Nebentätigkeit kündbar?

5. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Nebentätigkeit kündbar?

Mein Arbeitgeber hat Genehmigung zur Nebentätigkeit gekündigt bzw. zurückgenzogen.

Diese Nebentätigkeit ist im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart / genehmigt. Ich arbeite Teilzeit, ca 75%. Die Nebentätigkeit übe ich selbständig aus und ist ein wesentlicher Teil meiner Berufstätigkeit.

Ich muß dabei auch teilweise für Monate im voraus planen. Eine sofortige Beendigung würde zu erheblichem Schaden führen, weil ich vereinbarte Aufträge dann nicht mehr ausführen dürfte.

Eine Begründung hat der Arbeitgerer nicht genannt. Ist das so möglich und korrekt?

Ich danke für Ihre Antwort(en).

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-- Editiert zeitarbeiter213 am 05.07.2013 21:52

-- Editiert zeitarbeiter213 am 05.07.2013 21:52

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

Änderungen von Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können gegen den Willen des AN nur per Änderungskündigung durchgesetzt werden, die -wie jede andere Kündigung auch - die ordentliche Kündigungsfrist wahren muß, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, der eine außerordentliche Änderungskündigung begründen würde und bei entsprechender Betriebsgröße/Beschäftigungsdauer gem. KSchG auch gerichtlich überprüfbar wären

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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1263x hilfreich)

Eine Änderungskündigung sehe ich hier nicht (als erforderlich an), vielmehr eine Teilkündigung, resp. die Kündigung einer Sondervereinbarung - und die liegt offenbar vor. Aber egal: Die Frage ist ja, ob die zulässig ist.
Nebentätigkeiten bedürfen zwar in aller Regel der Zustimmung des AG, können aber eigentlich nur versagt/aufgekündigt werden, wenn die Nebentätigkeit massiven Interessen des AG zuwiderläuft. "Einfach so" iss nich.
Also solltest du um Darlegung der Gründe bitten und dann der Kündigung widersprechen. Zum Thema Nebentätigkeit wirst du im Internet genügend Ausführungen finden, damit du abschätzen kannst, ob deine NT widerrufen werden kann.

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#3
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Besten Dank an blaubär und EinSatzgenügt.

Zusatzinfo:
Die "Nebentätigkeit" ist nicht einfach Nebentätigkeit, sondern mein zweiter Beruf. Ich hatte dem AG vor der Einstellung deutlich vermittelt, daß ich an einigen Tagen der Woche für ihn arbeiten möchte (Teilzeit), an anderen Tagen in meiner selbständigen Tätigkeit unterwegs bin.

Im Arbeitsvertrag steht als eigener Punkt, dass meine "Nebentätigkeit als ..." genehmigt sei.


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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2530x hilfreich)

@blaubär

quote:
Eine Änderungskündigung sehe ich hier nicht (als erforderlich an), vielmehr eine Teilkündigung, resp. die Kündigung einer Sondervereinbarung - und die liegt offenbar vor.


Bleibst Du bei Deiner Meinung, dass keine Änderungskündigung erforderlich wäre?


@zeitarbeiter213

Wobei weiterhin unklar ist, ob es jetzt eine Änderungskündigung des bestehenden AV inkl. dem Angebot eines neuen geänderten Arbeitsvertrages gab oder nicht. Einzelne Vertragsbestadteile können jedemnfalls nicht einseitig "zurückgezogen" werden.

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#5
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

es gab keine Änderungskündigung.

Lediglich ein formloses Schreiben (mit Rechtschreib-/Grammatikfehlern), daß die Genehmigung der Nebentätigkeit hiermit zurückgezogen sei.

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#6
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Ohne Änderungskündigung kann der AG die Nebentätigkeit nicht einfach kündigen, da sie im Arbeitsvertrag ja verankert ist.

Zum Thema Nebentätigkeiten:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/nebenjob.htm

Allerdings ist hierbei das Arbeitszeitgesetz zu beachten:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2530x hilfreich)

quote:
Allerdings ist hierbei das Arbeitszeitgesetz zu beachten:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html


Wenn der AN die Nebentätigkeit selbsständig ausführt, m.M. n. nicht.

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#8
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

quote:
Allerdings ist hierbei das Arbeitszeitgesetz zu beachten:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html

Wenn der AN die Nebentätigkeit selbsständig ausführt, m.M. n. nicht.


Da bin ich mir nicht so sicher, wenn es den AG interessiert und der AN zu 75 % bei ihm tätig ist. Ist wohl aber eine Einzelfallentscheidung.

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#9
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Herzlichen Dank an alle Kommentatoren, für die interessanten und hilfreichen Links.

