Hey,
ich habe eine Frage zur vereinbarten Arbeitszeit. Ich arbeite 10 Stunden in Teilzeit in einer Praxis. Ich habe an 2 Tagen in der Woche regelmäßig immer die gleiche Arbeitszeit
von 8 bis 13 Uhr. Im Vertrag ist vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richtet. Ich habe gelesen, dass "betriebliche Übung" mit dem Gewohnheitsrecht vergleichbar ist und es dann genau so gilt als hätte man es vertraglich fest vereinbart.
Ich gehe davon aus, dass ich einer Änderung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende zustimmen müsste oder könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeit trotzdem einfach von sich aus ändern (Direktionsrecht)?
Nachfolgend die Passagen aus dem Vertrag:
§ 3 Arbeitszeit
...
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der betrieblichen Übung.
§ 23 weitereVereinbarungen
...
Arbeitszeiten: Nach betrieblicher Übung, enschl. der Pausen. Änderungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.
Ich freue mich über jeden Hinweis. Danke Schon Mal!
Solveig
Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung
Direktionsrecht schlägt bei der Arbeitszeit im Regelfall die betriebliche Übung,
LAG Thüringen, Urteil vom 21.02.18, 6 Sa 110/17
Deshalb:
Tendenz: neinZitat:Ich gehe davon aus, dass ich einer Änderung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende zustimmen müsste ...
Tendenz: jaZitat:I... oder könnte der Arbeitgeber die Arbeitszeit trotzdem einfach von sich aus ändern
Wenn die Arbeitstage / Arbeitszeiten im Vertrag nicht festgelegt sind, reicht ein "es war schon immer so" alleine nicht aus, um darauf ein dauerhaftes Recht auf die bisherigen Arbeitszeiten herzuleiten. Sie bräuchten also etwas mehr, z.B. eine nachweisbare Zusage des Arbeitgebers, dass sich die Arbeistzeiten nicht ändern werden.
Mit betrieblicher Übung wirst du hier nicht weiterkommen. Denn betriebliche Übung bezieht sich auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an die Mitarbeiterschaft. Der Umstand, dass du bis heute üblicherweise an den Tagen x&y gearbeitet hast, kann also keine betriebliche Übung begründen, selbst wenn das über Jahre hin passiert. Bei einer Änderung dieser Praxis hätte der Arbeitgeber aber sehr wohl zu beachten, wenn bei dir anderweitige Verpflichtungen gegeben sind, die es dir unmöglich machen, die Arbeitszeit zu anderen Tagen zu erfüllen.
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Was ich nicht verstehe: Im Vertrag ist doch vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richten.
Der dort verwendete Begriff ist tatsächlich unglücklich und das Gemeinte sollte besser betriebsüblich lauten, nach betrieblicher Erfordernis oder auch nach Einsatzplan.
Was 'betriebliche Übung' im Arbeitsrecht meint, kannst du ausführlich nachlesen z.B. bei
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html
Dann wirst du auch verstehen, dass das mit dem Begriff in deinem AV nicht gemeint sein kann. Und ich denke auch nicht, dass man diese Kuriosität in die gewünschte Richtung biegen und ausschlachten kann.
Genau: Ich denke es ist offensichtlich eine Muster-Vertrags-Vorlage, die Grundlage des Vertrags ist.
Wieso aber so etwas wie betriebsüblich gemeint sein soll, und nicht die betriebliche Übung, für die der Arbeitgeber sich im Vertrag entschieden hat, verstehe ich nicht. Es ist nicht meine Formulierung. Wenn der Arbeitgeber etwas anderes gemeint haben sollte, hätte er es doch formulieren können.
ZitatDann wirst du auch verstehen, dass das mit dem Begriff in deinem AV nicht gemeint sein kann. :
Oder doch?
Ist aber egal, wenn der Arbeitgeber Begriffe wählt, wird er sich erst mal daran festhalten lassen müssen.
ZitatUnd ich denke auch nicht, dass man diese Kuriosität in die gewünschte Richtung biegen und ausschlachten kann. :
Ist jetzt gar nicht mal so selten, das Arbeitnehmer schlecht formulierte Arbeitsverträge zu ihrem Gunstenauslegen dürfen.
Aber das bedeutet nicht, das die Arbeitszeiten nun unabänderlich festgezurrt sind, denn da steht ja auch:
ZitatÄnderungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. :
Die Schlussfolgerung von Harry teile ich. Außer deine beiden Arbeitstage wären ausdrücklich als Nebenabrede im AV verankert.
