Privatverkauf/Ablöse - Klausel zur Wirksamkeit nur bei Abschluss des Mietvertrags

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
go490775-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatverkauf/Ablöse - Klausel zur Wirksamkeit nur bei Abschluss des Mietvertrags

Guten Abend,

aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Zahlung von zuerst vereinbarter Ablöse, deren Betrag im Nachhinein angezweifelt wird, soll nun mit den drei potentiellen Nachmietern ein Vertrag geschlossen werden.

Vorlagen für einen Privatverkauf in dieser Hinsicht gibt es ja genügend. Worum es mir hier geht: Ich möchte eine Klausel im Vertrag integrieren, die aussagt, dass der Kauf nur zustande kommt, wenn der potentielle Nachmieter tatsächlich "gewinnt" und den Vertrag mit der Vermieterin abschließt. Ist dies möglich und wie wäre das zu formulieren?

Als Laie würde ich schreiben: "Dieser Vertrag zwischen den beiden genannten Parteien tritt nur in Kraft, sofern XY einen Mietvertrag über die Wohnung in XY mit Frau XY abschließt. "

Bin über Hinweise dankbar!

Vielen Dank!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Zitat (von go490775-8):
Als Laie würde ich schreiben: "Dieser Vertrag zwischen den beiden genannten Parteien tritt nur in Kraft, sofern XY einen Mietvertrag über die Wohnung in XY mit Frau XY abschließt. "


Gegenfrage:
Warum wartet man nicht ab und verhandelt dann mit dem konkreten Nachmieter über eine Ablöse ?

Oder bekommen Interessenten, welche keine Ablöse bezahlen wollen, gar keinen Kontakt zum Vermieter ?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go490775-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau. Es gibt eine festgelegte Ablöse, die auch alle Interessenten bereit sind zu zahlen. Es soll aber der Fall vermieden werden, dass einer von ihnen den Mietvertrag abschließt und plötzlich die Ablöse nachverhandeln will. Daher sollen alle drei Interessenten den Kaufvertrag unterschreiben, der dann nur in Kraft tritt, wenn der Mietvertrag tatsächlich unterschrieben wird.

Daher die Frage, ob eine solche Klausel möglich ist und wie sie zu formulieren wäre.

Danke schon mal!

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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

D.h. also, nur wer die Ablösesumme akzeptiert, bekommt die Chance den Vermieter kennenzulernen ?

Nennt man u. U. auch Nötigung..... Da könnte eher die Gefahr liegen dass später der Vertragspartner nicht zahlen will, da er sich genötigt sah dein "Angebot" anzunehmen um überhaupt eine Chance auf die Wohnung zu haben.

Da kannst du formulieren wie du willst.....

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go490775-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wieso denn Nötigung? Ich habe auch eine Ablöse bezahlt und nur so war ich überhaupt im Rennen um die Wohnung. Das ist doch üblich auf dem Wohnungsmarkt und keiner ist ja gezwungen, sich auf eine derartige Wohnung zu bewerben. Im Nachhinein verhandeln wäre ja Quatsch. Da kann es dann sein, dass man auf den Investitionen, die man getätigt hat, sitzen bleibt oder deutlich unter Wert abgeben muss. Oder an muss alles einzeln verkaufen.

Alle Interessenten haben ja auch mündlich sowie schriftlich (per Mail) bekundet, dass die Zahlung für sie vollkommen in Ordnung geht. Geht nur darum, das abzusichern.

Also Quintessenz: Eine derartige Klausel passt nicht in einen Privatverkaufvertrag?

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Zitat (von go490775-8):
Ich habe auch eine Ablöse bezahlt und nur so war ich überhaupt im Rennen um die Wohnung.


Wie gesagt.... Wenn es später zum Streit kommt und evtl. vor Gericht geht, hat das schon ein Geschmäckle.....

"Nur wenn du meine Ablöseförderung akzeptierst hast Du eine Chance auf die Wohnung"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10470 Beiträge, 4641x hilfreich)

Es gilt seit 2015 das Bestellerprinzip bei Maklerverträgen. Ich empfehle, z.B. hier https://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/BJNR017470971.html ins Gesetz zu schauen. Du bist in diesem Fall der Wohnungsvermittler. Du darfst vom zukünftigen Mieter keinen Vorteil für diese Weiterleitung an den Vermieter erlangen. Genau das versuchst du aber offenbar auf Umwegen zu erreichen. Alles, was du dir dazu ausdenkst, wird meiner Meinung nach im Zweifel nicht durchsetzbar sein.

Wenn deine abzugebenen Dinge ihr Geld wert sind, dann wirst du sie zu diesem Preis auch anderswo verkaufen können. Wenn nicht, wäre dein Vertrag aufgrund des oben zitierten Gesetzes ungültig. Es ist im übrigen egal, wer das vielleicht auch so macht und was du damals gezahlt hast. Legal wird es dadurch nicht. Und wenn sich der Nachmieter dann nicht an deinen schönen Vertrag halten wird, so wirst du meiner Meinung nach auf dem Bauch landen. Ganz egal, was du da zusammengeschrieben hast.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41021x hilfreich)

Zitat (von go490775-8):
Das ist doch üblich auf dem Wohnungsmarkt

Im Drogenhandel ist auch vieles üblich. Nur weil etwas "üblich" ist, bedeutet das noch lange nicht, das es auch legal ist.



Zitat (von go490775-8):
Alle Interessenten haben ja auch mündlich sowie schriftlich (per Mail) bekundet, dass die Zahlung für sie vollkommen in Ordnung geht.

Das können die auch bedenkenlos machen, denn rechtswidrige Klausel / Verträge entfalten keine Wirkung.
Die können also am Ende ganz entspannt "Ätsch" sagen.



Zitat (von go490775-8):
Also Quintessenz: Eine derartige Klausel passt nicht in einen Privatverkaufvertrag?

Doch, prima soger.
Das nennt sich "aufschiebende Bedingung".

Nur darf man sich halt nicht als Vermittler der Wohnung betätigen.
Jeder Interessent muss also an den Vermieter weitergeleitet werden, egal ob er den Vertrag unterschreibt oder nicht.
Jeder Interessent muss von Dir und dem Vermieter die gleiche Chance bekommen, egal ob er den Vertrag unterschreibt oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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