Mahnbescheid bei Forderungsverkauf & Inkassokosten

29. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Siebenundsiebzig
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid bei Forderungsverkauf & Inkassokosten

Hallo,

es geht im Weiteren um eine Forderung aus dem Jahre 2019. Es handelt sich bei der Kaufsumme um 14,40 €, die Klarna geltend macht und die offensichtlich nicht beglichen wurden. Die Sache wurde von Klarna an Pairfinance weitergegeben. Wieso ich die Forderung nicht beglichen habe, kann ich nicht mehr sagen.

Im Jahre 2019 erhielt ich von Pairfinance bereits die Androhung eines gerichtl. Mahnverfahrens, hierzu kam es aber trotz Ankündigung nicht. Auch im weiteren Verlauf wurde das gedroht... "aus diesem Grund werden wir nunmehr final prüfen, ....".

Forderungsverkauf, Anfang 2020: Die Forderung von Klarna wurde an Liquandum Capital verkauft, wird aber weiter über Pairfinance eingetrieben.

Anschließend erhielt ich bis Juli ausschließlich automatisierte E-Mails. Dutzende.

Nun, kurz vor Verjährung, wurde an Weihnachten ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt.

Hauptforderung gem. Kaufvertrag NummerHierNummerDa vom XX.XX.19 - 14,40 €
Gerichtskosten, Gebühr - 36,00 €
Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren, Vergütung Inkassodienstleistung für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren - 29,55 €
Nebenforderung, Mahnkosten: 3,60 €
Nebenforderung, Inkassokosten: 70,20 €

Ingesamt: 153,75 €

Ich denke nicht, dass ich die Hauptforderung je beglichen habe... wobei ich das auch nochmal überprüfen werde. Mir kommen allerdings die Beträge, die das Inkasso für das Einspeisen in ihr System verlangt, ziemlich überhöht vor. Vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, wie hier vorzugehen ist?

-- Editiert von User am 29. Dezember 2022 11:37

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Forderungsverkauf, Anfang 2020:


Wann wurde man von wem darüber informiert?


Zitat (von Siebenundsiebzig):
wurde an Weihnachten ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt.



Wer ist Gläubiger und wer ist Antragssteller?

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Ich denke nicht, dass ich die Hauptforderung je beglichen habe... wobei ich das auch nochmal überprüfen werde.


Das sollte man natürlich als erstes machen. :wink:

Signatur:

Gruß Charly

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Siebenundsiebzig
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wann wurde man von wem darüber informiert?

Wie im Post steht: Anfang 2020. Informiert wurde von Pairfinance selbst, per E-Mail.

Zitat (von charlyt4):
Wer ist Gläubiger und wer ist Antragssteller?

Antragsteller ist Liquandum Capital, PairFinance ist Prozessbevollmächtigte.



-- Editiert von User am 29. Dezember 2022 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Gerichtskosten, Gebühr - 36,00 €
Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren, Vergütung Inkassodienstleistung für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren - 29,55 €
Nebenforderung, Mahnkosten: 3,60 €
Nebenforderung, Inkassokosten: 70,20 €

Alle Kosten sind iO und nicht überhöht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Siebenundsiebzig
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Alle Kosten sind iO und nicht überhöht.

Über 70 € an Inkassokosten bei einer Forderung von 14 Euro?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120107 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Über 70 € an Inkassokosten bei einer Forderung von 14 Euro?

Von 0,00001 EUR bis 500 EUR sind die Gebühren gleich.



Zitat (von Siebenundsiebzig):
Ich denke nicht, dass ich die Hauptforderung je beglichen habe... wobei ich das auch nochmal überprüfen werde.

Dann sollte man das mal zügigst machen ... sonst war das teures Lehrgeld ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Siebenundsiebzig
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Von 0,00001 EUR bis 500 EUR sind die Gebühren gleich.

Das neue Gesetz mit einem eigenen Satz für Fälle unter 30 Euronen gilt für diesen Altfall folglich nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Das neue Gesetz mit einem eigenen Satz für Fälle unter 30 Euronen gilt für diesen Altfall folglich nicht?

Wo soll stehen, dass es einen eigenen Satz für Forderungen unter 30 EUR gibt?
Davon abgesehen gilt für diese FO der alte Satz, da die Änderung erst kürzlich war.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Siebenundsiebzig
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Wo soll stehen, dass es einen eigenen Satz für Forderungen unter 30 EUR gibt?
Davon abgesehen gilt für diese FO der alte Satz, da die Änderung erst kürzlich war.

Dann weißt Du ja, worauf ich mich bezogen habe. Dumme Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120107 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Das neue Gesetz mit einem eigenen Satz für Fälle unter 30 Euronen gilt für diesen Altfall folglich nicht?

Wie kommt man denn darauf?
Ein derartiges Gesetz gibt es nicht, es gibt nur die Inkassorechtsreform. Und die würde einem hier auch nicht helfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 363x hilfreich)

Ist da nicht eine Kostendopplung?

Da sind zwei Positionen für Inkassokosten drin.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Logisch sind da 2x Kosten vom IB aufgeführt. Einmal für die Beauftragung und einmal für die MB Beantragung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ist da nicht eine Kostendopplung?

Da sind zwei Positionen für Inkassokosten drin.
Sehe ich genau so.

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, wie hier vorzugehen ist?
Das dürfen wir nicht. Die Beratung in solchen Fällen ist Rechtsanwälten vorbehalten. Wir können dir nur sagen, was wir in so einem Fall tun würden. Hätte ich so einen Mahnbescheid erhalten, würde ich, sofern die Prüfung meiner Unterlagen ergibt, dass bereits bezahlt wurde, dem Mahnbescheid und ansonsten den Nebenkosten komplett widersprechen, da:

Zitat (von Siebenundsiebzig):
Anschließend erhielt ich bis Juli ausschließlich automatisierte E-Mails. Dutzende.

Nebenforderung, Mahnkosten: 3,60 €
Nebenforderung, Inkassokosten: 70,20 €
Bei Mahnungen ausschließlich per Mail fallen keine erstattungsfähigen Mahnkosten an. Bei den Inkassokosten würde ich (später) so argumentieren:

1. Das sind die Inkassokosten von Klarna, welche wegen Forderungsverkauf nicht im Namen der Liquandum eingefordert werden dürfen. Alternativ:

2. Liquandum und Pairfinance gehören offenbar den selben Eigentümern und daher liegt verstecktes Konzerninkasso vor, wodurch die außergerichtlichen Inkassokosten nicht erstattbar wären. Alternativ, wenn das auch nicht zieht:

3. Es liegt verbotene Kostendopplung vor. Das beträfe dann aber "nur" die 29,55 € (welche zum Abzug kommen sollten).

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Logisch sind da 2x Kosten vom IB aufgeführt. Einmal für die Beauftragung und einmal für die MB Beantragung.
Mag sein. Das Argument mit der Kostendopplung zieht meiner Meinung nach trotzdem, da mit den Inkassogebühren insgesamt der komplette Fall einschließlich des Mahnbescheidantrags abgegolten sein sollte (darauf beziehe ich mich mit 3.).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120107 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Das Argument mit der Kostendopplung zieht meiner Meinung nach trotzdem, da mit den Inkassogebühren insgesamt der komplette Fall einschließlich des Mahnbescheidantrags abgegolten sein sollte (darauf beziehe ich mich mit 3.).

Dummerweise sehen Gesetzgeber und Gerichtes das durchaus gegenteilig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.917 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen