Kaufvertrag bei ebay kleinanzeigen noch gültig?

9. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go620220-38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag bei ebay kleinanzeigen noch gültig?

Hallo in die Runde,
ich hätte eine Frage bezüglich eines Kaufs bei ebay kleinanzeigen.
Ich habe dort zwei Artikel gekauft und auch per paypal bezahlt. Der Verkäufer hat den Geldeingang bestätigt.
Nach ca. einer Stunde hat der Verkäufer mir ziemlich sicher Lügen aufgetischt, da er gemerkt hat, dass er einen der beiden Artikel ca. 1000€ zu günstig verkauft hat (230€, statt ca. 1350€) und hat mir mitgeteilt, dass ich die Möglichkeit habe den anderen Artikel noch zu nehmen oder das ganze Geld erstattet zu bekommen.
Ich habe daraufhin leider gesagt, dass er alles zurückzahlen soll, denn den anderen Artikel wollte ich sowieso nicht. Ich hatte ihn nur notgedrungen genommen um an den zu günstigen Artikel zu kommen. Meine Frage ist, ob ich noch immer auf den geschlossenen Kaufvertrag bestehen kann, auch wenn ich gesagt habe, dass er das ganze Geld zurückzahlen soll?
Vielen Dank für die Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von go620220-38):
Meine Frage ist, ob ich noch immer auf den geschlossenen Kaufvertrag bestehen kann,

Ja, kann man.
Bestehen kann man, denn auf was bestehen man ja fast immer.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Falls dann keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von go620220-38):
ziemlich sicher Lügen aufgetischt

Welche und wie beweisbar?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go620220-38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für die Antwort. Es ist nicht selbstverständlich, dass einem so schnell geholfen wird.

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kann man.
Bestehen kann man, denn auf was bestehen man ja fast immer.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Falls dann keine Rechtsgrundlage für das verlangen erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


Es tut mir Leid, wenn ich mich unpräzise ausgedrückt habe. Ich hoffe es ist trotzdem verständlich, worauf ich hinaus wollte.


Zitat (von Harry van Sell):
Welche und wie beweisbar?


Es wurde mir gesagt, dass der Sohn es sich anders überlegt hat und den Artikel doch nicht mehr verkaufen möchte. Wir müssten neu verhandeln und ich könnte mir überlegen ob ich den zweiten Artikel noch kaufen möchte und einen Teilbetrag zurückgezahlt haben möchte oder ob alles zurückgezahlt werden soll.
Natürlich konnte ich zu dem Zeitpunkt nichts beweisen, allerdings kam mir sofort der Gedanke, dass er von dem Wert des Artikels erfahren hat und der Sohn nur eine Ausrede war.

Heute morgen bestätigte sich dann auch die Vermutung, dass es eine Lüge war, denn der Verkäufer hat den Artikel, bzw. die Teile des Artikels, die den hohen Wert ausmachen, erneut inseriert und dieses mal auch zum aktuellen Marktpreis.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17832 Beiträge, 6024x hilfreich)

Es gibt die Möglichkeit einen Vertrag wirksam wegen eines Irrtums anzufechten. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
Ist allerdings auch egal da du einer Vertragsauflösung zugestimmt hast. Es gibt keinen Vertrag mehr solange du nicht nachweisen kannst, dass du arglistig getäuscht wurdest um der Auflösung zuzustimmen.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von go620220-38):
Es wurde mir gesagt, dass der Sohn es sich anders überlegt hat und den Artikel doch nicht mehr verkaufen möchte

Da müsste man erst mal beweisen, das diese so gesagt wurde und das diese gelogen war.
Ersteres ist schon schwer, letzteres so gut wie unmöglich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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