Hallo,
ich möchte mich über die Lösung folgenden Problems erkundigen:
Es geht um eine Bruchteilsgemeinschaft mit ungleichen Besitzanteilen (zwei Personen). Seit Jahren ist die Beteiligung an Abstimmungen der Eigentümerversammlung
nicht mehr möglich. Die Hausverwaltung verlangt (zurecht?) folgendes:
quote:<hr size=1 noshade>Wohnungseigentumsgesetz, § 25 (2): ... Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. <hr size=1 noshade>
Dies wird hier auch öfter angesprochen. Dem steht jedoch noch der folgende Grundsatz zur Bruchteilsgemeinschaft aus dem BGB gegenüber:
quote:<hr size=1 noshade>Verwaltung und Benutzung durch Beschluss, § 745 (1) BGB : Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen . Hervorhebung von mir! <hr size=1 noshade>
Ergibt sich demnach nicht allein aufgrund der ungleichen Besitzverhältnisse die Möglichkeit des Mehrheitseigentümers, auf der Versammlung das gesamte Stimmrecht für das Bruchteilseigentum einzufordern?
Oder:
Welchen gerichtlichen Weg muss der Mehrheitseigentümer beschreiten, um das Mitabstimmungsrecht innerhalb der Eigentümerversammlung wieder zu erlangen?
Wie sind die beiden gesetzlichen Bestimmungen gegeneinander gewichtet und was meint ihr dazu?