Verspätete Nebenkostenabrechnung 2024

9. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Mila45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verspätete Nebenkostenabrechnung 2024

Hallo zusammen,
es geht um die Nachzahlung von Nebenkosten für 2024. Es handelt sich um ein Ladenlokal (also gewerblich). Die Abrechnung wurde im Januar 2026 zugestellt. Die Klausel für die Nebenkostenabrechnung im Mietvertrag lautet:
Die Abrechnung der Nebenkosten erfolgt im Verlauf des darauf folgenden Kalenderjahres.
Muss die Abrechnung noch bezahlt werden, oder ist das nicht rechtens?
Mir geht es jetzt nur erstmal um die rechtliche Lage, ob bezahlt werden MUSS oder nicht.
Da es immer wieder Streitigkeiten um die defekte Heizung gab, hätte man ein kleines Druckmittel und man könnte mit dem Vermieter einen Kompromiss eingehen.
Wenn ich sowieso bezahlen müsste, brauche ich ihm auch nichts vorschlagen.
Darum geht es mir.
Vielen Dank schon mal.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von Mila45):
Wenn ich sowieso bezahlen müsste, brauche ich ihm auch nichts vorschlagen.

Dann ist leider kein Vorschlag zu unterbreiten.

§556 Nr.3 Satz 3 BGB "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." gilt nicht für Gewerbemietverträge....

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#2
 Von 
Mila45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
§556 Nr.3 Satz 3 BGB "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." gilt nicht für Gewerbemietverträge....


Auch, wenn im Mietvertrag die Frist vorgegeben ist? Also Ende des drauffolgenden Kalenderjahres?
Man findet leider soviele widersprüchliche Aussagen.
Aber Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129803 Beiträge, 41393x hilfreich)

Zitat (von Mila45):
Auch, wenn im Mietvertrag die Frist vorgegeben ist?

Ist hier aber nicht der Fall. Insofern sehe ich da keine validen Ansatzmöglichkeiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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