Bruchteilsgemeinschaft, Einigung Stimmabgabe

24. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)
Bruchteilsgemeinschaft, Einigung Stimmabgabe

Hallo,
ich möchte mich über die Lösung folgenden Problems erkundigen:
Es geht um eine Bruchteilsgemeinschaft mit ungleichen Besitzanteilen (zwei Personen). Seit Jahren ist die Beteiligung an Abstimmungen der Eigentümerversammlung nicht mehr möglich. Die Hausverwaltung verlangt (zurecht?) folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>Wohnungseigentumsgesetz, § 25 (2): ... Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. <hr size=1 noshade>


Dies wird hier auch öfter angesprochen. Dem steht jedoch noch der folgende Grundsatz zur Bruchteilsgemeinschaft aus dem BGB gegenüber:

quote:<hr size=1 noshade>Verwaltung und Benutzung durch Beschluss, § 745 (1) BGB : Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen . Hervorhebung von mir! <hr size=1 noshade>


Ergibt sich demnach nicht allein aufgrund der ungleichen Besitzverhältnisse die Möglichkeit des Mehrheitseigentümers, auf der Versammlung das gesamte Stimmrecht für das Bruchteilseigentum einzufordern?

Oder:
Welchen gerichtlichen Weg muss der Mehrheitseigentümer beschreiten, um das Mitabstimmungsrecht innerhalb der Eigentümerversammlung wieder zu erlangen?

Wie sind die beiden gesetzlichen Bestimmungen gegeneinander gewichtet und was meint ihr dazu?

Nur 80 pro Monat
Neu

Darf's noch ne Frage mehr sein?

Sie haben ein Problem, viele Fragen, aber keinen Anwalt?

Mit der Frag-einen-Anwalt.de Flatrate können Sie unbegrenzt Fragen stellen und erhalten bereits in kurzer Zeit ausführliche, leicht verständliche Antworten von unseren Anwälten.
Details anschauen



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1391x hilfreich)

quote:
Ergibt sich demnach nicht allein aufgrund der ungleichen Besitzverhältnisse die Möglichkeit des Mehrheitseigentümers, auf der Versammlung das gesamte Stimmrecht für das Bruchteilseigentum einzufordern?


Das sollten die Eigentümer einer Wohnung schon unter sich intern vor der Versammmlung klären und die Entscheidung nicht dem Verwalter der gesamtem WEG übertragen. Der hat sich an das WEG zu halten.

-----------------
"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2411x hilfreich)

Die Bruchteilseigentümer müssen sich VOR der WEG-Versammlung einigen. Besteht keine Einigkeit, so muss das nötigenfalls vor Gericht geklärt werden.

Es ist nicht Aufgabe des WEG-Verwalters, Stimmenverhältnisse innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft zu prüfen. Insbesonder hat das keinen gewichteten Einfluss auf die Abstimmung in der WEG.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Wenn es um die Frage geht welches Recht Anwendung findet, so ist in Wikipedia nachzulesen.

quote:
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt kein Eigentum an Gebäuden oder gar an einzelnen Wohnungen. Es sieht die auf einem Grundstück errichteten Bauwerke als wesentliche Bestandteile des Grundstücks an. Indem das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Sondereigentum an der einzelnen Wohnung nur in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück zulässt, fügt es sich in dieses System der Bindung des Gebäudes an das Grundstückseigentum ein.

Nachzulesen unter folgendem Link
[URL=http://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentumsanteil]klickmich [/URL]


-----------------
"ichweissnich."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2411x hilfreich)

@ichweissnich: Thema verfehlt, setzen, sechs
Völlig deplazierte Antwort zu einer Frage, die nicht gestellt wurde.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo

quote:
Dies wird hier auch öfter angesprochen. Dem steht jedoch noch der folgende Grundsatz zur Bruchteilsgemeinschaft aus dem BGB gegenüber:

Das war mein Hinweis dazu.
Eigentümlicherweise wird der zitierte Arikel im Zusammenhang mit den Miteigentumsanteilen der WEG beschrieben.
Vielleicht sollte RM den Artikel im Wikipedia ergänzen,wenn er so schlau ist.
Negativbeurteilung von RM brauche ich nicht.


-----------------
"ichweissnich."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Der Hinweis aus dem Wikipedia sollte aufzeigen das der
§ 745 BGB in keiner Kollision zum WEG Recht steht und das nur auf der Grundlage des WEG in der Gemeinschaft gehandelt und beschlossen werden kann.
Allerdings sieht sogar Bärmann/ Merle unter § 25 WEG Rn.45 diesen § erwähnenswert.

quote:<hr size=1 noshade>Die Mitwohnungseigentümer können aber auch einen gemeinsamen Vertreter benennen, der für sie die Stimme abgibt.
Die Benennung eines gemeinsamen Vertreters stellt grds eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, so dass
gem. § 745 , 2038 Abs. 2 BGB ein Mehrheitsbeschluss genügt. <hr size=1 noshade>

In vergangenen Beiträgen wurden genügend fiktive Ereignisse von RM zur Erläuterung angeführt die nicht immer etwas mit der wörtlich übersetzten Frage des Treadstarter`s zu tun hatten.
Es ist auch schon recht seltsam zu lesen wenn RM für eine Treadstarterfrage keine Fragerweiterung im Beitragsdialog erlaubt und um einen neuen Tread bittet.
Dieses Handeln kann nicht der Sinn eines Forums sein.