(Selbst dann wäre das nicht wirklich in Beton gegossen, wenn der Betrieb beispielsweise so umstrukturiert würde, dass deine Arbeit an deinen Wochentagen gar nicht möglich wäre.
Schon richtig, dass Juristen mitunter zu überraschenden Feststellungen gelangen. Ich kenne es aber eher so, dass Richter sich nicht vom Wortlaut einer Regelung beeindrucken lassen, sondern sehr genau danach fragen, was denn als gemeinsamer Wille vereinbart werden sollte.)
-- Editiert von blaubär+ am 01.04.2020 07:12
Zitat:Arbeitszeiten: Nach betrieblicher Übung, enschl. der Pausen. Änderungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen.
Genau das ist der springende Punkt. Der Arbeitgeber hat sich vorbehalten, die Arbeitszeiten entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Das Recht kann der Arbeitgeber jederzeit nutzen.
Die Tatsache, dass der Arbeitgeber dieses Recht bislang nicht genutzt hat, bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber dauerhaft und für die Zukunft auf dieses Recht verzichten wird.
Wenn der Arbeitnehmer irgendwas hätte, woraus hervorgeht, dass der Arbeitgeber auf dieses Recht dauerhaft und für die Zukunft verzichtet, dann kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich wehren. Aber ein "es war schon immer so" ist alleine kein ausreichender Verzicht des Arbeitgebers auf sein Recht, die Arbeitszeiten anzupassen.
Mit der Formulierung: „sind anzupassen" hat sich der Arbeitgeber aber doch nicht vorbehalten, dass er die Arbeitszeiten von ihm alleine neu festgelegt werden können.
Hätte er dann nicht eher so etwas schreiben sollen wie: „sind vom Arbeitgeber anzupassen"?
Die Arbeit habe ich in der Tat ohne Feste Arbeitszeiten begonnen. Es sollte sich herauskristallisieren welche konkreten Arbeitszeiten passen. Das ist relativ schnell passiert und hat sich seit dem grundsätzlich nicht mehr geändert. Eigentlich gehe ich weiterhin davon aus dass ich die betriebliche Übung bezüglich der Arbeitszeiten hier tatsächlich konkretisiert hat. Das müsste dann doch Wie eine fest im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit wirken.
ZitatDas müsste dann doch Wie eine fest im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit wirken. :
Wirkt es ja auch. Aber nur solange bis es Änderungen gibt.
ZitatMit der Formulierung: „sind anzupassen" hat sich der Arbeitgeber aber doch nicht vorbehalten, dass er die Arbeitszeiten von ihm alleine neu festgelegt werden können. :
Sachen die sich aus dem Gesetz ergeben (wie z.B. Direktionsrecht) muss man normalerweise nicht nochmal in Verträgen festhalten.
Jein. Für die Anpassung gilt §106 GewO. Der Arbeitgeber muss "billiges Ermessen" anwenden - ist aber nicht auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen.Zitat:Mit der Formulierung: „sind anzupassen" hat sich der Arbeitgeber aber doch nicht vorbehalten, dass er die Arbeitszeiten von ihm alleine neu festgelegt werden können.
Wenn es zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen wird, sollten Sie davon ausgehen, dass das Arbeitsgericht Ihre Ansicht nicht teilen wird - zumindest, wenn Sie außer "es war schon immer so" kein weiteres Argument haben.Zitat:Eigentlich gehe ich weiterhin davon aus dass ich die betriebliche Übung bezüglich der Arbeitszeiten hier tatsächlich konkretisiert hat. Das müsste dann doch Wie eine fest im Vertrag vereinbarte Arbeitszeit wirken.
(Wenn Sie das oben erwähnte Urteil des LAG Thüringen anschauen, werden Sie lesen, dass eine Teilzeitmitarbeiterin, die keine konkrete Regelung im Vertrag hatte, aber 13 Jahre durchgehend an den gleichen Arbeitstagen eingesetzt wurde, daraus keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitstage herleiten konnte.)
