Urlaubanspruch bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel mit Arbeitslosigkeit dazwischen?

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
chatter987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Urlaubanspruch bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel mit Arbeitslosigkeit dazwischen?

Guten Tag,
wieviel Urlaub steht dem Arbeitnehmer unter folgenden Umständen zu?

Beschäftigungsende bei Arbeitgeber A am 31.01.2017. Dafür wurden gemäß Urlaubsbescheinigung 2 Tage Urlaub für 2017 abgegolten. Wiederaufnahme einer Beschäftigung am 01.05.2017 bei Arbeitgeber B. Der Jahresurlaubsanspruch bei Arbeitgeber B beträgt 30 Tage. Zwischen den beiden Beschäftigungen war der Arbeitnehmer arbeitssuchend, ohne in dieser Zeit Urlaub zu nehmen.

Literaturquellen ist folgendes zu entnehmen:

Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres (= Urlaubsjahres), d.h. vor dem 1. Juli, erwirbt der Mitarbeiter in diesem Jahr nicht nur einen anteiligen sondern den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber allerdings um die Urlaubstage zu kürzen, die dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde.

Stehen dem Arbeitnehmer somit 28 Tage Urlaub bei Arbeitgeber B zu?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Zauberwort heißt aus Ihren wiedergegebenen Literaturquellen "gesetzlicher" Urlaubsanspruch. Dieser beträgt jedoch im Kalenderjahr nur 24 Werktage (bei einer 6 Tage Woche) entsprechend 20 Werktage (bei einer 5 Tage Woche).

Der Urlaubsanspruch bei B geht über den gesetzlichen Urlaub hinaus. Von daher müsste man schon wissen, woraus dieser übergesetzliche Urlaub resultiert (Vertrag / Tarifvertrag) und was im Hinblick auf Urlaubsansprüche bei Beginn und/oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr geregelt ist.

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#2
 Von 
chatter987
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass der übergesetzliche Urlaub von 10 zusätzlichen Tagen sich aus einem Tarif-Vertrag ergibt. Für diesen tariflichen Urlaub gilt weiterhin, dass dieser am 31.03. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.
Die Entgeltabrechnungen für Juni bis August weisen 28 Tage Jahresurlaub aus. Ab September sind 20 Tage Jahresurlaub ausgewiesen. Bisher fehlt eine Aussage des Arbeitgebers.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

TV enthalten in den meisten Fällen auch Regeln zum Teilurlaub. Von daher mal die entsprechenden Passagen im Wortlaut posten. (Um welchen TV es geht, wäre auch noch interessant.)

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