Zeugenvorladung / Kommissarische Vernehmung

7. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
nickl251
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeugenvorladung / Kommissarische Vernehmung

Hallo zusammen,

vor etwa einem Jahr haben wir über Ebay-Kleinanzeigen einen Artikel für 50€ gekauft, der niemals geliefert worden ist. Da sich der Verkäufer zu diesem Fall nicht wirklich hilfreich geäußert hat ( wir sollen mal beim Nachbarn fragen), haben wir Anzeige wegen Betrugs erstattet.
Vor ein paar Tagen habe ich nun eine Zeugenvorladung zur Hauptverhandlung in der Strafsache von einem Amtsgericht in der Nähe von Hamburg erhalten. Nun zu eigentlichen Frage:

Da die einfache Entfernung dorthin ziemlich genau 700 Km beträgt und ich leider nicht mehr zu dem Thema beisteuern kann, als das was ich bereits in der Anzeige zu Protokoll gegeben habe, würde ich ich gerne meine Aussage bei uns an einem Gericht machen ( Kommissarische Vernehmung). Ist das in diesem Fall überhaupt möglich? Muss ich diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt stellen lassen?

Vielen Dank

Mit freundlichem Gruß




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34491 Beiträge, 17815x hilfreich)

würde ich ich gerne meine Aussage bei uns an einem Gericht machen ( Kommissarische Vernehmung). Nein. Vor deutschen Gerichten gilt der Grundsatz, daß alles mündlich in der Verhandlung vorzutragen ist. Davon gibt es Ausnahmen, aber "keine Lust auf Anreise" ist da kein ausreichender Grund.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat:
und ich leider nicht mehr zu dem Thema beisteuern kann, als das was ich bereits in der Anzeige zu Protokoll gegeben habe


Das spielt keine Rolle. Im Strafprozess gilt das Mündlichkeitsprinzip, d.h. die Aussage muß bei Gericht mündlich wiederholt werden. Außerdem hat der Angeklagte das Recht dem Zeugen Fragen zu stellen.

Zitat:
st das in diesem Fall überhaupt möglich?


Theoretisch ja, unter den Voraussetzungen des § 223, Abs. 2. StPO . Allerdings läßt sich "Unzumutbarkeit aufgrund großer Entfernung" nicht an einer Strecke alleine festmachen. Zumal Sie auch per Flieger anreisen könnten. Die Kosten werden (jedenfalls nach vorheriger Absprache) übernommen, wenn sie nicht höher sind, als eine Bahnfahrkarte 1. Klasse.

Knapp 700 KM bis HH wäre z.B. Stuttgart:

Bahn 1. Klasse = 237 €
Flieger: ab 120,00 €

sollte also kein Problem darstellen, selbst wenn noch 50-60 € für die Anreise zum nächsten Verkehrsflughafen mit der Bahn anfallen.

Weiterhin kommt es darauf an, wie wichtig die Zeugenaussage ist. Sind Sie der einzige Belastungszeuge werden Sie idR. erscheinen müssen, ohne Rücksicht auf die Entfernung.

Nichts desto trotz können Sie natürlich einen Antrag auf kommissarische Vernehmung beim ladenden AG stellen. Einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht.

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#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Zitat:
Da die einfache Entfernung dorthin ziemlich genau 700 Km beträgt und ich leider nicht mehr zu dem Thema beisteuern kann, als das was ich bereits in der Anzeige zu Protokoll gegeben habe,


Im übrigen erhalten Sie ja auch Verdienstausfall und ggf. Kosten für Zeitversäumnis. Plus die Kosten Ihrer Anreise. Möglichweise erhalten Sie bei einer derart langen Anreise auch ein Hotelzimmer für eine Übernachtung ersetzt. Dazu müsste mann aber wissen wann der Termin angesetzt ist. (Uhrzeit)

Also könnte die Anreise zum Gericht schon ein netter Ausflug nach Hamburg sein.

Signatur:

MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Wenn die Vernehmung um 9.00 oder 10.00 Uhr ist, dann dürfen Sie auch am Vorabend anreisen ;)

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