ich habe zugestimmt, dass unser in die Gemeinschaft von Wohnungseigentum eingebraches Vermögen von einer Person mit Ausschluss § 181 BGB (Rechtsanwalt) verwaltet wird. Dieser hat mir keinen Nachweis für Zulassung seiner Sachkunde gegeben. Ab 1.1.2023 ist dies Pflicht. Diese Person hat für die Wohnungseigentümer-gemeinschaft extrem hohe Rechtskosten generiert und meint, als Volljurist in Bezug auf die Haftung, schmerzfrei zu sein.
1. Bedeutet das, dass eine Befähigung zum Volljurist, keine moralischen, ethischen und zur Wahrheitsfindung begabte Personen einen Nachweise erbringen müssen?
2. Kann mit 100%igen Beweisen zur Absicht der Falschberatung der Auftraggebern eine erfolgreiche Strafanzeige Abhilfe schaffen?
-- Editiert von Moderator topic am 23. Dezember 2024 13:53
-- Thema wurde verschoben am 23. Dezember 2024 13:53
Volljurist als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft
23. Dezember 2024
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Frage vom 23. Dezember 2024 | 13:46
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Volljurist als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft
#1
Antwort vom 23. Dezember 2024 | 16:30
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)
ZitatDieser hat mir keinen Nachweis für Zulassung seiner Sachkunde gegeben. :
Es erscheint recht unwahrscheinlich, das ein nach außen hin auftretender Kollege ohne Zulassung von anderen Rechtsanwälten nicht bemerkt würde.
Aber wer Zweifel hat, kann die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer erfragen - der Anwalt muss dem Mandanten keine zeigen.
ZitatAb 1.1.2023 ist dies Pflicht. :
Wie kommt man denn darauf?
Das war schon "immer" Pflicht, das ein Rechtsanwalt ohne Zulassung nicht als Rechtsanwalt tätig werden darf.
Zitat1. Bedeutet das, dass eine Befähigung zum Volljurist, keine moralischen, ethischen und zur Wahrheitsfindung begabte Personen einen Nachweise erbringen müssen? :
Wie meinen?
Die Befähigung zum Volljuristen setzt jeden falls nicht voraus, das es sich dabei um eine moralische, ethische und zur Wahrheitsfindung begabte Person handelt.
Zitat2. Kann mit 100%igen Beweisen zur Absicht der Falschberatung der Auftraggebern eine erfolgreiche Strafanzeige Abhilfe schaffen :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Als erste wäre ja mal zu eruieren, wogegen konkret man Abhilfe zu schaffen wünscht.
Dann wäre zu evaluieren, in wie weit da strafrechtlich relevante Handlungen erfolgt sein könnten.
Zum Dritten wäre da das Problem, dass die chronisch unterbesetzte, technisch abgehängte und von der Politik systematisch kaputtgesparte Justiz sich ja seit jeher redlich bemüht, die beklagenswert kargen Ressourcen für relevante, "echte" Straftaten zu priorisieren. Also einfach zu verhindern, dass Mörder, Vergewaltiger und andere Vertreter aus der Welt der Verbrechen und der Schwerkriminalität aus der U-Haft entlassen werden und / oder wegen überlanger Verfahrensdauer der gerechten Strafe entgehen.
Der kärgliche Rest kommt dann dem "Kleinkram" zugute – ein muss, damit dort kein allzu rechtsfreier Raum entsteht. Der ist aber auch so viel, das man dort sehr viel einstellt - man spricht davon, das teilweise nur 20% des "Kleinkram" verfolgt werden kann. Der restliche „Kleinkram" fällt durchaus mal hinten über – er wird eingestellt oder verjährt einfach. Denn auch beim Spagat ist mal das Ende erreicht und wo keine Ressourcen sind, können auch keine genutzt werden.
Wobei man hier in Vorteil sein könnte, wenn es tatsächlich Straftaten gab - das "System" reagiert dann doch recht unentspannt wenn derart an den Fundamenten gerüttelt wird.
Alternativ kann der Bürger dann im Rahmen des Privatklageverfahrens auch selber klagen, auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wobei das Verfolgungsinteressen der Bürger in solchen Fällen seltsamerweise nahezu schlagartig erlahmt ...
#2
Antwort vom 24. Dezember 2024 | 17:28
Von
Status: Beginner (144 Beiträge, 18x hilfreich)
ZitatAb 1.1.2023 ist dies Pflicht. :
ich nehmen an, Du spielst hier auf die Pflicht zur Zertifizierung an.