-- Editiert von drkabo am 01.04.2020 09:27
Ich stimme drkabo zu. Mal ein plattes Beispiel: wenn ich im Zoo verzückt vor dem Affenkäfig stehe, und rufe "ach ist der Löwe süß," dann mutiert nicht der Affe zum Löwen. Übertragen auf das Arbeitsrecht bedeutet das, dass unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen sind. Und da ist der wirklich geäußerte Wille ganz entscheidend. Der ergibt sich hier aus dem Kontext. Es soll offensichtlich der Betriebsablauf für die Festlegung der Arbeitszeit entscheidend sein. Damit ist der Rahmen festgelegt. Problematisch wäre es erst dann, wenn jetzt die betrieblichen Öffnungszeiten geändert würden. Das ist ja aber wohl nicht geplant.
Und - last but not least - nur, weil etwas über lange Zeit in einer bestimmten Ordnung ablief, muss es keine betriebliche Übung im Sinne der Definition sein.
wirdwerden
Danke schon einmal für die Antworten, aber ich verstehe immer noch nicht, warum es für Sie so eindeutig ist und keine andere Perspektive möglich ist.
Der Rechtsbegriffe "betriebliche Übung" ist doch auch irgendwie definiert. Im Vertrag hat der Arbeitgeber nicht etwas anderes z. B. "Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten" geschrieben. Gegebenheiten ändern sich, "betriebliche Übung" entsteht wie ein Gewohnheitsrecht und ein Recht kann man nicht einsietig ändern.
Es soll mit dem verwendeten Begriff "betriebliche Übung" doch genau so sein, dass sich die Arbeitszeit, die zu Beginn noch nicht feststand, beginnend mit ersten Arbeitstag nach und herauskristalisiert und zu einer festen Arbeitszeit wird. Damit wäre doch genau das passiert was mit dem Begriff "betriebliche Übung" beschrieben wird, den der Arbeitgeber in den Vertrag aufgenommen hat.
Ich habe übrigens keinen einzigen Vertrag als Vorlag oder Muster gefunden in dem das so formuliert wurde. Wenn dort an der Stelle der Begriff "betriebliche Übung" verwendet wurde, dann immer mit einer Erweiterung die ausdrücklich eine Änderung des Arbeitgebers bei vorsieht und denke mir das es einen Grund haben könnte und nicht so eindeutig ist.
Übertragen auf das schöne Bespiel bleiben die Affen im Affenkäfig weiter Affen unabhängig davon was jemand vor dem Käfig rufen würde. Sie würden hoffentlich, wie ich als juristischer Laie auch, nichts anderes erwarten, wenn sie soetwas rufen würden.
Tja. das ist dann Mal so: alle, die sich zu deiner Frage geäußert haben, tuten ins gleiche Horn.
Du magst es nicht glauben oder verstehen. Pech.
Wiederholungen, Umformulierungen und mehr vom selben werden da auch nix bringen.
Ein AG kann wahrscheinlich in einem Arbeitsvertrag nicht jede mögliche Änderung/Anpassung gleich *einarbeiten*. Das führe zu unglaublichen Diskussionen/Anpassungen/Änderungen/Rechtsstreitigkeiten.Zitatund denke mir das es einen Grund haben könnte und nicht so eindeutig ist. :
Hier in deinem Fall hast du nun mal in deinen Arbeitsvertrag geschaut, weil dein Gutsherr-AG wegen der Corona-Krise weniger zu tun hat.
https://www.123recht.de/forum/arbeitsrecht/Arbeitsrecht-__f571128.html
Welche andere Perspektive möchtest du denn sehen?
Zitat:warum es für Sie so eindeutig ist und keine andere Perspektive möglich ist.
Natürlich ist eine andere Perspektive möglich.
Es ist Ihr gutes Recht, Ihre Perspektive zu vertreten. Wenn ich Sie wäre, würde ich auch Ihre Perspektive offensiv vertreten.
Sollte der Streit aber soweit eskalieren, dass es vor Gericht geht, kommt es nicht mehr auf Ihre Perspektive an, sondern auf das was das Arbeitsgericht meint.
Die Wahrscheinichkeit, dass die Ansicht des Arbeitsgerichts mit Ihrer Perspektive übereinstimmt, ist zwar nicht Null (wenn alles immer eindeutig wäre, bräuchte man ja keine Gerichte) - aber sie ist halt sehr gering.
Wenn mehrere Leute in diesem Forum unabhängg voneinander eine andere Perspektive vertreten als Sie selbst, dann könnte das daran liegen, dass Ihre Perspektive zwar eine mögliche, aber nicht unbedingt die realistischste Perspektive ist.