Es war dem AG von Anfang an bekannt, daß ich diese selbständige Tätigkeit ausübe, und daß ich dafür auch eine bestimmte Dienstplanstruktur benötige. Ich stehe an bestimmten Tagen für Einsätze bei ihm nicht zur Verfügung.

Etwa so, wie eine alleinerziehende Mutter, die ihr Kind in einer Kinderbetreuuung hat, die nur von Dienstag bis Freitag zur Verfügung steht. An Montagen kann sie nicht arbeiten. Unter dieser Voraussetzung hat man sich geeinigt.

So ähnlich ist es von Beginn an gewesen und hat sich auch nicht geändert.


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#10
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1263x hilfreich)

Also: Eine Änderungs kündigung bedeutet bekanntlich eine Beendigungskündigung bei gleichzeitigem Angebot eines neuen Vertrages unter neuen/geänderten Bedingungen, wobei Bedingungen Umstände meint, auf die der AG tatsächlich gestaltenden Einfluss nehmen kann. Wer also die neuen Bedingungen nicht akzeptiert ist ganz draußen. - Deswegen bin ich hier schon mal skeptisch, dass wirklich Änderungskündigung das gebotene Mittel sein soll.
Dann kann diese Frage, die Nebentätigkeit zu erlauben, m.E. kaum integraler Bestandteil des AV sein, nichts, mit dem der Vertrag steht oder fällt, sondern wird eher zu den Zusatzabsprachen gehören, die regelmäßig nur schriftlich erlaubt sind. Solche Zusatzabsprachen können meines Wissens separat aufgekündigt werden.
Dass der Widerruf der Nebentätigkeit dann ggf. doch nur per Änderungskündigung möglich sein könnte, wäre vielleicht denkbar, wenn der AV so gestaltet ist, dass beide Vertragsbestandteile untrennbar wären - vielleicht der Art wie bei Mietverträgen, wenn Wohnung und Garage als Einheit vermietet werden statt separat. Da müsste man aber den Wortlaut kennen.

https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/nebentaetigkeit_wann_ist_sie_zulaessig_wann_nicht/

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#11
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

"Dann kann diese Frage, die Nebentätigkeit zu erlauben, m.E. kaum integraler Bestandteil des AV sein, nichts, mit dem der Vertrag steht oder fällt,..."

Das verstehe ich nicht.
Es war mir wichtig, daß es integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, deshalb steht es auch als eigener Punkt im Arbeitsvertrag.



-- Editiert zeitarbeiter213 am 07.07.2013 01:01

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#12
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1263x hilfreich)

O.K. - klar, dass dir dies wichtig war, ich hätte dazuschreiben sollen: aus der Sicht des AG und so, wie Arbeitsverträge nun mal aufgebaut sind. Wenn die Zusage deiner "Nebentätigkeit" denn eine Nebenabrede am Ende des Vertrags mit deinem AG ist. Es wird auch in deinem Interesse sein, dass die Gewährung/Versagung dieses Vertragsbestandteil nicht gleich den ganzen Vertrag gefährdet, sondern einzeln zu verhandeln ist und bleibt.

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#13
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

Will der Arbeitgeber von einer ausdrücklich erteilten Genehmigung einer Nebentätigkeit wieder wegkommen, so muss er eine "Änderungskündigung aussprechen.
http://www.kanzlei-flaemig.de/lexikon-arbeitsrecht/n-wie-nachtarbeit-nebentatigkeiten/nebentatigkeit/

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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#14
 Von 
EinSatzgenügt
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 18x hilfreich)

Ohne Widerrufsvorbehalt bleibt dem AG lediglich die Möglichkeit der Änderungskündigung.
http://m.darmstadt.ihk.de/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht/Informationen_zu_besonderen_Arbeitsrechtsthemen/Wettbewerbsverbot/502796/Nebentaetigkeit_und_Wettbewerbsverbot.html?view=mobile


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""Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst." (Adelbert von Chamisso)
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#15
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

@blaubär:
doch, ich kann bei der Zeitarbeitsfirma nur arbeiten, wenn ich gleichzeitig meinen zweiten Beruf auch ausüben kann. Das ist absolute Bedingung, von Anfang an so besprochen.

Auch wenn der Vergleich leicht hinkt und die Gründe andere sind, verweise ich noch einmal auf mein Beispiel mit der alleinerziehenden Mutter: wenn sie montags keine Kinderbetreuung hat, kann sie da nicht arbeiten, sondern nur von Dienstag - Freitag. Oder gar nicht. Und rein verfahrenstechnisch ist das bei mir grundsätzlich genauso.

@einSatzgenügt
Das sind wertvolle Links mit gehaltvollen Informationen.

Ich danke allen Kommentatoren für Ihre konstruktiven Beiträge.

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-- Editiert zeitarbeiter213 am 07.07.2013 23:47

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