Hallo Zusammen,
ich hätte eine frage bezüglich o.g. Thema.
Auf unserem ungeteilten Grundstück befinden sich ein MFH mit 3 Wohneinheineiten und in zweiter Reihe ein weiteres Haus, welches einem weiteren Eigentümer gehört.
Wirtschaftlich sind beide Einheiten voneinander getrennt. Der Zugang zum Haus, welches in zweiter Reihe liegt ist durch ein Wegerecht über einen Zugang durch eine Löv geregelt.
Der neue Eigentümer möchte das Haus nun umfassend sanieren. Hierzu möchte er natürlich auch die Fenster austauschen, was für mich der springende Punkt ist.
Die eine Hausseite grenzt unmittelbar an meine Terrasse und verfügt über Fenster die zu dieser zeigen und somit uneingeschränkten Blick darauf bieten, was sich dort abspielt.
Nun zu meiner Frage: Inwieweit kann ich mitbestimmen (wir sind ja eine WEG), was der Nachbar im Rahmen der Fenstererneuerung tun darf?
Kann er die Fenster gegen andere in beliebiger Größe tauschen, oder darf er ggf. gar keine neuen Fenster einbauen? Oder muss er die bestehenden Fenster evtl. sanieren?
Ich möchte dem neuen Eigentümer keine Steine in den Weg legen, jedoch möchte ich mir im klaren darüber sein, was im Rahmen unserer WEG gestattet ist und was nicht falls es unterschiedliche Ansichten gibt.
Und gibt es eine Regelung zu Brand- und Lärmschutz bei einer solchen Sanierung gerade im Hinblick auf das direkte aneinandergrenzen von Hauswand und Terrasse?
Ich habe bereits das Fensterabwehr- und Lichtrecht gefunden, jedoch wird dort nicht explizit die WEG genannt.
Viele Grüße!
WEG mit 2 Häusern auf ungeteiltem Grundstück
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?



ZitatAuf unserem ungeteilten Grundstück befinden sich ein MFH mit 3 Wohneinheineiten und in zweiter Reihe ein weiteres Haus, welches einem weiteren Eigentümer gehört. :
In Erbpacht?
Oder wie soll das gehen? Wenn das Grundstück ungeteilt ist und dem X gehört, dann gehören die Häuser darauf ebenfalls dem X. Zum Grundstück gehört alles, was fest mit demselben verbunden ist, und das sind Häuser.
Zitat:Wirtschaftlich sind beide Einheiten voneinander getrennt.
Es wird immer unklarer.
Zitat:Der Zugang zum Haus, welches in zweiter Reihe liegt ist durch ein Wegerecht über einen Zugang durch eine Löv geregelt.
Durch eine was?
Zitat:Der neue Eigentümer möchte das Haus nun umfassend sanieren.
Also gehören Haus und Grundstück einem (neuen) EigentümerY?
Zitat:Hierzu möchte er natürlich auch die Fenster austauschen, was für mich der springende Punkt ist.
Die eine Hausseite grenzt unmittelbar an meine Terrasse und verfügt über Fenster die zu dieser zeigen und somit uneingeschränkten Blick darauf bieten, was sich dort abspielt.
Nun zu meiner Frage: Inwieweit kann ich mitbestimmen (wir sind ja eine WEG), was der Nachbar im Rahmen der Fenstererneuerung tun darf?
Jetzt ist es auf einmal eine Wohneigentumsgemeinschaft?
Zitat:Ich möchte dem neuen Eigentümer keine Steine in den Weg legen, jedoch möchte ich mir im klaren darüber sein, was im Rahmen unserer WEG gestattet ist und was nicht falls es unterschiedliche Ansichten gibt.
Falls es sich um eine WEG handelt, gibt es eine Teilungserklärung und eine Gemeinschaftsordnung. In letzterer steht drin, wie das z.B. mit neuen Fenstern zu handhaben ist.
Wer ist "unser" - also Eigentümer des Grundstücks mit den zwei Häusern?ZitatAuf unserem ungeteilten Grundstück :
Wo hast Du das gefunden?ZitatIch habe bereits das Fensterabwehr- und Lichtrecht gefunden, :
Ich gehe mal ganz stark davon aus, dass es sich nicht um eine WEG handelt.Zitat...jedoch wird dort nicht explizit die WEG genannt. :
VG
Roland
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Hallo,
Ich versuche es noch mal anders zu erklären, wie sich die Situation darstellt.
Es ist keine Erbpacht.
Auf dem Grundstück befinden sich ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten und ein Einfamilienhaus.
Der Eigentümer des Einfamilienhauses auf diesem Grundstück hat für sein Einfamilienhaus und die dazugehörige Fläche, auf der das Haus auf dem besagten Grundstück steht ein Sondereigentum.
Dies ist im Grundbuch eingetragen. Das restliche Grundstückseigentum obliegt dem Dreiparteien Mehrfamilienhaus.
Die Hauswand des Einfamilienhauses grenzt mit einer Seite an die Terrasse der Erdgeschoßwohnung des Mehrfamilienhauses.
Das Einfamilienhaus war jahrelang unbewohnt und hat jetzt einen neuen Eigentümer gefunden.
Dieser möchte das Haus jetzt entsprechend sanieren und eben in diesem Zuge auch die Fenster tauschen.
Um wieder auf die Frage zurück zu kommen: darf der neue Eigentümer des Hauses (der das Sondereigentum
für die Fläche, auf dem sein Haus steht,hat) die Fenster nach freiem Ermessen tauschen oder gibt es dahingehend Beschränkungen, weil seine Fenster terrassenseitig ausgerichtet sind?
Viele Grüße
Maßgeblich ist natürlich erstmal die Teilungserklärung. Wenn da nichts gegenteiliges drinsteht:
Wenn es um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit einem neuen Fenster geht (gleiche Fenstergröße, gleiche Farbe des Fensterrahmens) - also keine bauliche Veränderung, sondern nur Renovierung - dann ist keine Zustimmung erforderlich - von niemandem.
Wenn es zu einer baulichen Veränderung kommt, ist eine Zustimmung von den Eigentümern erforderlich, die von der baulichen Veränderung betroffen sind. Das sind im Zweifelsfall alle Mit-Eigentümer, weil sich der äußere Anblick des Gebäudes ändert.
Die Tatsache, dass sich das Fenster neben Ihrer Terrasse befindet gibt Ihnen keine zusätzlichen Rechte, die nicht alle anderen Eigentümer auch haben. (Das kann natürlich dazu führen, dass bei einer eventuellen Abstimmung, die notwendig ist, falls es doch eine bauliche Veränderung ist, sie überstimmt werden, weil die Eigentümer, die nicht so nah am Fenster dran sind, auch mitstimmen dürfen.)
IMO muss geklärt werden, ob es tatsächlich eine Teilung und ein Sondereigentum nach WEG (wie im Subjekt angedeutet) gibt.ZitatDer Eigentümer des Einfamilienhauses auf diesem Grundstück hat für sein Einfamilienhaus und die dazugehörige Fläche, auf der das Haus auf dem besagten Grundstück steht ein Sondereigentum. :
Dies ist im Grundbuch eingetragen. Das restliche Grundstückseigentum obliegt dem Dreiparteien Mehrfamilienhaus.
Dann wird sich entscheiden, ob die Fragen nach dem WEG-Recht oder dem Nachbarschaftsrecht zu betrachten sind. Grundlage wären aber in jedem Fall die Vereinbarungen die bei Kauf (und?)/oder (Sonder?)eigentumsrechts Übertragung getroffen wurden.
VG
Roland
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