Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Wochen beendete ich ein Gewerbemietvertrag.
Ich hatte das Lokal knapp 2 Monate.
Vor Einzug unterschrieben ich und Vermieter ein Übergabeprotokoll.
Dort wurden alle Bestandteile aufgelistet und der Zustand der Decken, Wände und Böden als gut mit leichten Gebrauchsspuren dargestellt.
Beide Parteien unterzeichneten.
Bei der Übergabe des Lokals an den Vermieter zurück (nach knapp 2 Monaten) sah das Übergabeprotokoll fast identisch aus, mit der Ausnahme das am Inventar ein Schaden festgehalten wurde für den ich keinen Reparaturnachweis hatte.
Dies wurde dann in der Bemerkung auch so festgehalten.
Ich hatte den Vermieter aber 2x auf den Schaden hingewiesen.
Nun habe ich erfahren, dass der Vermieter mich für Kratzer auf dem Boden verantwortlich machen möchte.
Diese Kratzer sollen wohl am Eingang entstanden sein, durch den gewerblichen Gebrauch eines Straßenstoppers.
Im Übergabeprotokoll bei meinem Auszug stand jedoch auch, dass Decken, Wände und Böden im guten Zustand mit leichten Gebrauchsspuren sind.
Also dasselbe wie bei meinem Einzug auch.
Die Übergabe erfolgte tags um 14 Uhr und die Kratzer hätte er ja gesehen, wenn es wirkliche Schäden wären, da diese auch direkt am Eingang sein sollen.
Nun meine Frage: wer ist in der Beweispflicht?
Muss der Vermieter beweisen, dass die Kratzer von mir stammen oder muss ich beweisen, dass die Kratzer nicht von mir stammen?
Schließlich haben wir beide ein Übergabeprotokoll unterzeichnet und der Boden direkt am Eingang bei Tageslicht ist auch kein versteckter Platz..
-- Editiert von User am 15. November 2022 17:09
Wer liegt in der Beweispflicht? Bei Übergabeprotokoll
15. November 2022
Thema abonnieren
Frage vom 15. November 2022 | 17:07
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer liegt in der Beweispflicht? Bei Übergabeprotokoll
#1
Antwort vom 15. November 2022 | 18:59
Von
Status: Senior-Partner (6115 Beiträge, 807x hilfreich)
Wer was haben möchte, der sollte auch nachweisen, dass es ihm zusteht.
Der VM muss also nachweisen, dass die Mängel bei Übergabe nicht vorhanden waren.
#2
Antwort vom 15. November 2022 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41018x hilfreich)
ZitatWer was haben möchte, der sollte auch nachweisen, dass es ihm zusteht. :
So ist es.
Aber auch der, welcher Ansprüche abwehren möchte, sollte überlegen welche Beweise / Argumente er hat.
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