-----------------
"ichweissnich."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zahl.meister
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 31x hilfreich)

Tja, @Heike, dass dies nicht zustande kommt ist ja grade der Hintergrund der Frage. Es wird nach einer anderweitigen Lösung gesucht.

quote:<hr size=1 noshade>... und die Entscheidung nicht dem Verwalter der gesamtem WEG übertragen <hr size=1 noshade>

Wo steht das in meinem Beitrag?

@ R.M [/u]:
quote:<hr size=1 noshade>Es ist nicht Aufgabe des WEG-Verwalters, Stimmenverhältnisse innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft zu prüfen. Insbesonder hat das keinen gewichteten Einfluss auf die Abstimmung in der WEG. <hr size=1 noshade>


Davon steht auch nichts in meinem Beitrag ...

quote:<hr size=1 noshade>Besteht keine Einigkeit, so muss das nötigenfalls vor Gericht geklärt werden. <hr size=1 noshade>


Das hört sich schon interessanter an. Kann man das noch genauer erklären?

Danke jedenfalls für die Bemühungen.

Der vorangehende Beitrag von ichweissnich [u]
stellt einen interessanten Hinweis dar.

Verstehe ich das richtig:
Ordungsgemäße Verwaltung nach dem WEG wäre demnach, wenn der eine Eigentümer aufgrund seines größeren Eigentumsanteils einen gemeinsamen [u][/u] Vertreter bestellt? Dieser müsste dann aufgrund der Besitzverhältnisse allein die Willenserklärungen des Mehrheitseigentümers vertreten.

Diese Vorgehensweise wäre gem. §§ 745 , 2038 Abs. 2 BGB nicht angreifbar, da sie ordungsgemäßer Verwaltung entspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1391x hilfreich)

Die Bruchteilseigentümer wählen per Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter und betätigen dem Verwalter gegenüber beide diesen Beschluss.

Dann kann dieser Vertreter für die Bruchteilsgemeinschaft an den Abstimmungen teilnehmen. Falls er ein Dritter ist, muss allerdings die Teilungserkärung beachtet werden, ob dort Einschränkungen für die Vertretung bestehen.

-----------------
"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Zunächst einmal an zahl.meister Danke dafür das ich anscheinend das Thema doch wohl erkannt hatte.
Zu der zuletzt gestellten Frage könnte ich eine innerhalb der letzten Beiträge gemachte Antwort geben.

quote:
Das sehe ich auch so

Mache ich aber nicht,man sollte alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Du solltes meine Homepage besuchen dort sind unter § 25 mehrere Urteile vorhanden und es gibt einen Beitrag zum Stimmrechtsanteil.Vielleicht kannst du in den Urteilen noch einen Zusammenhang erkennen.
Der Link dazu ist
[URL=http://www.habuchkreisel.de/%a7%2025%20Mehrheitsbeschluss.htm]Homepage [/URL]


-----------------
"ichweissnich."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2411x hilfreich)

@ichweissnich: wüsste nicht, wo ich die negativ bewertet haben sollte ;-) Aber seis drum.

@zahl.meister:
"Ordungsgemäße Verwaltung nach dem WEG wäre demnach, wenn der eine Eigentümer aufgrund seines größeren Eigentumsanteils einen gemeinsamen Vertreter bestellt? Dieser müsste dann aufgrund der Besitzverhältnisse allein die Willenserklärungen des Mehrheitseigentümers vertreten."
Leider so gesehen nicht richtig!
Willensbildung, Mehrheitsbeschluss etc. innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft haben absolut gar nichts mit ordnungsgemäßer Verwaltung nach WEG zu tun. insoweit von ordnungsgemäßer Verwaltung die Rede war (Mehrheitsbeschluss Bruchteilsgem. nach BGB) so bezieht sich dies ausschließlich auf ordnungsgemäße Verwaltung der Bruchteilsgemeinschaft.
ich verweise an dieser Stelle nochmals auf den letzten Beitrag von Heike, der ist insoweit richtig.

Das eine Thema ist die Bruchteilsgemeinschaft. Entweder ihr einigt Euch, oder der Eigentümer mit dem größeren Bruchteil entscheidet mehrheitlich. Wenn der mit dem kleineren Anteil damit nicht einverstanden ist, muss halt ein Gericht entscheiden.

Das andere Thema ist die WEG-Versammlung. Nimmt der mit dem größeren Bruchteil an der Vers. teil, dann gilt seine Abstimmung, nimmt der mit dem kleineren Teil teil, gilt dessen Abstimmungsverhalten. Nehmen beide teil und stimmen unterschiedlich, kann diese Stimme nicht gewertet werden.
Oder beide einigen sich auf einen gemeinsamen Vertreter, so wies Heike schreibt.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 254x hilfreich)

Hallo
Der Treadstarter bewertet eine Antwort von RM als ein Hineindeuten eines nicht gefragten Thema`s.
Somit hat also RM eine falsche Antwort gegeben.
Somit würde ich sagen:
@RM Falsche Antwort,setzen,sechs.
Völlig deplazierte Antwort zu einer Frage, die nicht gestellt wurde.

-----------------
"ichweissnich."

-- Editiert am 25.03.2011 17:35

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1391x hilfreich)

Der Threaderöffner möchte Bruchteilsgemeinschaft und WEG vermischen. Dass ihm eine Antwort gefällt, die es genauso macht, ist da nur konsequent. Wenn auch nicht zielfördernd. :-)

-----------------
"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 25.03.2011 18:31

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.602 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.282 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen