Separate Terrasse an der Grenze zum Nachbar

13. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
Hans Walter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 329x hilfreich)
Separate Terrasse an der Grenze zum Nachbar

Hallo,

laut Nachbarrechtsgesetz NRG BW §4 muß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses
ein Abstand von 1,8m zur Nachbargrenze eingehalten werden.

Weiß jemand, ob auch ein Abstand eingehalten werden muß, wenn die Terrasse nicht direkt am Haus ist, sondern separat in einer Ecke des Grundstücks liegt ?

Viele Grüße
Hans Walter

Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
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#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn die Terrasse in der Ecke des Grundstücks auf gleicher Höhe gebaut wird wie der restliche Garten ist, dann muss kein Abstand eingehalten werden. Jeder darf sich auf seinem Grundstück hinsetzen wo er will. Spannend wird es erst, wenn man dort etwas hinbaut, z.B. eine Überdachung. Dann kann es sein, das je nach Art und Größe des Bauwerks Abstände eingehalten werden müssen.
Neben dem Nachbarrecht gibt es auch eine Landesbauordnung, dort gibt es auch Abstandsregelungen.

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22x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans Walter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 329x hilfreich)

Eine separate Terrasse darf bis an die Grundstücksgrenze gehen, eine Terrasse die am Haus beginnt muß 1,80 m vor der Grundstücksgrenze enden ?

Was ist das für eine Logik ?
Hat jemand Erfahrungen was die Rechtsprechung dazu sagt ?

117x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hans Walter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 329x hilfreich)

@joebeul

Stimmt leider kaum, was du schreibst:
1. selbst eine Terrasse ist schon ein "Bauwerk", nicht erst wenn man ein Dach drüberbaut.
Übrigens: Eine Terrasse ist nach der Landesbauordnung BW von der Einhaltung einer Abstandsfläche ausgenommen (§6 Abs. 1 Satz 3).

2. "Jeder darf sich auf seinem Grundstück hinsetzen wo er will." stimmt, wenn ich einen Stuhl nehme, ihn irgendwo auf meinem Grundstück hinstelle und mich drauf setze.

Hier geht es aber um eine Terrasse !!!
Also um einige Steinplatten auf dem Erdboden in einer Größe, dass dort eine oder mehrere Personen, mehrere Stunden, mitunter täglich, sich aufhalten können. Wenn sich also mehrere Menschen stundenlang täglich auf der Terrasse aufhalten, die direkt an die Nachbargrenze stößt, ist das Recht des Nachbarn auf Privatsphäre auf dem der Terrasse angrenzenden Teil seines Grundstücks verletzt. Um diese Verletzung zu vermeiden, gibt es ja gerade das Nachbarrechtsgesetz NRG BW, was einen Abstand von 1,80 m (in BW) vorschreibt. Allerdings nur, wenn die Terrasse die Hausterrasse ist, also mit dem Haus verbunden ist.

Was ist aber mit einer separat stehenden Terrasse ?
Von der gehen doch die gleichen Störungen aus ?!?

58x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Gemäß §6 Abs. 1 Satz 3 der LBO BW darf ein Bauwerk direkt an der Grenze errichtet werden, wenn es nicht höher ist als 2,5 Meter.

Wer seine Privatspähre schützen möchte, muss dies selbst tun.
Wenn sich also der Nachbar zulässigerweise eine Fläche befestigt, um dort eine Partyzone einzurichten, dann kann man als Nachbar mit Verweis auf die LBO einen 2,5 Meter hohen und 10 Meter langen Sichtschutz bauen.

Normalerweise wird der Sichtschutz ja vom Sitzplatzbesitzer gebaut, damit die Nachbarschaft ihm nicht auf die Teller guckt - vielleicht macht euer Nachbar ja auch noch was. Ich würde mit eigenen Baumaßnahmen erst mal bis zum nächsten Sommer warten, jetzt kommt Herbst und Winter, da wird niemand draußen sitzen wollen!




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14x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hans Walter
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 329x hilfreich)

Das Frühjahr kommt und das Problem ist noch da.

Jetzt wird die Lösung mit der 2,50 m hohen Mauer interessant. Laut Nachbarrechtsgesetz BW ist eine tote Einfriedung nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. Höher bauen bedeutet mehr Abstand einhalten, das möchte ich aus Platzmangel möglichst vermeiden.

Jetzt stellt sich die Frage:
Ist ein 6 m langer Sichtschutz von 2,50m Höhe an der Grenze eine Einfriedung ? Oder eben nicht und nur eine bauliche Nebenanlage ?

154x Hilfreiche Antwort

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