Ebay Kleinanzeigen Nintendo Switch

3. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Stinkeking
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen Nintendo Switch

Guten Abend,

ich habe bei eBay kleinanzeigen eine nintendo switch verkauft mit vorinstallierten Spielen, da ich keinen Zugriff mehr auf den Account habe der Verkauf war vor 3 Monaten nun meldete sich der Käufer das diese Spiele nicht mehr gehen. In der Anzeige schrieb ich rein das ein privatkauf ist und keine Garantie besteht und Widerrufsrecht.

Nun meine Frage muss ich ihm dir spiele jetzt ersetzen?

Problem bei eBay und Co?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Kommt ganz darauf an, was genau in der Anzeige stand und warum die Spiele nun nicht mehr gehen.



Zitat (von Stinkeking):
nun meldete sich der Käufer

Kommunikation erst mal einstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Stinkeking
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

der Käufer möchte mir keinen Screenshot zukommen lassen den er von der Anzeige gemacht hat da er erst zu einem Rechtsanwalt gehen möchte für Schadensersatz.

In der Anzeige stand das diese Konsole mit Extras und zwei Spielen verkauft wird.

Die Spiele gehen nicht da was mit dem Account anscheinend nicht stimmt so seine Aussage.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Stinkeking):
In der Anzeige stand das diese Konsole mit Extras und zwei Spielen verkauft wird.


Also kein Gewährleistungsausschluß? Das wäre schlecht, wobei der K dann immer noch beweisen müßte, daß der Mangel von Anfang an vorlag.
Da kommt es dann darauf an, ob die 3 Monate der Zeitraum waren, nach dem die Spiele nicht mehr (!) funktionierten oder ob der K nur 3 Monate gebraucht hat, den VK zu erreichen.

Edit:

Zitat:
In der Anzeige schrieb ich rein das ein privatkauf ist und keine Garantie besteht und Widerrufsrecht.


Gut, dann wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Dann müßte der K dem VK schon arglistiges Verschweigen nachweisen, halte ich für praktisch fast unmöglich.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 04.03.2020 09:22

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#4
 Von 
Stinkeking
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)


Da kommt es dann darauf an, ob die 3 Monate der Zeitraum waren, nach dem die Spiele nicht mehr (!) funktionierten oder ob der K nur 3 Monate gebraucht hat, den VK zu erreichen.

Nein er kam nach 3 Monaten des spielens an und sagte das die Spiele nicht mehr funktionieren würden.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Gut, dann wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Dann müßte der K dem VK schon arglistiges Verschweigen nachweisen, halte ich für praktisch fast unmöglich.
je nachdem was es mit
Zitat (von Stinkeking):
mit vorinstallierten Spielen, da ich keinen Zugriff mehr auf den Account habe
genau auf sich hat, wäre ich mir da etwas weniger sicher. Mir fehlen aber die technischen Informationen dieser Konsole um da eine Aussage treffen zu können. Insbesondere, ob man das zweitzitierte so auch kommuniziert hat, bzw. es von Relevanz für den K war.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Die Konsole wure mit Spielen verkauft, die mit dem eigenen Nintendo Account verknüpft waren. Sonst wären die nämlich niemals spielbar gewesen.

Zwei Möglichkeiten, was passiert ist:
1. Der Account wurde gelöscht. Zum gleichen Zeitpunkt sind die Spiele nicht mehr spielbar.
2. Es wurde eine andere Nintendo Spielkonsole mit dem Account als "Hauptkonsole" verknüpft. In Folge sind die Spiele auf der verkauften Konsole auch nicht mehr spielbar.

Aus meiner Sicht eindeutig Schuid beim Verkäufer.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Aus meiner Sicht eindeutig Schuid beim Verkäufer.


Es ist ja völlig unklar, ob das der Grund ist und wenn ja, ob es das Verschulden des VK ist. Vielleicht hat auch der Betreiber den Account gesperrt wegen "verdächtiger Aktivitäten" (Account-Verkauf wird ja nicht so gerne gesehen).
Dann kommt es darauf an, ob der K von dieser Konstellation wußte (also daß er faktisch einen Account kauft) bzw. ob der VK darauf hingewiesen hat. Wenn ja, wäre dieser Rechtsmangel (der einem Sachmangel gleich steht) dem K bekannt gewesen und damit läge keine arglistige Täuschung vor.

Wenn also derzeit nur der K keinen Zugriff auf den Account mehr hat, müßte er im Streitfall beweisen, daß der VK das zu vertreten hat. Das wird wohl schwer bis unmöglich.
Der K hätte nur dann eine Chance, wenn er nachweislich nicht wußte, daß die Spiele an einen Account geknüpft sind.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 05.03.2020 09:34

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Der K hätte nur dann eine Chance, wenn er nachweislich nicht wußte, daß die Spiele an einen Account geknüpft sind.
Sehe ich nicht so. Der VK verkauft eine Spielkonsole mit Spielen. Dann muss der K nicht wissen, warum, wieso, weshalb die Spiele funktionieren. Ob dafür ein Account benötigt wird oder nicht, oder oder ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von BigiBigiBigi):
Der K hätte nur dann eine Chance, wenn er nachweislich nicht wußte, daß die Spiele an einen Account geknüpft sind.
Sehe ich nicht so. Der VK verkauft eine Spielkonsole mit Spielen. Dann muss der K nicht wissen, warum, wieso, weshalb die Spiele funktionieren. Ob dafür ein Account benötigt wird oder nicht, oder oder ...

