Hallo,
Hauseigene Bank A teilt Kunde mit, dass alle ausgeführten Überweisungen noch vor 12:00 Uhr
mit Wertstellung vom selben Tag der Bank B überwiesen wird.
Folgender Fall:
Kunde überweist mittels SEPA morgens vor 12 einen Geldbetrag von Bank A auf sein eigenes Konto
bei Bank B.
Frage:
Wann hat Bank B den eingegangenen Geldbetrag wertzustellen? Noch am selben Tag oder erst
am darauffolgenden Tag?
Welche Rechtsvorschriften hat die begünstigte Bank für diese Überweisungn mit Wertstellung zu
beachten?
Danke
Gruss boxxter
Wertstellung
Fragst du nun aus gesetzlicher Sicht? Oder fragst du aus vertraglicher Sicht?
Wenn die Bank etwas verspricht oder garantiert, muss sie es auch einhalten. Wie sie das anstellt ist egal. Insofern: Die Bank B muss mit Wertstellung heute das Geld gutschreiben, andernfalls bestünde gegen A ggf. ein Anspruch auf Zinsentschädigung, weil eine Garantie nicht eingehalten wurde.
Ich glaube aber kaum, dass eine Bank exakt das garantiert, was du geschrieben hast. Denn eine Bank hat mindestens die Einschränkung, dass dies nur für Bankarbeitstage gilt.
Aus rechtlicher Sicht müssen die Banken gemäß BGB bzw. SEPA nur eine maximale Laufzeit von einem Tag einhalten. Also für eine Überweisung bis spätestens Buchungstags-Abschluss eine Gutschrift irgendwann im Laufe des nächsten Buchungstages mit Wertstellung des neuen Buchungstages.
Die Bank A hat es s erwähnt, alle Überweisungsaufträge vor 12Uhr, gehen raus zur Überweisung an
die betreffende Bank B.
Demnach hat die Bank B also den Geldbetrag am gleichen Tag erhalten.
Muss die Bank B diesen Geldbetrag nicht dann am gleichen Tag aus gesetzlicher Hinsicht gutschreiben?
Aus praktischer Sicht habe ich schon Geldbeträge vor 12Uhr überwiesen. Diese waren am gleichen
Tag bei der anden Bank. Dieser Geldbettrag wurde also auch Taggleich gutgeschreiben bzw.
wertgestellt.
Also Überseisung von Bank A vor 12 Uhr am 01.10. auf Bank B. Taggleiche Werstellung am 01.10
Ich stelle jetzt aber fest, dass bei größeren Geldbeträge diese Bank B nicht tagleicht wertstellen, sondern
erst am nächsten Tag.
Muss das hinnehmbar sein?
-- Editiert von boxxter am 01.10.2015 19:54
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Hallo,
Das heißt aber nicht, dass Bank B auch sofort buchen muss.Zitat:Die Bank A hat es s erwähnt, alle Überweisungsaufträge vor 12Uhr, gehen raus zur Überweisung an
die betreffende Bank B.
Stell' es dir mal ganz altmodisch vor, also das bei einer Überweisung wirklich ein Brief mit Geld verschickt wird. Warum sollte nun Bank B diesen Brief sofort öffnen müssen? Garantiert hat sie das jedenfalls nicht.
Außerdem: Geht es überhaupt um Kreditzinsen? Denn bei Guthabenzinsen lohnt doch die ganze Überlegung nicht, das sind Peanuts.
Stefan
Hallo,
hinsichtlich des § 675s BGB
ist aber dem Zahlungsempfänger der Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Nach der Verbuchung ist die Wertstellung auch nächträglich für den Vortag vorzunehmen.
Also wohl taggleiche Verbuchung und Wertstellung des Geldbertages.
Das heißt, bei der Bank A online Zahlungsauftrag z..b. um 10Uhr morgens und abend ist der Geldbetrag bei Bank B verbucht und taggleich wertgestellt.
Ist das so richtig?
In deinem ersten Beitrag hast du einen feinen Unterschied gemacht. Aber dadurch hast du einen völlig anderen Wortlaut verwendet. Offenbar besteht bei dir schon einmal Unklarheit, was genau die Bank A nun versprochen hat und was gerade nicht.
