Hallo,
bei ebay habe ich einen Artikel versteigert, den ich selbst dort vor einigen Jahren gebraucht erworben hatte. Nun ist das versicherte Paket verloren gegangen. Einen Nachforschungsantrag habe ich gestellt, da ich jedoch keinen originalen Kaufbeleg habe kann ich dort nur die jetzige Auktion oder meinen damaligen Kauf angeben (jeweils ca. 50% des aktuellen Neupreises).
Der Käufer besteht aber auf Erstattung des Neubeschaffungspreises und meint, dazu sei er berechtigt.
Der Nachforschungsauftrag ist noch nicht komplett durch, aber der Bearbeiter meine, dass ich wohl nur den Auktionsbetrag bekommen werde.
Muss ich jetzt also den Rest aus eigener Tasche an den Käufer erstatten?
DHL Paket verloren: nur Erstattung Zeitwert?
3. Januar 2015
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Frage vom 3. Januar 2015 | 16:43
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
DHL Paket verloren: nur Erstattung Zeitwert?
#1
Antwort vom 3. Januar 2015 | 18:52
Von
Status: Praktikant (608 Beiträge, 298x hilfreich)
Hallo black_friday,
hast Du den Artikel als privater Verkäufer versteigert?
-----------------
"Grüße vom metttwurstkneckebrot "
#2
Antwort vom 3. Januar 2015 | 19:06
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)
Wenn ich gebrauchte kaufe habe ich nur Anspruch auf Gebrauchtes und nicht auf was Neues.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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#3
Antwort vom 3. Januar 2015 | 21:00
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3153x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Der Käufer besteht aber auf Erstattung des Neubeschaffungspreises und meint, dazu sei er berechtigt. <hr size=1 noshade>
Wenn es ein Privatverkauf war, dann ist der Käufer Dir gegenüber zu rein gar nichts berechtigt. Das Versandrisiko liegt alleine bei ihm, Du hast Deine Schuldigkeit mit der Aufgabe des Pakets getan.
Nach §421 HGB kann er selbst seine Ansprüche gegen das Transportunternehmen geltend machen, ich würde ihm die Paketnummer zukommen lassen und dann die Kommunikation einstellen.
Gruß, Jogy
-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
#4
Antwort vom 3. Januar 2015 | 22:50
Von
Status: Richter (8589 Beiträge, 4088x hilfreich)
Hallo,
quote:Nicht ganz so wie du schreibst würde ich sagen!
Wenn es ein Privatverkauf war, dann ist der Käufer Dir gegenüber zu rein gar nichts berechtigt. Das Versandrisiko liegt alleine bei ihm, Du hast Deine Schuldigkeit mit der Aufgabe des Pakets getan.
Das Versandrisiko trägt der K, keine Frage.
Allerdings ist der K nicht Vertragspartner von DHL, sondern der VK. Der VK kann seine Ansprüche gegenüber DHL allerdings an den K übertragen, dies kann er mittels einfacher formfreier Abtrittserklärung machen.
quote:Soll er dnn doch gegen DHL klagen, oder sich mit deren Anwälten ausseinadersetzen, wenn er das meint...
Der Käufer besteht aber auf Erstattung des Neubeschaffungspreises und meint, dazu sei er berechtigt.
-----------------
""
#5
Antwort vom 4. Januar 2015 | 01:51
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3153x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Allerdings ist der K nicht Vertragspartner von DHL, sondern der VK <hr size=1 noshade>
Spielt keine Rolle, siehe den oben angeführten §421 HGB :
Zitat:Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
-- Editiert JogyB am 04.01.2015 01:52
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