Alkoholfahrt mit 1,14 Promille Sachschaden / Fahrerflucht

23. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)
Alkoholfahrt mit 1,14 Promille Sachschaden / Fahrerflucht

Hallo, letztes Wochenende ist mir was ganz dummes passiert was ich mir bis heute nicht erklären kann, wieso weshalb warum, ich bin unter Alkoholeinfluss gefahren und habe einen Unfall gebaut - Bin in einen Bauzaun gefahren! Ich stand kurzzeitig unter Schock und dacht mir das ich erstmal nach hause fahre (200m) da ich ja wiegesagt alkohol getrunken hatte! Dummerweise kam die polizei von links und sah das mein Rad im Arsch war und der Spiegel nur noch hing! Angehalten, musste ich blasen (Wert 1,04 Promille) Bluttest ergab 1,14 Promille nun droht mir §315c und §142. Den Schaden habe ich am nächsten Tag beim Baummarkt gemeldet und war heute vorort, will keine Anzeige machen und Schaden wird um die 100€ sein. Was droht mir nun für eine Strafe? Habe keine Punkte und habe mir auch noch nichts zu schulden kommen lassen.
gruz Sill




37 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

ab 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig und zudem die Flucht, ich schätze zwischen 6 - 9 Monaten Fahrerlaubnisentzug.

Trotzdem schöne Feiertage, MfG

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 412x hilfreich)

Hat der Baumarkt denn überhaupt den Schaden schon bei der Polizei gemeldet?

Die Polizei weiß ja, wenn sie nicht von dir oder dem Baumarkt etwas über den Unfall erfahren hat, gerade einmal, dass du besoffen (siehe §316 STGB) gefahren bist und dabei (relevant für §315c STGB) einen Unfall gebaut hast. Wenn bei ihr keine Unfallmeldung auftaucht, dann könnte der §142 STGB vielleicht noch fallengelassen werden. (Man kann ja auch einen Unfall mit Alkohol haben und dem anwesenden Unfallgegner die nötigen Feststellungen durchführen, dazu braucht man ja keine Polizei...)

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#3
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Also der Besitzer vom Baumarkt hat einen Tag danach den Schaden gesehen und bei bei der Polizei angerufen, die hat ihm gesagt das der Schaden bekannt ist bzw, das ich es halt war, kurze Zeit später hab ich mich bei ihm gemeldet! Mit dem Polizisten hab ich auch noch mal gesprochen und der meinte das das mit der Fahrerflucht trotzdem bestehen bleibt, da die Polizei den Fall zur Anzeige gebracht hat! (nachdem ich pusten musste hab ich der Polizei den Schaden gezeigt, da sie mich auch übelst in dir Mangel genommen haben und offensichtlich war, dass ich einen Unfall gebaut habe)
dank erstmal für eure Antworten hoff es folgen noch welche ...
gruz sill
PS also denkt ihr 6-9 Monate aber wie siehts mit punkten bzw geldstrafe aus?

-- Editiert von sillium_2 am 25.12.2005 20:04:54

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#4
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

315 c wären normal 7 Punkte, ab 1,1 promille ebenso

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 412x hilfreich)

Beim §315c STGB ist aber noch zu prüfen, ob hier auch wirklich fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Es mag ja sein, dass ein Zaun dafür ausreicht, sicher bin ich mir da aber nicht. Die von betrunkenen Fahrzeugführer an sich ausgehende abstrakte Gefährdung ist für den §315c STGB ja nicht ausreichend, diese ist vom §316 STGB erfasst. So könnte ich mir auch vorstellen, dass am Ende §142 und §316 STGB angeklagt werden...

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

ich glaube, der "bedeutende Wert" liegt bei etwa 1000 Euro. Also wenn der Schaden am Zaun wirklich nur 100 Euro sind, ist auch nicht davon auszugehen, daß da noch ein weiteres Gefährdungspotential in bedeutender Höhe gegeben war. Das eigene Auto zählt nicht dazu, es ist nicht fremd, selbst ein geliehenes Auto zählt als tatwerkzeug nicht dazu, also von daher sieht es nach meiner Einschätzung auch eher nach einem § 316 aus, als nach einem 315c. Trotzdem wird es wohl ein halbes jahr Sperre geben. Und wenn ich bzgl geldstrafe mal schätzen sollte.... etwa 40 tagessätze....

-----------------
"justice"

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#7
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Zusammen mit der Fahrerflucht wird das nach meiner Erfahrung eher im Bereich 50 Tagessätze und 8 - 10 Monate Sperrfrist bleiben.

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#8
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Ich würde aber auch den Bereich von 45-55 TS nicht ausschließen wollen.

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Aber Trixi, sind es nicht eher 46-54?

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#10
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Ok, dem kann ich mich jetzt auch nicht verschließen, Wastl...

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Aber vielleicht haben wir auch nicht die Erfahrung...

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#12
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

cool das ich soviele antworten bekomme... hät ich nicht mit gerechnet.... find ich gut...
aber was meint ihr genau mit sperrfrist?

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#13
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Bei einer Alkoholfahrt mit 1,14 Promille wird durch das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Das bedeutet, dass Sie bei der zuständigen Führerscheinbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen müssen. Das Gericht verhängt hierbei eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

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#14
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 77x hilfreich)

Aufgrund der Trunkenheitsfahrt und der Fahrerflucht ist wahrscheinlich eine MPU fällig. Das entscheidet dann die zuständige Behörde wenn Du die FE neu beantragst.

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#15
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Eine MPU dürfte jedoch bei einer BAK von "lediglich" 1,14 Promille nicht sehr wahrscheinlich sein, auch wenn das unerlaubte Entfernen vom Unfallort noch hinzukommt.