Ich ging bsiher davon aus, dass die Arbeitszeiten für mich fest sind.
Ich habe Kinder und kann - von der aktuellen Corona-Außnahmesituation abgesehen - nicht einfach mit meinen 20 Stunden von Vormittags auf Nachmittags wechseln.
Es scheint aber offensichtlich keine Rolle zu spielen was ich bei Vertragsabschluss verstanden habe und jetzt, als juristischer Laie nach allen Äußerungen hier, auch immer noch verstehe.
Der einzige Maßstab scheinen in diesem Punkt die Arbeitgeberinteressen zu sein und der kann die Arbeitszeiten in meinem Vertrag legen wie er möchte. Selbst zwei Stunden vormittags und drei Stunden Nachmittags mit drei Stunden Pause sind möglich. Bei einem Teilzeitvertrag auf Abruf müsste ich die Arbeitszeit (Beginn und Ende) mindestens vier Tage vorher erfahren und mindestens drei Stunden am Stück arbeiten können. Mein Vertrag ist aber ein einfacher Teilzeitvertrag und nach offenbar kann der Arbeitgeber machen was er möchte.
Das macht mich eigentlich nur traurig.
Das sehe ich nicht so.ZitatDer einzige Maßstab scheinen in diesem Punkt die Arbeitgeberinteressen zu sein :
Dein AG hat hoffentlich vor den außergewöhnlichen Umständen aufgrund der Pandemie auch Rücksicht auf deine Interessen genommen (zumindest in vertretbarem Rahmen). Oder warum kommst du JETZT darauf? Bist du ganz neu bei diesem AG?
Bist du sicher dass du nach Stunden bezahlt wirst?
PT-Praxen haben teilweise ganz geschlossen. Haben die Inhaber sicher auch nicht gern gemacht, meinst du nicht? Die Kosten laufen schließlich weiter.
ZitatMein Vertrag ist aber ein einfacher Teilzeitvertrag :
Wahrscheinlich, weil dein AG bisher keine großen Änderungen machen musste. Oder eben mit den AN die Einsätze abgetsimmt hat, d.h. auch deine Belange berücksichtigt hat.ZitatIch ging bsiher davon aus, dass die Arbeitszeiten für mich fest sind. :
Evtl. wegen Urlaub oder Krankheit der AN... um die Patienten zu halten...
Wenn du der Ansicht bist, dein AG würde dich ab jetzt immer so *behandeln*, dann such dir nach der Krise einen anderen *Gutsherren*.
ZitatDein AG hat hoffentlich vor den außergewöhnlichen Umständen aufgrund der Pandemie auch Rücksicht auf deine Interessen genommen (zumindest in vertretbarem Rahmen). Oder warum kommst du JETZT darauf? Bist du ganz neu bei diesem AG? :
Gerne beantworte ich die Frage. Ich bin dort seit einem Jahr. Ich habe den Vertrag in die Hand genommen und mir die Punkte zur Arbeitszeit angesehen, weil nach meinem Eindruck im Moment ziemlich willkürlich verfahren wird. In der aktuellen Situation wird mir das besonders deutlich. Ich weiß, wenn ich morgens komme nicht wann ich nach hause geschickt werde. Es sagen viele Patientenauch zwischendurch ab oder kommen einfach nicht. Diese Zeiten bekomme ich nicht bezahlt.
Ich habe grundsätzlich großes Verständnis für die Situation anderer, selbstverständlich auch für die meines Arbeitgebers. Leider werden von diesem die Situation seiner Mitarbeiter, anders als von dir erhofft, nicht gesehen. Es sollte ein geben und nehmen sein, das ist hier im Betrieb leider sehr einseitig.
ZitatPT-Praxen haben teilweise ganz geschlossen. Haben die Inhaber sicher auch nicht gern gemacht, meinst du nicht? Die Kosten laufen schließlich weiter. :
Ich koste meinen Arbeitgeber nur etwas, wenn er auch etwas durch mich einnimmt. Insofern habe ich kein schlechtes Gewissen ihm gegenüber. Die Corona Situation haben wir uns beide nicht ausgesucht. Das er Kosten hat weiß ich natürlich. Die Praxisimmobilie gehört neben mehreren anderen Immobilien dem Inhaber und Löhne werden nur für die Zeiten gezahlt in denen wir behandeln. Da er das schon sehr lange selbstständig macht, scheint in guten Zeiten einiges übrig geblieben zu sein.