Zitat:hinsichtlich des § 675s BGB ist aber dem Zahlungsempfänger der Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen
Das ist Quatsch. Lies nochmal genau. Da steht genau jener einer Buchungstag, den ich dir benannt habe. Da steht nicht "unverzüglich". Und da steht auch nichts, dass die Wertstellung "nachträglich zum Vortag" vorzunehmen ist. Zudem noch die Einschränkung, dass es vertraglich bis auf 4 Buchungstage ausgedehnt werden kann. Aber auch das nur für nicht in Papierform eingereichte Überweisungen. Denn die brauchen wegen Beleg-Lesens usw. sowieso länger.
Absatz 2 betrifft übrigens nicht die Überweisungen ;-)
-- Editiert von mepeisen am 02.10.2015 10:38
Nein, es besteht keine Unklarheit, was die Bank A versprochen bzw. zugesagt hat.
Abgeschlossene onlne Überweisung vor 12Uhr bei Bank A wird sofort an Empfänger überwiesen bzwl. taggleich wertgestellt.
Sorry, ich meine und beziehe mich auf den § 675t BGB
Hinsichtlich des § 675t BGB
ist aber dem Zahlungsempfänger der Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Nach der Verbuchung ist die Wertstellung auch nächträglich für den Vortag vorzunehmen.
-- Editiert von boxxter am 02.10.2015 10:54
Zitat:Hauseigene Bank A teilt Kunde mit, dass alle ausgeführten Überweisungen noch vor 12:00 Uhr
mit Wertstellung vom selben Tag der Bank B überwiesen wird.
ist aber etwas anderes als
Zitat:Die Bank A hat es s erwähnt, alle Überweisungsaufträge vor 12Uhr, gehen raus zur Überweisung an
die betreffende Bank B.
Beim ersten verspricht A tatsächlich die Wertstellung bei B.
Beim zweiten lediglich, dass im Rahmen des SEPA-Clearing das Ganze tatsächlich noch am selben Werktag die Bank B erreicht.
Das sind technische und rechtliche Unterschiede. Du kannst nicht beides einfach gleichsetzen. Dass das Geld die Zielbank erreicht bedeutet noch lange nicht, dass es damit sofort dein Konto erreicht hat. Rein technisch kommt es drauf an, wann die Zielbank die SEPA-Verarbeitung durchführt.
Dein Verweis auf §675t BGB bringt dir da auch nichts. Das Geld muss dein Konto per Gesetz erst am nächsten Geschäftstag gutgeschrieben werden. Dann aber mit Wertstellung exakt dieses nächsten Geschäftstages. Solange keine der Banken etwas schnelleres verspricht, hat man auch keinen Rechtsanspruch auf etwas schnelleres.
Okay, das heißt Überweisung von Bank A nach Bank B.grundsätzlich 1 Werktag!
Abgehende Überweisung von Bank A Wertstellung 30.09.2015
Eingehender Zahlbetrag auf Kundenkonto Bank B Wertstellung 01.10.2015
Wie gesagt, ich hatte schon von der Bank A auf Bank B mit Wertstellung des
gleichen Tages beider Banken A + B . Das ging ja dann echt fix.
Dannn verstehe ich aber nicht, weshalb der Hinweis der Bank A auf die ausgeführte
Zahlungsausführung noch vor 12Uhr.
Dann ist es ja eben egal, wenn ich auch nach der 12 Uhr eine Überweisung
tätige, da die Überweisungsdauer grundsätzlich 1 Werktag ist.
Außer ich teste jeweils die Buchtungs- und Wertstellungsdauer der Banken. Und
übweise online grundsätzlich gleich morgens ab Öffnungszeiten der Banken.
-- Editiert von boxxter am 02.10.2015 12:09
-- Editiert von boxxter am 02.10.2015 12:11
-- Editiert von boxxter am 02.10.2015 12:12
Nochmals, ich habe mir Gedanken gemacht und folgendes:
Nach § 675s BGB gelten die folgenden Ausführungsfristen lt. Wikipedia:
1 Tag für Überweisungen in Euro innerhalb des EWR,
§ 675s BGB
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht;
Also 1 Werktag heißt innerhalb eines Buchungstages, also Überweisung am 30.09.15 vor 12 Uhr von Bank A nach Bank B heißt in dem Fall auch Wertstellung am 30.09.15, also 1 Werktag.
Wäre die Wertstellung durch die Bank B am 01.10.15 wären dies 2 Werktage, dann wohl nicht mehr gesetzeskonform.
Entweder hat Bank A beim Überweisungsauftrag etwas gezögert und erst mittags überwiesen, sodass Geldbetrag tatsächlich bei Bank B erst am 01.10.15 einging und dort auch unverzüglich wertgestellt wurde.
