Auszug aus Mietwohnung - Überlassung für Reparatur

8. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
paimutan
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Auszug aus Mietwohnung - Überlassung für Reparatur

Hallo zusammen,

ich hätte mal ein paar Fragen zu unserem bevorstehenden Auszug aus einer Mietwohnung. Wir haben zum 31.5.2014 gekündigt, werden aber schon in der ersten Maiwoche ausziehen. Der Nachmieter möchte am 24.5. einziehen und zahlt uns dafür auch anteilig die Miete. Nun müssen vorm Einzug des Nachmieters noch Renovierungsarbeiten am Parkettboden (schleifen und ölen) durchgeführt werden, die ein Betreten der Wohnung für ca. 4-5 Tage unmöglich machen.

Die Vermieterin zeigte sich bisher wenig entgegenkommend, d.h. sie möchte uns die Miete für die Zeit der Reparaturen nicht erlassen. Müssen wir die Wohnung für die Zeit der Reparaturen kostenfrei zur Verfügung stellen?

Anders gefragt: wenn wir die Wohnung erst zum 24.5. freigeben, kann man uns dann haftbar machen weil der Nachmieter aufgrund der Reparaturarbeiten doch noch nicht in die Wohnung kann?

Wir hatten bisher eigentlich ein gutes Verhältnis zur Vermieterin, nur scheinbar ändert sich das Klima nun wo es ans Geld geht. Eine diplomatische Lösung würden wir dennoch vorziehen, wenn also jemand zu dem Thema Erfahrungen hat, freue ich mich über eure Antworten!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Das ist im Grunde ein Problem zwischen Vermieter und neuem Mieter.
Ihr habt die Wohnung bis zum 31.5. gemietet. Der Vermieter hat kein Recht, schon vorher in die Wohnung zu gehen, um dort Reparaturen auszuführen (Ausnahme: unmittelbare Gefahr).
Der neue Mieter hat erst am 1.6. einen Anspruch auf die Wohnung. Wenn der Vermieter diesen nicht erfüllen kann, haftet er dem Mieter gegenüber.
Ihr würdet, wenn ihr euch querstellt, natürlich die anteilige Miete des Nachmieters verlieren.
Andererseits ist es auch zu überlegen, ob eine Übergabe an den neuen Mieter VOR Abnahme durch den Vermieter sinnvoll ist. Wer haftet für danach festgestellte Mängel oder Schäden?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
paimutan
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die erste Antwort. Die Abnahme durch die Vermieterin würde natürlich vorher erfolgen.

Wir sind halt enttäuscht von der Vermieterin weil sie uns nach der Kündigung persönlich zugesichert hatte, uns so weit wie möglich entgegenkommen zu wollen. Daher sehen wir es irgendwo nicht ein daß sie während unserer Mietlaufzeit Reparaturen durchführen lässt. Natürlich haben wir die Gratwanderung zu überlegen ob wir auf eine Woche "Mieterlass" seitens des Nachmieters verzichten wollen.

Eine ganz andere Frage ist mir noch eingefallen. Angenommen wir ziehen in der ersten Maiwoche aus und können/wollen aufgrund der großen Entfernung (>600km) zur neuen Wohnung nicht nochmal selbst zur Übergabe kommen. Wie wären hierbei diese zwei Szenarien zu beurteilen?

1. Man gibt alle Schlüssel an eine Vertrauensperson und bevollmächtigt diese schriftlich, die Übergabe durchzuführen
2. Man führt die Übergabe mit der Vermieterin in der ersten Maiwoche durch, sichert ihr schriftlich zu daß man die Wohnung danach nicht mehr betritt und lässt ihr am Monatsende die Schlüssel durch eine Vertrauensperson übergeben

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
Der Vermieter hat kein Recht, schon vorher in die Wohnung zu gehen, um dort Reparaturen auszuführen (Ausnahme: unmittelbare Gefahr).
Sehe ich nicht so. Natürlich hat der Vermieter das Recht, Reparaturen in der Wohnung während der Mietzeit des Mieters auszuführen!
Diese sind rechtzeitig anzukündigen, und dann wird halt renoviert. Wenn wegen der Renovierung die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung eingeschränkt ist, kann die Miete für diesen Zeitraum entsprechend gemindert werden, mehr auch nicht.
Wenn der Vermieter jetzt also ankündigt, vom 20. bis 24. Mai die Fußböden abschleifen zu wollen, dann könnt ihr für diese fünf Tage die (Warm-)Miete mindern. Wenn die Wohnung komplett unbenutzbar ist während der Zeit, dann für jeden dieser Tage um 100%, ansonsten anteilig. Die Minderung tritt kraft gesetzes ein, da braucht ihr auch keine Übereinkunft mit der Vermieterin.

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich will nochmal auf die 2 vom TE vermengten Begriffe zurückkommen: Eine Reparatur ist doch etwas völlig anderes als eine Renovierung > das eine ist wegen einer Beschädigung nötig, das andere wegen üblicher, vertragsgemäßer Abnutzung.

Außerdem gehört das (ggf. maschinelle) Reinigen und Ölen zur normalen Pflege eines geölten Parkettbodens. Abgeschliffen werden muss dagegen ein Parkett nur bei wirklich tiefergehenden Beschädigungen. Möglicherweise besteht da Begriffsverwirrung oder Unklarheit über das, was tatsächlich gemacht werden soll?

Zunächst wäre also die Frage, ob man nicht eigentlich für eine notwendige Aufarbeitung mangels sachgerechter Unterhaltspflege oder wegen verursachter Beschädigungen einstehen müsste. Dann wäre es ja schon ein Übermass an Entgegenkommen der Vermieterin, wenn sie das auf ihre Kosten während der Mietzeit ausführen lassen wollte.

Es wäre also durchaus möglich, dass die Verunstimmung nur aus einer ungerechtfertigen Ewartungshaltung resultiert und dass man sich mit eigenem Nicht-Entgegenkommen/Nicht-Aufeinanderzugehen noch weitaus größere Kosten verursachen würde als nur 1 Woche "Mietausfall vom Nachmieter".



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 09.04.2014 01:04

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
ob man nicht eigentlich für eine notwendige Aufarbeitung mangels sachgerechter Unterhaltspflege oder wegen verursachter Beschädigungen einstehen müsste


Wenn die Vermieter diese Arbeiten erst nach Auszug
des Mieters ausführen kann, haftet sogar der Mieter für
die Kosten, Miet-/Nutzungsausfall, ggf. Schadenersatz
für den Nachmieter.


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