Weihnachtsgeld zurück bei Kündigung zum 31.01.12

26. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
ffb0815
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)
Weihnachtsgeld zurück bei Kündigung zum 31.01.12

Guten Tag alle zusammen,

erstmal vielen Dank - Ich brache wirklich rat....was ist das für ein Abschied nach 12 Jahren für die Firma........ich fasse es nicht!

Kurzverlauf:

Ich habe meinen Arbeitsvertrag (4Wochen Kündigungsfrist) im Dezember zum 31.01.2012 gekündigt. Resturlaub und überstunden durfte ich abbauen. Nun habe ich erfahren, nur nach Nachfrage - das mir unser Geschäftsführer 50% vom Weihnachtsgeld abziehen wird......

Nun, Auszug aus meinem Vertrag von 2000 und der Email verkehr:

Auszug aus meinem Arbeitsvertrag:

§4 Vergütung

V. Herr Müh####r hat Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts, wenn das Dienstverhältnis am 01.01 eines Jahres bestanden hat und am 31.12 des Jahres noch ungekündigt ist. Vorherige Zahlungen (z.B. im November) erfolgen als Vorauszahlung

Im Eintrittjahr besteht ein zeitanteiliger Anspruch (Monate) auf Weihnachtsgratifikation wenn der Eintritt vor dem 01.10. des Jahres erfolgt ist

Bemessungsgrundlage für die Weihnachtsgratifikation ist die Grundvergütung für den Monat Dezember

(FORMFEHLER IM VERTRAG? zum 31.12 ungekündigt? Habe am 21.12.11 gekündigt für den 31.01.12??

NAMEN im Emailverkehr: Ludwig: Geschäftsführer Karin: Buchaltung Christian: ICH

1.Email Buchhaltung

Hallo Christian,

gerade hat Ludwig mir mitgeteilt, dass Du nur 50 % des Weihnachtsgeldes zurückzahlen muß.

Lieben Gruß!
Karin

Mit freundlichen Grüßen Karin

Was kann ich machen, welche Paragraphen helfen mir weiter?


Ich finde das schon ein wirklich starkes Stück, gleiches wurde beim Kollegen auch gemacht, vor 2 Jahren - er konnte sein Geld mit Rechtsanwalt einfordern.


Liebe Grüße und Danke




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ffb0815
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)

Das schaut nicht gut aus für mich:


Eine Gratifikation ist als Entgelt für vergangene und ggf. zukünftige Dienste zu sehen.

Eine Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld besteht nur, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine entsprechende Rückzahlungsklausel vereinbart worden. Der Arbeitgeber ist dabei an gewisse Grenzen gebunden, die die Rechtsprechung wie folgt gezogen hat:

Weihnachtsgelder bis zu einer Höhe von 100 Euro dürfen überhaupt nicht zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung bereits kündigt.
Weihnachtsgelder ab 100 Euro bis zu einem Monatsgehalt dürfen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet.
Beträgt die Weihnachtsgratifikation mehr als ein Monatsgehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum 30. Juni des Folgejahres binden.
Beträgt die Gratifikation "wesentlich mehr als ein Monatsgehalt" (also im Zweifel mehr als zwei Gehälter), dann darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch über den 30. Juni des Folgejahres hinaus binden bzw. bei Ausscheiden während der Bindungszeit das Weihnachtsgeld zurückfordern.
In einem Tarifvertrag können auch längere Bindungsfristen für niedrigere Gratifikationen vereinbart werden. Ist der Tarifvertrag durch eine entsprechende Klausel Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden, so gelten auch die entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/rueckzah.htm

-- Editiert Moderator am 26.01.2012 13:59

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#3
 Von 
ffb0815
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein es gibt keine Rückzahlungsvereinbarung, aber ich habe vor dem 31.12 gekündigt - da ist dieser "Formfehler" - wenn das Vertragverhältnis bis zum 31.12 (des Jahres) ungekündigt ist.....

und es handelt sich um eine Weihnachtsgratifikation :-/

ALSO - ICh weiß es nicht, darum bin ich hier

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#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1413x hilfreich)

Hallo,
wenn du am 21.12. gekündigt hast, war das Arbeitsverhältnis also zum vertaglich festgelegten Termin (31.12.) nicht ungekündigt. Danach würde dir als gar kein Weihnachstgeld zustehen. Du kannst dich also, auch wenn es sich blöd anhört, über 50% WG freuen, die du wahrscheinlich wegen der langen Betriebszugehörigkeit sozusagen geschenkt bekommst.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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