Arbeitgeber zahlt keinen Nachtzuschlag

19. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Norbert324
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitgeber zahlt keinen Nachtzuschlag

Guten Tag,

folgende Situation:

Herr Mustermann arbeitet in einem Industriebetrieb. Die Produktion arbeitet im 3-Schichten-System. Die Produktionsmitarbeiter wechseln alle 5 Tage die Schicht. Gearbeitet wird von Montag - Freitag, die Nachtschicht arbeitet also auch in den Samstag hinein. Die Mitarbeiter wechseln die Schichten wie folgt: Frühschicht -> Nachtschicht -> Spätschicht -> Frühschicht.

Frühschicht: 05:45 Uhr - 14:15 Uhr
Spätschicht: 13:45 Uhr - 22:15 Uhr
Nachtschicht: 21:45 Uhr - 06:15 Uhr

Die Arbeitszeiten werden elektronisch mit einem Zeiterfassungssystem erfasst. Die Mitarbeiter bekommen keinen Nachtzuschlag und keinen Zeitausgleich. Der Arbeitgeber meint, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag oder Zeitausgleich. Laut Arbeitgeber soll es nur eine Kann-Regel sein, die aber nicht umgesetzt werden muss.

Stimmt das?

Im Arbeitszeitgesetz ist folgendes zu lesen:

Zitat:
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.


Herr Mustermann ist der Meinung, dass es sehr wohl einen gesetzlichen Anspruch gibt. Dialoge und Diskussionen mit dem Arbeitgeber hatten keinen Erfolg, den Mitarbeitern wurde mit der Kündigung gedroht. Es gibt keine Arbeitnehmervertretung im Betrieb, Gewerkschaften sind auch nicht vertreten. Die Mitarbeiter sind auf sich alleine gestellt.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag? Wenn ja, welche Möglichkeiten hat die Belegschaft diesen einzufordern?

Wenn der Arbeitgeber tatsächlich das Gesetz ignoriert und somit ein Gesetzesverstoß vorliegt, können in diesem Fall auch die Behörden informiert werden?




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6838 Beiträge, 1576x hilfreich)

Das BAG hält einen Aufschlag von 25 Prozent für Nachtarbeit für angemessen, sofern keine tarifvertraglichen Regelungen etwas anderes bestimmen. Alternativ können entsprechend freie Tage gewährt werden. ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14 )
"Nachtarbeit" ist zwischen 23:00 und 06:00 Uhr.

Zitat (von Norbert324):

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag?

Ja.
Zitat:
Wenn ja, welche Möglichkeiten hat die Belegschaft diesen einzufordern?

Nur eine: ihn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen.
Zitat:

Wenn der Arbeitgeber tatsächlich das Gesetz ignoriert und somit ein Gesetzesverstoß vorliegt, können in diesem Fall auch die Behörden informiert werden?

Das bringt in diesem Fall nichts. Der Anspruch auf Nachtzuschlag ist ein zivilrechtlicher. Den Nachtzuschlag nicht zu zahlen ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch gar eine Straftat.
Ordnungswidrig wäre es, wenn die maximal zulässig Arbeitszeit überschritten wird.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18766 Beiträge, 6871x hilfreich)

/// ... hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer AZG § 6 Ziff. 5

'Hat' = muss
Einen BR gibt es bei euch wohl nicht?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33904 Beiträge, 17614x hilfreich)

Nur eine: ihn vor dem Arbeitsgericht einzuklagen. Und zwar bald - rückwirkend kann man die häufig nur sehr begrenzt einklagen, weil viele Arbeitsverträge da ausgesprochen kurze Fristen enthalten.
Gewerkschaften sind auch nicht vertreten. Die Mitarbeiter sind auf sich alleine gestellt. Wer oder was hindert die Mitarbeiter daran, einer Gewerkschaft beizutreten?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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