Volljuristen sind einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt.
D.h. hier unterstellt der Gesetzgeber, dass Volljuristen Hausverwaltung "können".
Der Volljurist muß jedoch keine Anwaltszulassung haben um gleichgestellt zu sein.
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#3
Antwort vom 24. Dezember 2024 | 19:32
Von
Status: Unbeschreiblich (40783 Beiträge, 14417x hilfreich)
"Volljurist" ist man nicht wegen einer Befähigung, sondern weil man 2 jur. Staatsexamen bestanden hat. "Anwaltszulassung" benötigt der Volljurist nur für bestimmte Tätigkeiten. Jedenfalls nicht für eine Hausverwaltung.
wirdwerden
#4
Antwort vom 25. Dezember 2024 | 10:15
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Das habe ich mir schon gedacht. Ich habe in allen Fächern, die mich wenig interessierte haben, nur die Note befriedigend bekommen. In Mathe, Ethik, Anstand, Buchhaltung die Note sehr gut. Ist es deshalb logisch nachvollziehbar, warum unser Verwalter das in die Gemeinschaft eingebrachte Einzelvermögen als Vorsitzender der ETV und Befähigung zum Volljurist an seine Kollegen delegiert?Zitat"Volljurist" ist man nicht wegen einer Befähigung, sondern weil man 2 jur. Staatsexamen bestanden hat. :
#5
Antwort vom 25. Dezember 2024 | 13:03
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIn Mathe, Ethik, Anstand, Buchhaltung die Note sehr gut. :
Ein Lob von dieser Seite.
ZitatIst es deshalb logisch nachvollziehbar, warum unser Verwalter das in die Gemeinschaft eingebrachte Einzelvermögen als Vorsitzender der ETV und Befähigung zum Volljurist an seine Kollegen delegiert? :
Falls Du meinst, dass er als Jurist alle Rechtsdinge selbst abhandeln sollte, so ist festzustellen, dass es dafür kein Pflicht gibt.
Er kann sich - auch als Jurist - in Rechtsstreitigkeiten durchaus des Sachverstands anderer bedienen, soweit die ETV dem zugestimmt hat.
Die Zustimmung der ETV per Beschluss ist jedoch (von wenigen Ausnahmen abgesehen) stets notwendig.
#6
Antwort vom 25. Dezember 2024 | 13:34
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41020x hilfreich)
ZitatIst es deshalb logisch nachvollziehbar, warum unser Verwalter das in die Gemeinschaft eingebrachte Einzelvermögen als Vorsitzender der ETV und Befähigung zum Volljurist an seine Kollegen delegiert? :
Ja, das ist es definitiv.
#7
Antwort vom 25. Dezember 2024 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (49291 Beiträge, 17338x hilfreich)
ZitatIst es deshalb logisch nachvollziehbar, warum unser Verwalter das in die Gemeinschaft eingebrachte Einzelvermögen als Vorsitzender der ETV und Befähigung zum Volljurist an seine Kollegen delegiert? :
Nein
ZitatDiese Person hat für die Wohnungseigentümer-gemeinschaft extrem hohe Rechtskosten generiert :
Wenn dem kein Beschluss zugrunde gelegen hat, dann muss er die Kosten aus seiner Verwaltervergütung tragen.
