Hallo,
ich habe vor dem Beginn der Elternzeit meinen Resturlaub nicht komplett in Anspruch genommen.
Ich weiß, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt und im Anschluss an die Elternzeit (im Jahr, in dem die Elternzeit endet bzw. im folgenden Urlaubsjahr) gewährt werden muss.
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich während der Elternzeit Teilzeit bei meinem AG arbeite? Eine Kürzung des Anspruchs steht nicht im Raum. Mir geht es um die Frage der Dauer des Anspruchs. Gilt auch hier, bis zum Ende der Elternzeit? Oder im Folgejahr nachdem die Tätigkeit in Elternzeit aufgenommen wurde?
Beispiel:
Beginn Elternzeit 05.11.13, Resturlaubsanspruch aus 2013: 10 Tage, Elternzeit beantragt bis 04.11.16
Aufnahme der Teilzeittätigkeit in Elternzeit: 05.09.14
Wann verfällt der Resturlaubsanspruch?
a) 31.12.15, also im Folgejahr nach Antritt der Teilzeittätigkeit in Elternzeit oder
b) 31.12.17, also im Folgejahr nach Ende der Elternzeit
Vielen Dank fürs Lesen und Ihre Antworten.
Viele Grüße
Mietzelein
Anspruch Resturlaub bei Teilzeit in Elternzeit
Du arbeitest seit 05.09.14 wieder in TZ, nun haben wir Oktober 2015.
Wurden denn diese 10 Resturlaubstage nicht inzwischen genommen?
Ich kann mir das nicht vorstellen.
Gruß
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Sie hat mich zwar in meiner Frage nicht weitergebracht, aber die Nachfrage ist berechtigt und ich beantworte sie natürlich gern.
Nein, der Resturlaub ist noch nicht aufgebraucht, auch, wenn ich seit 05.09.14 bereits wieder arbeite.
Die Situation ist die, dass es natürlich auch noch den regulären Urlaub gibt, der 'abgebaut werden muss' und aufgrund der Arbeitssituation auch immer wieder einige Überstunden anfallen, die ebenfalls möglichst zeitnah wieder 'abgebummelt' werden sollen. Daher hat sich der Abbau des Resturlaub bisher noch nicht ergeben.
Da bei uns alles übers System geht, wird auch immer zuerst der Urlaub abgebaut, der zuerst verfallen würde, da hat man bei Beantragung gar keinen Einfluss drauf.
Meine Frage ist daher immer noch aktuell (siehe oben): würde der Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz Ende diesen Jahres verfallen? Dann 'müsste' ich ihn natürlich entsprechend nehmen, oder habe ich dafür noch etwas länger Zeit.
Vielen Dank fürs Lesen und Antworten
Viele Grüße
Mietzelein
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Ich habe zwar kein Urteil gefunden. Aber die Kommentare sind sich einig. Bei Elternteilzeit gilt § 17 Abs. 2 BEEG nicht. Da müsste man also das Ende der Elternzeit (mit Arbeitszeit Null) am 05.09.2014 annehmen und ab dann wäre der Übertragungszeitraum zu rechnen. D.h. der Urlaub muss noch dieses Jahr genommen werden, sonst ist er weg.
Hallo Eidechse,
danke für die Antwort.
Das würde ich jetzt so verstehen, dass Elternzeit nicht gleich Elternzeit ist? Generell bzw. offiziell befinde ich mich ja immer noch in den 3 Jahren Elternzeit.
Wenn ich Elternzeit nehme und komplett zu Hause bleibe, dann gilt § 17 Abs. 2 BEEG
, wenn ich aber Elternzeit nehme und Teilzeit arbeiten gehe, dann gilt dies nicht?
Ist zwar für mich nicht ganz nachvollziehbar, aber das ist Recht und Gesetz für 'Ungeübte' eh nicht immer
Dann weiß ich jetzt, woran ich bin, und dass ich die 10 Tage in den nächsten Wochen noch nehmen muss, möchte ich sie nicht verfallen lassen.
Vielen Dank
Viele Grüße
Mietzelein
Zitat :Wenn ich Elternzeit nehme und komplett zu Hause bleibe, dann gilt § 17 Abs. 2 BEEG
, wenn ich aber Elternzeit nehme und Teilzeit arbeiten gehe, dann gilt dies nicht?
Ist zwar für mich nicht ganz nachvollziehbar
Der Grund, der angeführt wird, kann man auch als Laie glaube ich gut nachvollziehen. Begründet wird dies nämlich damit, dass bei Elternzeit mit Arbeitszeit Null gar keine Möglichkeit besteht, dem AN den Urlaub zu gewähren. Der AN muss eh nicht arbeiten. Gleiches gilt, wenn Elternteilzeit bei einem anderen AG geleistet wird.
Wir Elternteilzeit beim eigenen AG geleistet, dann besteht die Möglichkeit der Urlaubsgewährung durch Freistellung.
Vielen Dank auch für diese Antwort.
Mit der Erklärung ist es auch für mich verständlich und nachvollziehbar :-)
Danke
Viele Grüße
Mietzelein
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