Hilfe & Kontakt
Erste Hilfe in Rechtsfragen seit 2000.
13.825 Ratgeber, 2.440.685 Forenbeiträge, 276.457 Rechtsberatungen
651.664
Registrierte
Nutzer

Themen

Haus Familienrecht

Rechtsberatung und Informationen zu Haus Familienrecht.

Das Zusammenziehen in eine gemeinsame Wohnung oder in ein Haus ist der Beginn einer festeren Beziehung. Nicht selten wird dann auch ein Kredit aufgenommen, ein Haus gebaut oder eine Wohnung oder Immobilie gekauft. Von beiden zusammen, oder auch nur von einem Partner. Bei einer Trennung oder Scheidung gibt es dann oft Fragen und Probleme. Wer darf im Haus oder in der Wohnung wohnen bleiben, wer muss ausziehen, wie werden die Finanzen geregelt? Der Hausrat muss aufgeteilt und gegebenenfalls ein Kredit noch weiter bezahlt werden. Und was ist, wenn es zu häuslicher Gewalt kommt?

Häufige Fragen & Antworten

Eheleute ziehen in Mietwohnung - wer soll Mieter werden?

Schließt nur einer der Ehegatten den Vertrag, so wird allein er hieraus berechtigt und er allein verpflichtet. Der andere Ehegatte wird jedoch Mitbesitzer der Wohnung und in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen. Beide Ehegatten haben demnach ein Recht zum Besitz an der Wohnung und es endet erst mit der rechtskräftigen Scheidung.

Sollen/wollen beide Eheleute Mieter der Wohnung werden, so empfiehlt es sich, dass sowohl die entsprechenden Angaben im Kopf des Mietvertrages Formulars ausgefüllt werden und auch der Vertrag von beiden Ehegatten unterschrieben wird. Sind beide Ehegatten dann in dem Mietvertrag bezeichnet und als Mieter benannt, so sind beide aus den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet. (von Rechtsanwalt Christian Kenkel)

Gemeinsamer Mietvertrag von Eheleuten - was passiert bei Trennung?

Verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung, muss beiden klar sein, dass grundsätzlich beide auch noch zur Mietzahlung verpflichtet bleiben. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner und daher durch den Mietvertrag weiterhin dem Vermieter verpflichtet. Dies bedeutet, dass der ausziehende Ehegatte gegenüber dem Vermieter auch weiterhin die Miete zahlen muss.

Für das Verhältnis der Ehepartner untereinander kann sich aber ergeben, dass der in der Wohnung verbliebene Ehepartner die Miete allein zu tragen hat.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag der Ehepartner mit dem Vermieter ist die Kündigung des Mietvertrages z.B. nur durch den Ehemann nicht möglich. Nur die Kündigung beider Ehepartner beendigt das Mietverhältnis, wobei natürlich die vertraglichen Kündigungsfristen beachtet werden müssen. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - wer muss bei Trennung ausziehen?

Sind beide Lebensgefährten gemeinsam das Mietverhältnis eingegangen, kann keiner den anderen bei Trennung vom Mitbesitz (§866 BGB) einseitig ausschließen. Der tatsächliche Auszug eines Partners aus der Wohnung führt auch noch nicht zur Haftungsentlassung gegenüber dem Vermieter.

Vereinbarungen über die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch einen Lebensgefährten sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Beim Zusammenleben in einer von einem Partner gemieteten Wohnung besteht durch die Überlassung des anderen Partners zur Mitbenutzung auch Mitbesitz des anderen Partners (§ 866 BGB). Diesen Mitbesitz kann der eine Partner, auch wenn er alleiniger Mieter der Wohnung ist, nicht einseitig ohne gerichtliche Hilfe beenden.

Nach Beendigung der Partnerschaft besteht ein Räumungsanspruch, der gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn der andere Partner nicht freiwillig auszieht. (von Rechtsanwalt Olaf Bartsch)

Keiner will bei Trennung aus der Ehewohnung ausziehen?

Wenn sich die Ehepartner nicht einigen können, kann ein Ehepartner verlangen, dass ihm der andere Ehepartner anlässlich der Scheidung die Wohnung überlässt. Dazu muss er auf deren Nutzung, unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehepartner, in stärkerem Maße angewiesen sein als der andere Ehepartner oder die Überlassung muss aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen.

Der Anspruch ist beim Familiengericht geltend zu machen.

