Zeugenvorladung und sehr weite Entfernung

27. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.06.2023 17:57:06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeugenvorladung und sehr weite Entfernung

Hallo, sagen wir mal A wurde leider im Rahmen eines Online-Kaufs (unter 500 Euro) betrogen vor mehreren Monaten und es wurde Strafanzeige gestellt von A gegen B (A war nicht der Einzige, sagen wir mal). Jetzt wurde A z.B. als Zeuge vorgeladen, eine Woche vor den Gerichtstermin und 650KM entfernt (Die Zugfahrt dauert z.B. 10 Stunden). Inwieweit besteht bei solchen Fallsummen die Möglichkeit für A nicht als Zeuge vor Ort anzutreten? Die Anfahrt ist sehr umständlich besonders, weil A gesundheitlich (neurologisch noch ohne Befund jedoch arbeitsfähig) nicht ganz auf der Höhe ist. Welche Möglichkeiten hat A, um nicht als Zeuge zwanghaft vorgeladen zu werden und 10 Stunden Anreise auf sich nehmen zu müssen (+ Rückfahrt)? A müsste in der Nacht vorher anreisen, 10 Stunden fahren und mehrmals umsteigen. Was ist, wenn bei A unterwegs sich ein Zug verspätet? Ist er haftbar? Muss er 5 Stunden früher anreisen, um sicher zu sein bei 4 Zugumstiegen?
Besteht bei so langen Anfahrten und den Rahmenbedingungen in der Regel die Chance die Aussage über das Amtsgericht am Wohnort des Geschädigten vornehmen zu lassen (im Wege der Rechtshilfe)?

Vielen Dank.

-- Editiert von User am 27. Februar 2023 19:18




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 1148x hilfreich)

Es gibt durchaus Lösungsmöglichkeiten, die in Ihrem Interesse wären. Insbesondere könnte der Richter sich noch einmal die Akte genauer ansehen und sich fragen, ob Ihre Aussage auch wirklich für den Fall benötigt wird. Gerade am Amtsgericht wird so manche Zeugenladung gerne ohne viel Nachdenken verschickt. Das Nachdenken kommt erst dann, wenn es Gegenwind gibt.

Die Mühlen mahlen langsam. Kontaktieren Sie das Gericht also frühzeitig und möglichst (vorab) telefonisch, E-Mail, Fax ... Am Ende entscheidet aber der Richter. Und oft fallen diese Entscheidungen für die Zeugen recht hart aus. Das ist leider so. Versuchen sollten Sie es dennoch.

Bei langen Anreisen kommt eine Hotelübernachtung in Betracht. Die Kosten übernimmt die Staatskasse ebenso wie Ihren Verdienstausfall (für ggf. mehrere Tage).

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#2
 Von 
guest-12311.06.2023 17:57:06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Zu dem Punkt noch von mir:
"Besteht bei so langen Anfahrten und den Rahmenbedingungen in der Regel die Chance die Aussage über das Amtsgericht am Wohnort/in der Nähe des Geschädigten vornehmen zu lassen (im Wege der Rechtshilfe)?"

Existiert diese Option grundsätzlich in der juristischen Welt oder ist das nur Hörensagenblödsinn?

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#3
 Von 
guest-12311.06.2023 17:57:06
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zudem auch noch folgender Punkt: Sagen wir mal A wurde heute über seine Vorladung lediglich per Email informiert und morgen erhält A den offiziellen Brief zur Ladung (ein Dienstag) und die Anhörung könnte Dienstag in der darauf folgenden Woche schon liegen.

Wir damit nicht gegen § 217 Ladungsfrist verstoßen?

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

Kann A damit die Vorladung ablehnen, obwohl bereits ein Tag früher per Email bekannt (nichts rechtskräftig?)?

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 1148x hilfreich)

§ 217 sagt ganz deutlich, dass er nur für § 216 gilt. Jetzt schauen SIe sich doch nur einmal die Überschrift von § 216 an. Ob Ihnen das hilft?

Was bei Verstößen gegen § 217 dann gelten würde, das haben Sie selbst doch zitiert. Hilft Ihnen das?

Die Vernehmung an einem anderen Gericht usw. sieht die StPO tatsächlich vor. Eine andere Frage ist, ob das Gericht darauf einlässt oder mit wie viel Diskussionsaufwand das verbunden ist.

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