hallo, da bin ich schon wieder.
heute geht es mal um ganz was anderes.
vor genau 2 jahren haben wir uns 2 dreier-couchen gekauft. neu und nicht eben billig. nun sind meiner tochter 2 euro in die ritze gerutscht.die wollte ich natürlich wieder rausfischen. dabei stellte ich fest, dass die stoffbespannung zwischen rückenlehne und sitzfläche eingerissen ist. dadurch sieht die couch immer etwas wellig aus, was mich schon die ganze zeit gewundert hat.jeden morgen muss ich die sitzflächen erst glatt streichen. natürlich habe ich sofort auch andere stellen kontrolliert, und siehe da; an beiden couchen ist der stoff an mehreren stellen eingerissen. ist ja klar, dass die schöne stramme bespannung nicht mehr gegeben ist.
wie gesagt, es ist genau 2 jahre her und 2 jahre gibt der händler ja auch garantie, also habe ich mich mit denen in verbindung gesetzt und freundlicherweise erklärte man mir, dass sich ein kundendienstmitarbeiter auf "kulanz" bei mir melden würde, den ich hätte nur eine gewährleistung von 6 monaten.
meiner meinung aber ist das doch wohl ein materialfehler, für den ich gar nichts kann, also bin ich der meinung, dass die teile ausgetauscht werden müssten.
wie sieht da der garantieanspruch aus, oder muss ich nun damit leben, dass die dinger immer instabiler werden?
vielen dank für evtl. ratschläge und gruss
karin.r
neue couch?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?



Ob dies tatsächlich ein Materialfehler ist, müßte hier im Zweifel ein Gutachten belegen.
Der Hersteller wird natürlich den Versuch untrnehmen darzulegen, dass durch "unsachgemäßes Benutzen" z.B: Herumspringen auf dem Sofa, schweres Gewicht od. ähnliches, der Stoff gerissen ist.
Auch wird natürlich, sollte der Stoff von anfang an gerissen gewesen sein, man sich fragen, warum Ihnen dies erst nach 2 Jahren auffällt.
Ich möchte nicht sagen, dass es aussichtslos wäre, jedoch wird es schwierig werden
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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Da wurde etwas verdreht.
Der Händler gibt sicher 6 mon. garantie und zwei Jahre Gewährleistung.
Wenn die 2 Jahre abgelaufen sind, sieht es schlecht aus,denn dann haben Sie keine rechtlichen ansprüche mehr an den Händler.
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Sehr geehrte Frau Karin R.,
wie bereits angesprochen müssen Sie zwischen Garantie und Gewährleistung differenzieren.
Eine Garantie kann man folgendermaßen erklären: Eine Person verspricht einer anderen, dass ein bestimmter Erfolg eintreten wird. Sollte dies nicht geschehen, übernimmt der Garantierende dafür eine Haftung. Dies hängt insbesondere davon ab, ob ein selbständiger Garantievertrag oder die Übernahme einer unselbständigen Garantie beabsichtigt war.