Wesentlich ist das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder. Es soll die ungestörte Entwicklung im vertrauten sozialen Umfeld beachtet werden. Bei den Ehepartnern sind Alter, Gesundheitszustand, Einkommen- und Vermögensverhältnisse und Nähe zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Die Änderung des bestehenden Mietverhältnisses wird mit Rechtskraft der Endentscheidung des Familiengerichts im Wohnungszuweisungsverfahren wirksam. Der in der Wohnung verbliebene Ehepartner ist von diesem Zeitpunkt an Alleinmieter. Der andere scheidet aus. (von Rechtsanwalt Olaf Bartsch)

Die Entlassung aus dem Mietvertrag bei Trennung der Ehe

Ehegatten sind, auch wenn sie getrennt leben, zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Aus diesem Gebot ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des Ehepartners nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182).

Das OLG Hamburg hat daraus (Beschluss v. 10.09.2010 - 12 WF 51/10) die Verpflichtung eines Ehegatten abgeleitet, an der Entlassung des anderen Teils aus dem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag mitzuwirken, wenn diese Änderung angemessen und für den betroffenen Ehepartner zumutbar ist. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Kann das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung durchgeführt werden?

Hinsichtlich des Beginns des Trennungsjahres stellt sich die Frage, ob eine Trennung im Rechtssinne immer nur bei einer räumlichen Trennung vorliegt. Diese Frage ist klar mit „nein" zu beantworten.

Getrennt leben bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht mehr herstellen will. Auch innerhalb einer Wohnung ist ein Getrenntleben möglich. Man spricht dann von einer „Trennung von Tisch und Bett".

Dies bedeutet, dass beide Ehegatten nachweisbar eine getrennte Haushaltsführung während des Trennungsjahres haben. Beispielsweise dürfen die Ehegatten nicht mehr im selben Bett schlafen; es wird nicht mehr gemeinsam eingekauft, gekocht oder Mahlzeiten gemeinsam eingenommen; die Wäsche wird nicht gemeinsam gewaschen. Wenn all diese Voraussetzungen eingehalten werden, kann auch eine Trennung in einer Wohnung möglich sein. (von Rechtsanwältin Pamela Menze)

Wie kann man sich vor häuslicher Gewalt schützen?

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht allen Opfern von häuslicher Gewalt und bei Stalking, sich an das Familiengericht, das für ihren Bezirk zuständig ist, zu wenden. Dazu ist nicht unbedingt ein Rechtsanwalt erforderlich. Man kann seinen Sachverhalt auch einem Rechtspfleger vortragen. Dieser nimmt den Vortrag zu Protokoll.

Das Gewaltschutzgesetz schützt Ehegatten, nichteheliche Partner, Bekanntschaften, Freunde. Es ist also nicht von Belang welcher Art die Beziehung ist. Wichtig ist, dass sich die Gewalt gegen das Opfer im häuslichen Bereich oder den sonstigen geschützten Bereichen des Gewaltschutzgesetzes abspielt.

Hat das Opfer mit dem Täter eine gemeinsame Wohnung genutzt, auf die das Opfer angewiesen ist, kann der Täter der Wohnung verwiesen werden. Grundsatz: Täter muss gehen! (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)

Wie wird die Nutzung der Immobilie bei Auszug eines Ehepartners bewertet?

Es bleibt den Ehegatten überlassen, zunächst eine einvernehmliche Regelung dahingehend zu finden, wer in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben darf.

Derjenige, der sodann aus dem gemeinsam Haus oder auch aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann ein Nutzungsentgelt von demjenigen verlangen, der in der Immobilie verbleibt.

Der Vorteil, den derjenige dadurch hat, dass er in der gemeinsamen Immobilie verbleibt, kann auf verschiedene Art und Weise ausgeglichen werden:

So kann zum einen ein gewisser Geldbetrag an den aus dem Haus oder aus der Wohnung Ausgezogenen gezahlt werden.

Durch Ermittlung des Wohnwertes kann der Wohnvorteil im Rahmen der Unterhaltsansprüche der Kinder und Ehegatten ausgeglichen werden.

Der Wohnwert kann schließlich auch durch Verrechnung mit ggf. bestehenden Zins- und Tilgungsleistungen desjenigen, der in der Immobilie verbleibt, verrechnet werden. (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

Wem gehört das Haus bei Trennung?

Viele Ehepartner zahlen Hauskredite ab, wissen aber gar nicht, wer im Grundbuch eingetragen ist. Stellt sich dann heraus, dass nur ein Ehepartner als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen ist, bleibt er dies grundsätzlich auch nach der Scheidung. Wurde jedoch das Haus erst während der Ehe erworben und kein Ehevertrag geschlossen, ist der Alleineigentümer zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtet. Mancher wird zudem häufig feststellen müssen, dass er den Zugewinnausgleich nur zahlen kann, wenn er sein Haus verkauft.