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#16
 Von 
barchetta
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 77x hilfreich)

@ Don Carlo
1,14 Promille ist ja nicht gerade wenig, schließlich liegt der Wert über der absoluten Fahruntüchtigkeit. Zusammen mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort liegen damit auch zwei Straftaten vor. Letztlich ist es natürlich Ermessenssache der ausstellenden Behörde.

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#17
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Zumindest im hiesigen Bereich ist es so, dass eine MPU durch die Verwalungsbehörde bei Ersttätern einer einfachen Trunkenheitsfahrt ab einer BAK von 1,6 Promille angeordnet werden. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel.

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Im hiesigen Bereich auch.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Danke für die Bestätigung, wastl.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Keine Ursache. Haben Sie im Büro einen Internetzugang???

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Leider nur beschränkt.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Aber immerhin :)

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

hallo da bin ich wieder!
habe heute Post bekommen! §§ 316 Abs. 1 und 2 , 69 , 69 a StGB werden mir

zulasten gelegt! Und nun zur Strafe: 40 Tagessätze a 50€ somit 2000€ (ersatzweise

40 Tage Knast) und für 8 Monate werden die Fleppen eingezogen!
Irgendwie finde ich das mit den Tagessätzen doch recht übertrieben, als ich meine

Alkohlfahrt hatte, war ich Grundwehrdienstleistender, also mit sehr wenig Geld, nun

bin ich freiwillig länger Dienender habe im Monat schon über 1000€ aber das kommt

dann nur durch Sonderdienste etc zustande.... Normalerweise sind es etwa 700 € die

angreifbar wären! Aber wie kommen die auf 50€ Tagesatz??? Ist mir unbegreiflich!

Nun weiß ich nicht ganz genau was ich machen soll, zum einen bin ich vielleicht gut

weggekommen (weil nur die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mir angelastet wird

und keine Fahrerflucht) und zum andren 8 Monate keine Fleppen!

Aber Die Tagessätze sind bitter!
Ich kann nicht wirklich beurteilen ob das alles in Relation zueinander steht. Ich habe

auch keinen Anwalt oder ähnliches! Bin mir nicht sicher ob ich in der 2 Wochenfrist

noch ein Schreiben hinschicken soll um zu die Tagessätze nocheinmal zu überprüfen!

Was meint ihr?

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#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49230 Beiträge, 17323x hilfreich)

50€ Tagessatz heißt, dass Du ca. 1500€ Nettogehalt haben müsstest.

Gegen die eigentliche Höhe der Strafe (40 TS + 8 Monate Führerscheinentzug) wirst Du kaum erfolgreich Einspruch einlegen können. Das lag ja in dem Rahmen, der hier vorher auch geschätzt wurde.

Solltest Du tatsächlich nur ein Nettoeinkommen von 1000€ haben, dann kannst Du gegen die Höhe des Tagessatzes Einspruch einlegen. Dazu musst Du die Höhe Deines Einkommens nachweisen.

Sollte das bislang noch nicht erfolgt sein, dann ist die Höhe des Tagessatzes (bzw. Dein Einkommen) durch die StA geschätzt worden.

Der Tagessatz entspricht immer 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Bei 1000€ netto könnte sich die Geldstrafe also auf 1.333€ reduzieren lassen.

Du solltest daher Einspruch einlegen, allerdings nur gegen die Höhe des Tagessatzes und bei diesem Einspruch auch gleich Dein Einkommen offen legen. Die freiwilligen Dienste zählen dabei übrigens mit.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

danke erstmal... glaub das werde ich auch machen ... Das ding ist nur das ich dezember meine normales Grundwehrdiensgehalt + weihnachtsgeld bekommen hab.... januar noch weniger da es ein übergangsmonat war und ich erst seit Februar "richtiges" Geld bekomme... nunja ich werd ja sehen! Vielen Dank

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich hab mir grad nochmal den Strafbefehl durchgelesen.... Und hab noch eine frage zu diesen satz.... ] Bei rechtzeitigem Einspruch findet eine Hauptverhandlung statt, falls nicht die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder sie ihren Einspruch zurücknehmen [
Aber was heißt das... Hauptverhandlung da kommen doch xtra kosten auf mich zu oder ?
ich habe keine Anwalt etc und die kosten für die Hauptverhandlung muss ich doch dann auch tragen?
mfg thomas

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sillium_2
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 10x hilfreich)

So nun kommt es doch zu einer hauptverhandlung! :(

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Wenn Sie Einspruch eingelegt haben kann das ja keine Überraschung sein, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:
zum einen bin ich vielleicht gut

weggekommen (weil nur die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mir angelastet wird

und keine Fahrerflucht) und zum andren 8 Monate keine Fleppen!

Aber Die Tagessätze sind bitter!




Hmmmmm! Na ja, normalerweise ist es umgekehrt oder brauchen Sie bei der Bundeswehr keine Fahrerlaubnis (Wochenendheimfahrten etc.)? Ich jedenfalls konnte in meiner Sturm -und Drang-Zeit nie früh genug und möglichst schnell das Weite suchen.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 412x hilfreich)

@Sillium_2:
Die Gerichtsgebühren erhöhen sich soweit ich weiß um 60 Euro. Wenn aber das mit dem Einkommen nachweisbar ist, wenn aber der Tagessatz um 2 Euro günstiger wird, haben Sie schon 20 Euro gespart.

Noch etwas: Es zählt das Einkommen zum Zeitpunkt der Verurteilung. Das Weihnachsgeld kann man daher wohl nicht mitzählen. Und wenn Sie halt nur ein wenig Übergangsgeld haben und leider auch noch keinen neuen Job, dann wird halt auch nur das Geld angerechnet, was Sie gerade zum Leben haben...

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