerin.

Sie will mit 18 nicht *ohne Schulabschluss* ins Leben stolpern.
Mit dem Abschluss der Klasse 9 hat sie dann wenigstens *Berufsreife*.
Evtl. macht sie diesen Kurs oder ??Vorkurs?? an einer Volkhochschule, früher Abendschule...das ist der 2. BW.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1411 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Tochter war beim Jugendamt, dieses hat sich mit dem Anliegen der Tochter beschäftigt und es vertritt nur die Interessen der Tochter.


Nö. Zwischen 18 und 21 darf und kann das JA die jungen Erwachsenen beraten und auch (wenn die Eltern die Nachweise geben) auch den Unterhaltberechnen.
Aber durchsetzen und fordern muss das Kind. Das JA ist da raus und kann das Kind nicht vertreten.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Nö.
Du hast Recht. Sorry. Das Jugendamt hat für das Kind den Unterhalt berechnet und das hat der Vater gelesen...
Das war schon alles. Mehr *Vertretung* oder Forderung macht das Jugendamt nicht.
:sweat:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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