knast ??

12. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
frankyo1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
knast ??

hallo zusammen,
ich bin im moment sehr durcheinander und änsgtlich.
es geht um meine liebe frau wir jetz 9 monate verheiratet.s
alles lief ganz super bis ich gestern einen brief von ihr unter dem bett fand,
sie wurde wegen räuberischer diebstahl mit vorzätlicher körperverletzung angezeigt.ein anwalt ist schon ausgesucht worden.ehrlich gesagt wusste ich vorher von der ganzen geschichte nicht,
nun möchte ich wissen was mit ihr passiert. müsste sie ins gefängnis ?
sie ist 3 mal vorbestraft worden ,alle wegen betrug mit der arge und sie hat
immer gelstrafe gekriegt.spielen all dies vorstrafe eine rolle für den nächtsten Urteil?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

Ohne genaue Informationen über die Tat oder was genau passiert ist, ist es sehr schwer herauszufinden welches Strafmaß in Frage kommt (zudem meine Kristallkugel auch kaputt ist)

Aber Vorstrafen spielen generell eine wichtige Rolle solange sie im BZR Vorhanden sind, daraus ergibt sich, dass Deine Ehefrau eine hohe kriminelle Energie besitzt was sich strafschärfend auf ein evtl. Urteil auswirkt.

Aber das StGB sagt dass bei einem räuberischen Diebstahl der Täter wie ein Räuber gleichzustellen ist. Hier kommt entweder § 249 StGB oder bei Nutzung einer Waffe § 250 StGB in Frage.

Daher kann die die Strafe erheblich abweichen: Im ersteren Falle ist eine Mindeststrafe von einem Jahr, im zweiten Falle eine Strafe von 3 Jahren als Mindestmaß festgesetzt.
Dazu kommt natürlich noch die KöVerl die die Strafe erhöht.

Betrachte ich mir die Tatsache dass Betrugsstrafen im BZR zu finden sein werden, ist davon auszugehen dass eine Bewährung nicht in Frage steht, weil entweder die kriminelle Energie zu hoch ist/war und/oder die Gesamtstrafe über 2 Jahren ausfallen könnte.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mal davon ausgehend, dass es nur ein einfacher räuberische Diebstahl ist (kein schwerer), somit der Strafrahmen des § 249 StGB anzuwenden ist, ist die Mindeststrafe -wie auch Albarion schon schrieb- 1 Jahr Freiheitsstrafe. Prinzipiell sind Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren "bewährungsfähig" (können also zur Bewährung ausgesetzt werden), höhere nicht mehr. Bei bis zu 2 Jahren kommt es für die Frage: "Bewährung: ja oder nein" auf die sog. Sozial- und auch Legalprognose an. Definiert ist das in § 56, Abs. 1 und 2 StGB :

quote:<hr size=1 noshade>

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

<hr size=1 noshade>


Da -außer falls ein minderschwerer Fall des § 249 StGB iVm. § 252 StGB angenommen werden sollte- die Mindeststrafe schon 1 Jahr ist, müßten also die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die Strafe nicht über 2 Jahre liegen, damit Bewährung überhaupt theo. noch im Bereich des Möglichen liegt.

Bereits 3 Vorstrafen zu haben (auch noch einschlägige = Vermögensdelikte) wirkt sich natürlich nicht gut aus.

Und ganz prinzipiell ist es natürlich auch mehr als dämlich und dusselig aus einem einfachen Diebstahl (der es zunächst mal war) einen "räuberischen" zu machen, indem man das Diebesgut mit Gewalt oder der Drohung damit "verteidigt" anstatt einfach aufzugeben, oder zumindest das Diebesgut wegzuwerfen und dann versuchen abzuhauen (wenn schon) - dann wäre näml. kein räub. Diebst. gegeben, denn der muß auf die "Besitzerhaltung" des Diebesgutes zielen um erfüllt zu sein. Und bei den extremen Unterschieden im Strafrahmen zw. einfachem und räuberischem Diebst. ist es -wie gesagt- mehr als hirnrissig.

Wie auch immer - letztlich kann nur ein Anwalt anhand Akteneinsicht näheres zu der Sache sagen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

..oder um es mit anderen Worten zu sagen: Wie ich es bereits in meinem 1. Posting geschrieben habe.

Die Chancen sehen nicht gut aus!

Streetworker hat praktisch meine Aussage nur etwas erweitert :P

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Richtig. ;) :)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 12.11.2010 13:35

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
frankyo1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

erstmal vielen dank für euere bemühungen,,

sie hat sache in wert von 40 euro in einem laden geklaut und wurde von der detektivin erwischt und hat versucht zu fliehen indem sie die detektivin ins gesicht schlug.
spielt die wert der gestohlenen sachen eine rolle?
danke

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, in diesem Fall nicht.

Knackpunkt ist die "Beuteerhaltungsabsicht"

quote:

§ 252
Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.


Hier muß also das Ziel der Verteidigung sein, darzulegen/das Gericht davon zu überzeugen, dass nicht die Beuteerhaltungsabsicht das Ziel war, sondern z.B. die Vereitelung von Strafmaßnahmen. Wäre beides nebeneinander gegeben, wäre es auch räuberischer Diebstahl, da es ausreicht, wenn die Erhaltung der Beute "auch" (neben anderen Gründen) Grund für die Gewalt war. Die Absicht der Beuteerhaltung muß also komplett "vom Tisch". Wenn das gelänge, wäre tatbestandlich kein räub. Diebst. gegeben, sondern nur einfacher in Tatmehrheit mit KV. Ob hier Chancen bestehen (und wenn ja, wie hoch die sind), es "vom Tisch" zu bekommen, kommt auf die konkreten Umstände an, wie die Beteiligten und Zeugen sie schildern und wie sie sich aus der Ermittlungsakte ergiben. Das kann nur der RA beurteilen.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
frankyo1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

nochmal danke für die antwort,
aber ehrlich gesagt habe ich noch andere sorgen und zwar i ch bin ausländer und möchte wissen ob ich dann schwierigkeiten mit der AHB bekämme falls meine frau in den knast gehen würde?
ich weiß natürlich nicht ob meine frage hier passt,aber ich wäre für jede antwort dankbar,
grüße


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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

die Frage ist Ihnen schon im Forum Ausländerrecht beantwortet worden: NEIN, Sie kriegen keine Schwierigkeiten.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
frankyo1985
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

vielen dank !

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12314.11.2010 12:19:42
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 37x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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