ZitatWahrscheinlich, weil ... Oder eben mit den AN die Einsätze abgetsimmt hat, d.h. auch deine Belange berücksichtigt hat. :
Das wäre schön.
ZitatWenn du der Ansicht bist, dein AG würde dich ab jetzt immer so *behandeln*, dann such dir nach der Krise einen anderen *Gutsherren*. :
Das werde ich machen.
Hier im Forum ging es mir mehr um die rechtliche Situation.
Bitteschön.ZitatIch freue mich über jeden Hinweis. :
Das ist bei 08/15er AN mit einfachem TZ-Vertrag eben nicht so. Vielleicht hast du das heute gelernt.ZitatLöhne werden nur für die Zeiten gezahlt in denen wir behandeln. :
Das alte Vorurteil und wider besseres Wissen kommt überall durch: Solche Inhaber müssen ja reich sein...ZitatDa er das schon sehr lange selbstständig macht, scheint in guten Zeiten einiges übrig geblieben zu sein. :

Auch so ein Märchen...ZitatIch koste meinen Arbeitgeber nur etwas, wenn er auch etwas durch mich einnimmt. :
ZitatEs sagen viele Patienten auch zwischendurch ab oder kommen einfach nicht. Diese Zeiten bekomme ich nicht bezahlt. :
Das dürfte neben diesem hier ->
nicht korrekt sein.ZitatLöhne werden nur für die Zeiten gezahlt in denen wir behandeln. :
Zumindest nicht bei einem normalen Angestelltenverhältnis.
ZitatIch weiß, wenn ich morgens komme nicht wann ich nach hause geschickt werde. Es sagen viele Patientenauch zwischendurch ab oder kommen einfach nicht. Diese Zeiten bekomme ich nicht bezahlt. :
Beides ist natürlich nicht legal und man kann sich per Gericht dagegen wehren.
Ist nur die Frage, ob man dann noch lagen dort arbeitet, die Gutherren regieren da in der Regel etwas empfindlich auf Gegenwehr...
Zitat:Der einzige Maßstab scheinen in diesem Punkt die Arbeitgeberinteressen zu sein und der kann die Arbeitszeiten in meinem Vertrag legen wie er möchte.
Lesen Sie die Antworten hier eigentlich auch?
Natürlich ist das nicht so - der Arbeitgeber muss sich im Rahmen des §106 GewO und des dort erwähnten "billigen Ermessen" bewegen. (Links und Erklärung in Antwort #11).
D.h. die Interessen des Arbeitgebers und die Interessen des Arbeitnehmers werden gegeneinander abgewogen - diese Abwägung kann man auch gerichtlich klären lassen. Abwägung bedeutet weder, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten willkürlich festegen kann, noch dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Wunsch-Arbeitszeiten hat (falls die nicht fest im Vertrag stehen). In Betrieben, die auf Kunden angewiesen sind, ist es aber keine Willkür, sondern legitimes Interesse des Arbeitegbers, dass die Arbeitnehmer auch dann da sind, wenn die Kunden da sind.
Das Hauptproblem scheint zu sein, dass sich der Arbeitgeber schon vor der Corona-Krise teilweise nicht ganz korrekt verhalten hat, sich aber niemand gewehrt hat.
Rein vorsichtshalber: Hat der Betrieb mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter oder mehr als 20 Teilzeit-Mitarbeiter?
Wenn nein, dann haben Sie keinen Kündigungsschutz. Sie müssten dann in Ihre taktischen Überlegungen einfließen lassen, ob es sich lohnt, eine Kündigung zu provozieren. (Allerdings wären Ihre Aussichten auch nicht rosig, wenn Sie Kündigungsschutz hätten. Kundenschwund ist anerkannter Grund für eine betriebsbedingte Kündigung und mit langer Betriebszugehörigkeit können Sie auch nicht punkten.)
Möglicherweise ist es am sinnvollsten, die Zähne zusammenzubeißen und die Füße stillzuhalten bis man einen neuen Job unter Dach und Fach hat.
-- Editiert von drkabo am 01.04.2020 15:21
Die einzigen Maßstäbe sind nicht Arbeitgeberinteressen, sondern der Vertrag, den der Fragesteller ausgehandelt hat. Hätte ja was anderes aushandeln können.
wirdwerden
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
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