BTM-Rezept von Hausarzt ersatzweise ausgestellt - muss ich den Facharzt informieren?

21. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Frage1.2.3.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BTM-Rezept von Hausarzt ersatzweise ausgestellt - muss ich den Facharzt informieren?

Hallo liebe Gemeinde,

ich habe mir von meinem Hausarzt ein BTM-Rezept ausstellen lassen für ein Medikament, das ich seit langer Zeit wegen gesicherter Diagnose verschrieben bekomme - allerdings vom Facharzt, nicht vom Hausarzt. Der besagte Facharzt hatte wegen Krankheit geschlossen, eine Vertretung war nicht genannt. Ich bin dann einfach zu meinem Hausarzt, habe am Empfang der Arzthelferin die Situation geschildert. Sie wollte noch einen Medikamentenplan hur Sicherheit haben, den ich ihr zum Kopieren auch gab. Im Anschluss fragte sie noch einmal, ob der behandelnde Facharzt der Gleiche sei, was ich bejahte und noch einmal den Namen nannte, das notierte sie sich auch. Daraufhin hat sie das Rezept gedruckt und der Arzt hat es unterschrieben. Ich habe nun allerdings nicht gefragt, ob ich meinen Facharzt darüber in Kenntnis setzen muss, dass der Hausarzt das Ganze ersatzweise ausgestellt hat. Ich habe auch nie (weder jetzt noch früher) eine Einverständniserklärung zur Aufhebung der Schweigepflicht abgegeben; zumindest wüsste ich es nicht mehr. D.h., sie kann es dem Facharzt ja nicht mitteilen, weil sie es nicht darf. Wobei ich mich im Nachhinein dann schon frage, weshalb sie den Namen noch einmal wissen wollte?
In jedem Falle brauche ich bald das nächste Rezept und gehe dafür auch wieder wie gewohnt zum Facharzt. Die Frage ist: habe ich mich strafbar gemacht, weil ich meinen behandelnden Facharzt nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass der Hausarzt es ersatzweise verordnet hat? Denn immerhin handelt es sich um ein BTM-Rezept. Wenn nein, muss/sollte ich das Ganze dann noch nachholen? Oder ist das völlig egal?

Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage!

-- Editiert von User am 21. Januar 2024 22:49

-- Editiert von Moderator topic am 21. Januar 2024 22:52

-- Thema wurde verschoben am 21. Januar 2024 22:52

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Frage1.2.3.):
eine Vertretung war nicht genannt.

Am nachfragen hat einen was gehindert?



Zitat (von Frage1.2.3.):
Die Frage ist: habe ich mich strafbar gemacht, weil ich meinen behandelnden Facharzt nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass der Hausarzt es ersatzweise verordnet hat?

Eine Strafbarkeit wäre mir neu.
Aber selbstverständlich hätte man ihn darüber informieren sollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Frage1.2.3.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun, der behandelnde Facharzt hatte wegen Krankheit geschlossen, an der Tür hing lediglich ein entsprechendes Schild - wo hätte ich deiner Meinung nach fragen sollen, wenn die Praxis geschlossen war?

Es liegt hier ja keine doppelte Rezeptausstellung im gleichen Zeitraum vor - sondern zu dem Zeitpunkt, als ich ein neues Rezept benötigte, hatte der Facharzt geschlossen. Deshalb ging ich zu meinem Hausarzt. Es lag also auch keine Überweisung oder sonst etwas vor. Da ich keinen der beiden Ärzte jemals, egal in welchem Zusammenhang, von der Schweigepflicht entbunden habe, konnte es (oder sollte es keiner dürfen?) natürlich niemand aus der Praxis des Hausarztes an meinen Facharzt kommunizieren. Kann natürlich sein, dass sie es trotzdem gemacht haben. Ansonsten erscheint mir die Nachfrage, wer es sonst verordnet, nicht sinnvoll.
Demnach kann also nur ich es meinem Facharzt mitteilen. Das würde ich dann eben machen, wenn ich das neue Rezept abhole. Da dir eine Strafbarkeit neu erscheint, bleibt dann natürlich die Frage, ob das Ganze überhaupt notwendig ist? In der Regel muss ich nur an der Rezeption das Rezept abholen. Wollte ich es dem Arzt mitteilen, müsste ich lange im Wartezimmer sitzen.
Demnach wäre es vorteilhafter gewesen, wenn der Hausarzt Bescheid gegeben hätte - davon kann ich allerdings nicht ausgehen, weil ich ihn ja eben nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Frage1.2.3.):
wo hätte ich deiner Meinung nach fragen sollen, wenn die Praxis geschlossen war?

Ich hätte bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung angefragt.



Zitat (von Frage1.2.3.):
bleibt dann natürlich die Frage, ob das Ganze überhaupt notwendig ist?

Nö, aber es ist sinnvoll, wenn der Arzt darüber Bescheid weis und die regelmäßige Verordnung dokumentiert.



Zitat (von Frage1.2.3.):
Wollte ich es dem Arzt mitteilen, müsste ich lange im Wartezimmer sitzen.

Weil ... er weder E-Mail, Fax oder Briefkasten hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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