Sind jedoch beide Ehepartner Eigentümer des Hauses, ist die Lage nicht einfacher. Denn beide Partner haben als Miteigentümer ein Recht auf das Haus. Kann dann keine Einigung erzielt werden, wer im Haus bleiben soll, bleibt in der Regel nur noch der Verkauf. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Haus nur gemeinsam verkauft werden kann. Liegen die Kaufpreisvorstellungen der Miteigentümer dann weit auseinander und kann keine Einigung erzielt werden, so bleibt dann nur die Zwangsversteigerung als letztes Mittel übrig. (von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Wer zahlt den Kredit für das Haus bei Trennung weiter ab?

Häufig wurde für den Hausbau ein gemeinsamer Kredit aufgenommen. Das hat zur Folge, dass nach außen beide Partner für den Kredit haften. Der Gläubiger, in der Regel die Bank, kann sich also aussuchen, von wem sie die Rückzahlung des Kredits verlangt. Ein Ausgleich findet dann im Innenverhältnis, also zwischen den Ehepartnern statt. Hier hat jeder Ehegatte die Hälfte der Schulden zu tragen. Zahlt also ein Ehegatte die gesamten Kreditraten, kann er vom anderen die Rückzahlung des hälftigen Betrages verlangen. Anders sieht es jedoch aus, wenn einem Partner allein das Haus zugesprochen wird. In diesem Fall kann er verpflichtet werden, den Kredit alleine abzuzahlen, da er alleine die Vorteile aus dem Darlehensvertrag zieht. (von Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel)

Wer haftet für Instandshaltungskosten am Haus?

Zu den Instandhaltungskosten gehören solche Kosten, die dem Erhalt der Immobilie dienen (Dachreparatur), aber keine Wertsteigerung (Wintergartenanbau etc.) darstellen.

Sofern die Ehegatten Miteigentümer der Immobilie sind, haften sie hälftig für die Instandhaltungskosten, zumindest aber entsprechend ihrem Eigentumsanteil.

Problematisch kann dies einmal sein, wenn während der Trennungszeit teure Reparaturen anfallen.

Sofern nur einer der Ehegatten über Vermögen verfügt, um diese Reparatur zu bezahlen, empfiehlt es sich, dass dieser die Reparatur zunächst finanziert, sich die Kosten dann aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt, bzw. bei der später erfolgenden Vermögensauseinandersetzung verrechnet.

Einfache Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. die Gartenpflege obliegen einzig und allein demjenigen, der in der Immobilie verbleibt. Er kann hierfür auch keine Entschädigung verlangen. (von Rechtsanwältin Janine-Daniela Wagner)

Kann man Kosten für einen Hauskauf beim Unterhalt berücksichtigen?

Kredite zum Erwerb oder Verbesserung des Zustands einer Immobilie, eines Hauses, sind Kredite, die der Vermögensbildung dienen.

Auch wenn nur einer der Ehepartner Darlehensschuldner ist, sind die Zinszahlungen und die Tilgungszahlungen bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beim Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur so lange, bis noch kein Scheidungsantrag zugestellt worden ist, das Scheidungsverfahren also noch nicht rechtshängig ist.

Ab Rechtshängigkeit der Scheidung darf der das Darlehen zurückzahlende Ehegatte lediglich noch die Zinszahlungen vom seinem Einkommen absetzen. Grund: die Tilgungsraten vermehren das Vermögen des Verpflichteten und sind unterhaltsrechtlich deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, denn ab Zustellung des Scheidungsantrags ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und der Vermögenszuwachs bei dem einen Ehegatten hat keine Auswirkungen mehr auf den Zugewinn des anderen.

Etwas anderes gilt, wenn beide Ehepartner Eigentümer des Grundstücks sind. Dann sind auch die Tilgungsraten weiterhin als einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn dadurch vermehrt sich das Vermögen beider Partner.

Darlehen, die erst nach der Trennung aufgenommen wurden, werden sowohl hinsichtlich der Zinsen als auch hinsichtlich der Tilgung nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Keine Ausnahme gibt es aber beim Zugewinnausgleich oder bei Ausgleichszahlungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Zinszahlungen für hierfür aufgenommene Kredite können nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgesetzt werden. (von Rechtsanwältin Monica Rheinfels )

Ähnliche Themen