Dna-Test

23. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Spy
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)
Dna-Test

Bräuchte mal ein kurzes Statement von euch:

Habe heute einen Brief bekommen.
Vorladung zur Erhebung eines DNA-Identifizierungsmusters.

Nach §81g Abs.4 STPO soll ich einen DNA test mit meinem Einverständnis machen.

Da ich vor 2,5 Jahren verurteilt wurde (das mit meiner Ex-freundin hatte das auch hier gepostet)

Wieso kommen die jetzt nach so langer zeit mit sowas?
Ich habe mir noch nie im leben
etwas zuschulden kommen lassen, seit dem Prozess damals habe ich eh den glauben an die deutsche Justiz verloren aber das ist jetzt nicht das Thema.

Meine Frage:
Muss ich diesen DNA Test machen?

Ich bin ansonsten nie strafrechtlich aufgefallen, habe seit ich 16 bin eine feste Arbeit und seit 3 jahren eine feste Beziehung.
Frag mich was das soll....

Gruss Spy

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Morgen,

Gem. § 81g Abs. 4 StPO darf ein solches Identifizierungsmuster erhoben werden, wenn die von Ihnen begangene Straftat von erheblicher Bedeutung war oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung darstellte.

Interessant ist für Sie in diesem Fall aber § 81g Abs. 3:

Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen

1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,

2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie

3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.

Hier besteht meines Erachtens auch Ihre Chance. Lehnen Sie die Erhebung des Identifizierungsmusters ab und schildern Sie ausführlich, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass von Ihnen in der Zukunft keine Straftat mehr zu erwarten ist und welche Merkmale in Ihrem Fall gegen die Erhebung sprechen. Im Zweifelsfall müsste dann ein Gericht einzelfallbezogen über die Erhebung entscheiden.

Einzelheiten und Erfolgsaussichten können aber in diesem Fall schlecht beurteilt werden, weil Sie nicht mitgeteilt haben, wegen welcher Straftat (Art und Umfang) Sie rechtskräftig verurteilt wurden.

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#2
 Von 
Spy
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Straftat war: sexuelle Nötigung §177 Stgb
Strafmaß: 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung die jetzt im Mai nächsten Jahres abgelaufen ist.

Über die Schuldfrage will ich jetzt nichts sagen sonst reg ich mich nur wieder auf.
Es war wegen meiner Ex, wir hatten an diesem Tag noch nicht einmal Verkehr aber egal jetzt.

Damals sagten sie jedenfalls zu mir bei der Polizei:
Ich musste Fingerabdrücke abgeben und Fotos wurden gemacht, eine Speichelprobe bräuchten sie bei mir nicht...und jetzt nach 2,5 Jahren wollen sie auf einmal eine...das versteh ich irgendwie nicht.

Ich meine ich hab nichts zu verbergen aber ich seh das irgendwie auch nicht ein, man wird ja immer mehr zum gläsernen Mensch.
Gruss Spy

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Gehen Sie so vor, wie f!o geraten hat. Das ist die einzigste Möglichkeit.

Ich habe auch schon erlebt, dass nach mehr als 5 Jahren noch DNA-Proben genommen wurden (gerichtlich bestätigt). Da waren aber die Voraussetzungen anders.

Wenn Sie ausser dieser Sache nicht vorbestraft sind, sind Sie nicht chancenlos.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

@ Spy, es gab eine Gesetzesänderung. Mittlerweile ist nicht nur die Schwere der Tat ausschlaggebend, sondern die Wiederholungsgefahr.
Also kann jemand wegen gewerbsmässigem Diebstahl genauso zur Speichelprobe gebeten werden, wie der Sexualstraftäter.
Du kannst natürlich warten, bis der Beschluß vom Gericht kommt und Widerspruch einlegen, aber aus eigener Erfahrung sage ich dir gleich... vergiss es.
Ich hab die Dinger selbst zur Genüge bearbeitet und es gibt wenige Delikte, die ausgenommen werden (Betrug zum Beispiel).
Und bei Sexualdelikten wird IMMER Wiederholungsgefahr angenommen.

-----------------
"Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spy
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Thx
Hab heute angerufen und werde morgen hingehn,
hab ja nix zu verbergen aber unwohl ist mir bei dem ganzen schon...naja was solls.

Gruss Spy

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
irgendwasisjaimmae
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
kurze Nachfrage:

quote:
Du kannst natürlich warten, bis der Beschluß vom Gericht kommt [...]

Was würde dagegensprechen?
Oder andersherum gefragt: Was spricht für eine freiwillige Abgabe???

Ich wäre da sehr vorsichtig.

quote:
Und bei Sexualdelikten wird IMMER Wiederholungsgefahr angenommen.

Das mag sein; und vermutlich gibt es auch gute Begründungen dafür, aber das weiß ich nicht. Meine Fage ist daher: Bei welchen (anderen) Vergehen wird das nicht angeordnet (oder wo wird es immer angeordnet)? Wo ist die Grenze? Selbst wenn jemand mehrfach Ladendiebstahl begeht, rechtfertigt das eine DNA Analyse???

quote:
es gab eine Gesetzesänderung. Mittlerweile ist nicht nur die Schwere der Tat ausschlaggebend, sondern die Wiederholungsgefahr

würde mich über eine info freuen, wann das geändert wurde und wo (also in welchem §) das jetzt geregelt ist.

Danke!

Grüße,
i.


-- Editiert von irgendwasisjaimmae am 26.09.2007 00:09:32

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbst wenn jemand mehrfach Ladendiebstahl begeht, rechtfertigt das eine DNA Analyse??? <hr size=1 noshade>

Bei geringfügigem Ladendiebstahl mit Sicherheit nicht. Bei Bagatelldelikten ist nämlich noch nicht einmal die präventiv-polizeiliche (§81b 2.Alt StPO ) Erstellung von Lichtbildern und Fingerabdrücken zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

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