Gewährleistungsansprüche sind folgendermaßen darstellbar: Ansprüche, die der Käufer gegen den Verkäufer besitzt. Diese rühren aus der Haftung des Verkäufers nach §§ 434 ff. BGB
. Ausgehend davon, dass der Verkäufer gem. § 433 I 2 BGB
verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, trifft der Gesetzgeber in § 434 BGB
die notwendige Regelung, wann solche vorliegen. Nämlich dann, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der Soll-Beschaffenheit abweicht, welche von den Parteien vereinbart worden ist. Wenn z.B. anstatt eines grünen ein rotes Kfz geliefert wird oder der Benzintank undicht ist, liegt ein solcher Mangel vor. Dann kann der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen, bleibt diese aus, so kann er den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bringt der Verkäufer seinen Willen zum Ausdruck, unbedingt für das Vorhandensein einer Eigenschaft bzw. das Fehlen eines Mangels einstehen zu wollen, so kann hierin eine Beschaffenheitsgarantie liegen. Sie führt gem. § 276 I 1 HS 2 BGB
dazu, dass der Verkäufer das Fehlen der Eigenschaft bzw. den Mangel auch ohne Verschulden zu vertreten hat. Selbst bei Kenntnis des Käufers vom Mangel erhält eine solche Garantie die Mängelrechte nach § 442 I BGB
aufrecht. Des weiteren schließt sie eine Berufung des Verkäufers auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss aus, § 444 BGB
. Ein in den AGBs vereinbarter vertraglicher Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist nur nach den Maßgaben des § 309 Nr. 8 b) BGB
zulässig. Ansonsten kann nur der gesetzliche Ausschlussgrund des § 442 BGB
greifen. Der Verkäufer haftet dann nicht, wenn der Käufer den Fehler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder aber hätte erkennen müssen. Es ist zu beachten, dass es einen grundsätzlich vor den anderen Rechtsbehelfen vorrangigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers gibt. Ebenso hat der Verkäufer das Recht zur "zweiten Andienung" auch beim Stückkauf, §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
. Gewährleistungsansprüche verjähren gem. § 438 I BGB
minimal in zwei Jahren. Wesentliche Besonderheiten ergeben sich für zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossene Kaufverträge. Die § 474 ff. BGB
enthalten hierfür Sonderregelungen über den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Die Möglichkeit des Unternehmers, Gewährleistungsansprüche weitgehend auszuschließen, ist gegenüber dem Verkäufer drastisch eingeschränkt, vgl. § 475 I BGB
. Dem vom Verbraucher in Anspruch genommene Unternehmer wird zur Kompensation dieser sehr strengen Haftung ein Regress- und Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, den er gegen seinen Lieferanten geltend machen kann, § 478 BGB
. Wenn also ein Unternehmer wegen eines defekten Telefons eine Minderung des Kaufpreises hinnehmen muss, so kann er einen dementsprechenden Ausgleich von der Herstellerfirma dieses defekten Gerätes verlangen. Sie müssen jedoch beachten, dass Sie nach dem Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrübergang (als das Sofa geliefert wurde) für den Umstand beweispflichtig sind, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Sofas vorgelegen hat. Desweiteren müssen Sie darlegen, dass es sich nicht um normale Verschleissspuren handelt.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 20.01.2006 14:10:57
hallo zusammen,
erstmal vielen lieben dank besonders für die mehr als ausführliche darstellung von Herrn? roenner.
also , bei allem verständnis; wer kommt auf die idee ins innere der couch zu fühlen, wenn sie neu gekauft wird.
es sind weder verschleisserscheinungen, wie gesagt, die couchen sind 2 jahre alt, noch haben wir hier kleine kinder, oder tiere. meine familie ist aus dem alter raus, wo man auf möbeln herumspringt.
wäre das nicht mit dem 2-eurostück passiert, hätte ich mich zwar weiterhin geärgert über die lose bespannung, wäre aber sicher nicht auf die idee gekommen, in den ritzen nachzusehen.
ich gehe einfach mal davon aus, dass hier bei der herstellung schon geschlampt, oder falsches material benutzt wurde.
einstweilen sage ich herzlich; danke schön und mal abwarten, was der kundendienstler zu sagen hat. der kommt ja noch, wen auch auf Kulanz, wer immer auch das verstehen kann.
gruss
karin.r
Sehr geehrte Frau Karin R.,
problematisch an solchen Konstellationen ist, dass bereits so viel Zeit vergangen ist. Denn nach dem Ablauf von 6 Monaten trifft den Käufer die Beweislast (s.o.). Die Beweiserbringung wird schwierig werden, insbesondere wird man dann sich fragen lassen müssen, warum dieser Sachmangel mit dem verzogenen Stoffüberzug nicht vorher bemerkt und beanstandet wurde. Es verbleibt somit die Möglichkeit der Garantie. Wenn diese jedoch abgelaufen ist, so wird es schwierig aufgrund der Beweislastverteilung.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
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