#8
Antwort vom 26. Dezember 2024 | 08:32
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfreuliche Nachricht. Der Beschluss wurde am 18.12.2024 gefasst. Das Protokoll habe ich noch nicht. Leider durfte ich wieder keine Fragen stellen. Am 19.12.2024 wurde innerhalb weniger Stunden die ETV auf den 18.12.2024 verlegt und mit der Einladung wurde TOP 22 "Auflösung Guthabenskonto zur Bezahlung der Rechtskosten" fast auch von mir übersehen, eingefügt. Ein solches Konto zusätzliches Guthabenkonto zum Giro- und IR Sparkonto ist letztmals in Abrechnung 2011 angegeben und dann nie wieder. Dummerweise, werden meine Hinweise mundtot gestellt. Warum hoffe ich nach Verwalterwechsel 2025 offenlegen zu können.ZitatWenn dem kein Beschluss zugrunde gelegen hat, dann muss er die Kosten aus seiner Verwaltervergütung tragen. :
#9
Antwort vom 26. Dezember 2024 | 08:49
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Wenn ein Verwalter von in eine Wohnungseigentümergemeinschaft eingebrachtes Einzelvermögen gegen die WEG Vorschriften Einnahmen und Ausgaben eines Betriebsjahres umzulegen hat und sich traumatisierte Auftraggeber darauf einlassen, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, dann ist das kein Kleinkram. Schlimm ist, dass sich ein Richter wegen des Kleinkram zur Korrektur der Hausgeldabrechnung 2018 erst am 16.01.2025 befassen muss. Scheint irgendwie so, als wenn Verwalter, die sich als Volljurist beweihräuchern, keine Entlastung der Gerichte wünschen. Mal abwarten, wann ich das Protokoll der ETV vom 18.12.2024 erhalte und ob darin Hinweise auf krimminelle Absichten klarer werden. Lustigerweise sollen die Wohnungseigentümer nämlich auch die Änderungen bezahlen:Zitat"Kleinkram" :
Eintragung von bestimmten Beschlüssen ins Grundbuch bis 31.12.2025
Aufgrund der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 müssen bestimmte (Alt-)Beschlüsse von Wohnungseigentümergemeinschaften ins Grundbuch eingetragen bzw. nachgetragen werden, damit sie auch gegenüber neuen Wohnungseigentümer*innen in der WEG, also Rechtsnachfolgern, Bestand haben. Dies gilt für Beschlüsse, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung gefasst wurden und nicht bereits durch eine gesetzliche Öffnungsklausel gedeckt waren/sind. Für die Eintragung bzw. Nachtragung ins Grundbuch gilt eine Frist, die am 31.12.2025 abläuft (§ 48 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz).
WiE informiert: „Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. deren Verwaltungen sollten so bald wie möglich überprüfen, ob bzw. welche Beschlüsse in ihren WEGs aufgrund von Öffnungsklauseln gefasst wurden", sagt WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Das gilt auch für die Beschlüsse, die vor ihrer Amtszeit getroffen wurden. Hierbei kann gegebenenfalls der Verwaltungsbeirat unterstützen."
Gibt es Beschlüsse, die ins Grundbuch nachgetragen werden müssen, kann es sinnvoll sein, dass die Wohnungseigentümer*innen diese in der Eigentümerversammlung neu fassen. Denn die Eintragung im Grundbuch erfordert die notarielle Beglaubigung der Unterschriften im Versammlungsprotokoll. Das heißt, diejenigen Personen, die ihre Unterschrift geleistet haben, müssen das persönlich vor einem Notar bestätigen. Gerade bei Beschlüssen, die vor längerer Zeit gefasst wurden, sind diese Personen vielleicht nicht mehr „erreichbar" (z.B. verstorben oder unbekannt verzogen). Dann gibt es einen Anspruch darauf, dass ein identischer Beschluss nochmals gefasst wird – und diejenigen Personen, die das neue Protokoll unterzeichnen, stehen dann auch für die Unterschriftsbeglaubigung zur Verfügung.
#10
Antwort vom 26. Dezember 2024 | 08:53
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Zum Beispiel, wenn in keiner Abrechnung seit 2011 das zusätzliche Guthabenkonto angegeben wurde und am 18.12.2024 ein Beschluss zur Bezahlung von mehr als 19tsd. Euro Rechtskosten aufgelöst werden soll?ZitatDie Zustimmung der ETV per Beschluss ist jedoch (von wenigen Ausnahmen abgesehen) stets notwendig. :
#11
Antwort vom 26. Dezember 2024 | 08:55
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
bitte um Entschuldigung. Muss natürliche heißen vom 19.11.2024 innerhalb weniger Stunden auf den 18.12.2024 verlegt.Zitat19.12.2024 :
#12
Antwort vom 22. Januar 2025 | 10:16
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
ja, das wurde bei der ETV am 18.12.2024 wieder deutlich. Ich musste das Ministerium für Finanzen und Justiz informieren, weil das Unternehmen offensichtlich meint, das von ihm eingerichtete Sumpfgebiet zur Vorteilnahme und Geldwäsche mit zwei Gewerbeanmeldungen für Verwaltung von Vermögen Dritter und zwei Steuernummern zu Lasten seiner Auftraggeber zum 31.12.2024 verlassen möchte.ZitatDie Befähigung zum Volljuristen setzt jeden falls nicht voraus, das es sich dabei um eine moralische, ethische und zur Wahrheitsfindung begabte Person handelt. :
#13
Antwort vom 22. Januar 2025 | 10:18
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 0x hilfreich)
Das ist eine ziemlich mangelhafte Vermutung des Gesetzgebers.ZitatD.h. hier unterstellt der Gesetzgeber, dass Volljuristen Hausverwaltung "können". :
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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