Welche Aufgabe hat ein Netzbetreiber gegenüber dem Messstellenbetreiber

4. Juni 2026 Thema abonnieren
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 38x hilfreich)
Welche Aufgabe hat ein Netzbetreiber gegenüber dem Messstellenbetreiber

Wir haben uns vor einem Jahr einen Intelligenten Stromzähler von einem Messstellenbetreiber einbauen lassen, weil der Netzbetreiber das nicht realisieren konnte, (§ 5 MsbG Auswahlrecht des Anschlussnutzers). Seitdem versuchen wir, dass der Netzbetreiber den Zähler in sein System aufnimmt und die Daten an den EVU weiterleitet.
Nach unseren Informationen bekommt der Netzbetreiber die Daten vom Messstellenbetreiber und gibt sie an den EVU weiter. Der EVU hat keinen direkten Kontakt zu einem Messstellenbetreiber, der laut Gesetz nicht der Netzbetreiber sein muss. (So der Messstellenbetreiber).
Der Netzbetreiber schreibt dazu:

"Seit Inkrafttreten des EnWG am 4.8.2011sind kundeneigene Zähler im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht mehr zulässig. Für die Installation und den Betrieb der Übergabezähler muss ein Messstellenbetreiber - in der Regel der zuständige Netzbetreiber - beauftragt werden."

Da hier ja ein Messstellenbetreiber beauftragt wurde und der seinerzeit (so die Aussage des Messstellenbetreibers) auch entsprechender Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber gegeben habe verstehen wir die Bockbeinigkeit des Netzbetreibers nicht.

Ich habe zwar den "§ 5 MsbG (Auswahlrecht des Anschlussnutzers)" gefunden aber keinen §§ aus dem hervorgeht, wie der Netzbetreiber mit dem "Fremdzähler" des Messstellenbetreibers umgehen muss. Wir werden in der Frage, wie der EVU an die Zählerdaten kommt, zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Netzbetreiber hin und her geschoben.

Hat jemand eine Info, wo ich dazu belastbare Daten finde?

Mauseschnuffel




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2681 Beiträge, 634x hilfreich)

Ich verstehe die Frage nicht wirklich.
Die Rechtsgrundlage hast Du doch schon benannt.

Zitat (von § 5 MsbG):

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. [...]

Zitat (von § 3 MsbG):
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34,
2. [...]


Der Messstellenbetreiber ist für die ordnungsgemäße Datenübermittlung verantwortlich.

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#2
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo de Bakel, danke für die schnelle Antwort.

Vielleicht sollte ich den Fall besser schildern:

Also im Normalfall ist der Netzbetreiber auch der Messstellenbetreiber.
Da der Netzbetreiber die Messstelle nicht liefern konnte/wollte, haben wir uns einen
eigenen Messstellenbetreiber besorgt. Dieser wurde uns vom EVU empfohlen.
Nun weigert sich der Netzbetreiber die Daten des Messstellenbetreibers zu verarbeiten

Nach unserem Verständnis liefert der Messstellenbetreiber die Daten an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber gibt diese Daten an den EVU weiter.
Der EVU hat ja keinen Kontakt zu dem Messstellenbetreiber wenn dieser nicht mit dem Netzbetreiber identisch ist. Oder?

Also geht es um die Frage, ob der Netzbetreiber verpflichtet ist, die Daten des Messstellenbetreibers entgegen zu nehmen und zu verarbeiten. Laut Messstellenbetreiber werden die Daten vom Netzbetreiber nicht angenommen.

Mauseschnuffel

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Mauseschnuffel

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2681 Beiträge, 634x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Nach unserem Verständnis liefert der Messstellenbetreiber die Daten an den Netzbetreiber.

Das dürfte ein falsches Verständnis sein.

Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des
Messstellenbetreibers. Energieversorgungsunternehmen können für sich oder ihre Kunden vom Messstellenbetreiber die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten verlangen.
vgl. § 34 MsbG

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130019 Beiträge, 41465x hilfreich)

Wie konkret hat man verifiziert, das dies

Zitat (von Mauseschnuffel):
wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist

bei euren Dienstleister der Fall ist?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 38x hilfreich)

Ja, der Messstellenbetreiber erfüllt die Anforderungen des § 3 Absatz 2. Ich habe den Messstellenbetreiber über den damaligen EVU beauftragt. Zwischenzeitlich haben wir den EVU gewechselt. Somit kennt der "neue" EVU den Messstellenbetreiber nicht. Wir waren davon ausgegangen, dass die Frage der Datenübermittlung beim Netzbetreiber liegt, der die Daten von unserem Messstellenbetreiber bekommt. Nun scheinen wir dem EVU mitteilen zu müssen, dass er die Daten von dem Messstellenbetreiber
"inexogy smart metering GmbH & Co KG, Saarlouis bekommt. Fragt sich, wie ich das anstelle, sprich welche Daten der EVU benötigt.

Mauseschnuffel

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Mauseschnuffel

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2681 Beiträge, 634x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Ich habe den Messstellenbetreiber über den damaligen EVU beauftragt. Zwischenzeitlich haben wir den EVU gewechselt.

Ich habe das "Problem" immer noch nicht verstanden.
Mit dem Wechsel müssten auch die Daten des Messstellenbetreibers ausgetauscht worden sein.

Schon mal bei aktuellen EVU nachgefragt?

P.S.: EVU steht für EnergieVersorgungsUnternehmen - also bitte "das" und nicht "der". Tut echt weh beim lesen.

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#7
 Von 
Mauseschnuffel
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 38x hilfreich)

Ich weiß nicht, warum ich nicht verstanden werde. Der Fall ist doch klar geschildert.

Als Messstellenbetreiber fungiert die inexogy smart metering GmbH & Co KG, Saarlouis.
Der Netzbetreiber ist die AVACON Netz GmbH
Der EVU ist die aWATTar Deutschland GmbH

Die Frage ist, wie die Daten vom Messstellebbetreiber (inexogy) an die aWATTar als EVU gelangen.

A) Die Daten gehen von dem Messstellebetreiber (inexogy) an den Netzbetreiber (AVACON) und von dort an das EVU (aWATTar).

B) Der Messstellenbetreiber (inexogy) gibt die Daten direkt an das EVU (aWATTar).

Da sich der Netzbetreiber (AVACON) weigert, die Daten vom Messstellenbetreiber (inexogy) anzunehmen und an das EVU (aWATTar) weiter zuleiten, stellt sich die Frage, wie man EVU und Messstellenbetreiber zusammen bringt, um den korrekten Datenfluss zu erreichen und wo dieser Weg gesetzlich geregelt ist. Denn der Messstellenbetreiber sagt, dass sei Sache des Netzbetreibers und der Netzbetreiber sagt, dass das Sache des Messstellenbetreibers ist.

Ich hoffe nun wird es klar???
MAuseschnuffel

Signatur:

Mauseschnuffel

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2274 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von Mauseschnuffel):
Die Frage ist, wie die Daten vom Messstellebbetreiber (inexogy) an die aWATTar als EVU gelangen.

A) Die Daten gehen von dem Messstellebetreiber (inexogy) an den Netzbetreiber (AVACON) und von dort an das EVU (aWATTar).

B) Der Messstellenbetreiber (inexogy) gibt die Daten direkt an das EVU (aWATTar).


A und B.

Siehe § 60 MsbG.

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#9
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2681 Beiträge, 634x hilfreich)

Teile Deinem EVU einfach Deinen Messstellenbetreiber und Deine Kundennummer mit. Den Rest machen die unter sich aus.

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