Es sei denn dem durchschnittlichen Switch-Interessenten hätte diese Tatsache bekannt sein müssen. Das würde ich aber mal verneinen wollen.

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Es sei denn dem durchschnittlichen Switch-Interessenten hätte diese Tatsache bekannt sein müssen. Das würde ich aber mal verneinen wollen.


Ich hätte es nicht gewusst, befasse mich mit sowas aber auch nicht. Daher würde ich mich der Verneinung anschließen.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Gut, dann wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.


Der früher von den Gerichten gerne gewährte Welpenschutz ist doch schon seit Jahren passe. Selbst die Erwähnung von Gewährleistung reicht oftmals nicht mehr aus, weil auch die Gerichte erkannt haben, dass die Informationsbeschaffung zum korrekten Ausschluss der Sachmängelhaftung heute recht einfach ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Und selbst wenn die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wäre, hat der Käufer das Recht, die zugesicherten Eigenschaften (hier: Spiele) zu verlangen.

Vielleicht meldet sich der TE ja nochmal ...

-- Editiert von guyfromhamburg am 05.03.2020 15:16

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#12
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ich hätte es nicht gewusst, befasse mich mit sowas aber auch nicht. Daher würde ich mich der Verneinung anschließen.

Ich auch nicht, obwohl ich am Wochenends durchaus mal ein Stündchen an den Spielekonsolen sitze. Vornehmlich aber am Urgroßvater, der Nintendo 64. Hat irgendwie mehr Flair ;)

Zitat (von Sir Berry):
Der früher von den Gerichten gerne gewährte Welpenschutz ist doch schon seit Jahren passe.
Ist das so? Mir ist kein Urteil bekannt, was im C2C nachteilig für den Käufer wäre, wenn Auf Privatverkauf und fehlende Garantie hingewiesen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Der VK verkauft eine Spielkonsole mit Spielen. Dann muss der K nicht wissen, warum, wieso, weshalb die Spiele funktionieren.


Die Spiele haben aber unstrittig bei Übergabe funktioniert. ;)

Dann wäre also zu fragen, ob die Bindung an einen Account per se einen Sach- oder Rechtsmangel darstellt (und im Einzelfall ggfs. zu prüfen, ob dem K die Zugangsdaten mitgeteilt wurden oder es nur deswegen "ging", weil die Konsole noch automatisch eingeloggt war und irgendwann dann halt nicht mehr).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Die Spiele haben aber unstrittig bei Übergabe funktioniert.
Und?

Beispiel: Ich verkaufe Ihnen eine "Buchhaltungssoftware, mandantenfähig", direkt startbar von USB Stick. Die Software ist funktionsfähig, Mandantenfähigkeit ist enthalten. Nach drei Monaten verfällt der Lizenzschlüssel, mit dem die Software um die Mandantenfähigkeit erweitert wurde. Die Software selbst ist weiterhin funktionsfähig, nur die Mandantenfähigkeit fehlt.

Würden Sie hier auch sagen: Hat doch bei Übergabe funktioniert?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Würden Sie hier auch sagen: Hat doch bei Übergabe funktioniert?

Logisch, einfach weil es stimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Logisch, einfach weil es stimmt.
Jaaaa ... aber Bigi will ja auch "Sachmängelhaftung" hinaus.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Nach drei Monaten verfällt der Lizenzschlüssel, mit dem die Software um die Mandantenfähigkeit erweitert wurde.


Die Analogie passt halt nicht, weil ein Account normalerweise kein "Verfallsdatum" hat. Klar kann theoretisch der Betreiber morgen dicht machen.
Aber der VK schuldet eben die Ware nur wie allgemein üblich. Wenn ein bestimmtes Spiel nur mit Online-Zugang spielbar ist, muß das der private VK auch nicht angeben IMO. Da kann man erwarten, der K weiß, was er kauft.

Ich muß als Auto-Verkäufer auch nicht angeben, daß der Wagen keine Zulassung für Timbuktu hat oder daß es schon ein Nachfolgemodell gibt oder daß man die Höchstgeschwindigkeit von 420 km/h auf deutschen Straßen realistisch nicht erreichen kann.
Und wenn ich FIFA 4711 verkaufe, dann hat IMO der K zu wissen, daß ich den auf dem Titel abgebildeten Ronaldo erst freispielen muß, das Spiel nur mit Online-Verbindung funktioniert und an einen Account gebunden ist.
Aber vielleicht erwarte ich da auch zu viel. ;)

Zitat (von guyfromhamburg):
Würden Sie hier auch sagen: Hat doch bei Übergabe funktioniert?


Entscheidend ist, ob es ein Mangel ist, der bei Übergabe schon angelegt war. Die bloße Tatsache, daß das Spiel an einem Account hängt, ist IMO kein Mangel per se, solange der Zugang zum Account ermöglicht wird. Fällt dieser ohne nachweisliches Verschulden des VK weg, ist das noch kein Mangel.

Daß mein Auto auch nur fährt, solange der Gesetzgeber Dieselkraftstoff nicht verboten hat, ist auch kein Mangel eines Dieselfahrzeugs.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 06.03.2020 14:42

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