-- Editiert von boxxter am 02.10.2015 12:54
Hallo,
Dann definier doch bitte mal "unverzüglich".Zitat:Hinsichtlich des § 675t BGB ist aber dem Zahlungsempfänger der Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Nach der Verbuchung ist die Wertstellung auch nächträglich für den Vortag vorzunehmen.
Mir ist beispielsweise in anderem Zusammenhang (Irrtumsanfechtung) eine Zeitspanne von 3-5 Tage geläufig.
Na und, was willst du daraus ableiten? Das es möglich ist?Zitat:Wie gesagt, ich hatte schon von der Bank A auf Bank B mit Wertstellung des gleichen Tages beider Banken A + B . Das ging ja dann echt fix.
Ein Recht darauf hast du sicher nicht.
Stefan
Zitat:Wäre die Wertstellung durch die Bank B am 01.10.15 wären dies 2 Werktage, dann wohl nicht mehr gesetzeskonform.
Du kapierst es immer noch nicht. Nein, das bedeutet nicht zwei Werktage. Du kannst nicht einfach den Gesetzestext umformulieren, so wie es dir in den Kram passt.
Der Gesetzestext spricht davon, dass das Geld spätestens am nächsten Werktag eingehen muss. Nicht mehr, nicht weniger.
Wenn die Bank etwas Schnelleres ausdrücklich verspricht oder eine andere Wertstellung ausdrücklich verspricht, kann man sich darauf berufen. Verspricht sie das aber nicht, gilt das Gesetz als Höchstgrenze.
Du machst daraus abgeleitet über die Wertstellung ständig etwas völlig anderes.
-- Editiert von mepeisen am 02.10.2015 14:23
Es ist sogar noch etwas komplizierter, Florian. Also in der Praxis. Insbesondere an den nicht bundeseinheitlichen Feiertagen. Aber das würde nun etwas zu weit führen. Mit dem üblichen "Montag bis Freitag mit Ausnahme Feiertagen" hat man das normalerweise ganz gut umschrieben, was das Gesetz auch meint bzw. wie man es vor Gericht wohl interpretieren würde.
Danke für die Antworten und ich gebe ein kurzes Feedback.
Ich habe eine Email meiner Bank A habe erhalten.
Überweisungen werden durch Bank A tagtäglich an Geschäftstagen bis 13:00 Uhr
ausgeführt.
Der Überweisungsbetrag geht beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
bei beleglosen Überweisungsaufträgen spätestens nach maximal einem Geschäftstag
ein.
ZitatMir ist beispielsweise in anderem Zusammenhang (Irrtumsanfechtung) eine Zeitspanne von 3-5 Tage geläufig. :
Hier geht es aber nicht um eine Irrtumsanfechtung, da sind es übrigens auch eher 14 Tage.
Laut Palandt ist die Wertstellung taggleich vorzunehmen. Das neue Recht greift hier die "alte" BGH Rechtsprechung auf.
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1997-06-17/XI-ZR-239_96
Zusammen mit §675t Abs. 3 BGB ist das so zu interpretieren, dass die Wertstellung des Geldeingangs taggleich mit der Wertstellung des Geldabgangs zu erfolgen hat. Die Belastung kann ja erst erfolgen, wenn die Bank des Zahlers das Geld an die Bank des Zahlungsempfänger weitergibt.
Hallo,
Nee, 14 Tage sind dafür deutlich zu lang. Aber egal, das ist ja hier nicht das Thema.Zitat:Hier geht es aber nicht um eine Irrtumsanfechtung, da sind es übrigens auch eher 14 Tage.
Mir ging es um die Frage, was der TE unter "unverzüglich" versteht. Denn das ist sicher nicht "in der gleichen Sekunde".
Da wir hier noch die Vorgabe von einem Tag haben ist das sicher die Obergrenze. Das gilt natürlich für beide Banken zusammen, wie die das untereinander Regeln ist ihr Problem. Da mag es Vereinbarungen geben, welche Seite wie viel Zeit brauchen darf, aber darauf kann der Kunde sicher nicht bauen.
Erst wenn man nachweisen kann, dass bestimmt Kunden benachteiligt werden, etwa weil bei Konten im Dispo die Frist immer voll ausgereizt wird, bei anderen Konten aber noch taggleich gebucht wird, sieht es vielleicht anders aus.
Bisher hat der TE aber nicht einmal gesagt worum es ihm überhaupt geht.
Stefan
Da Zinsen nicht sekundengenau berechnet werden, sondern tagesgenau, ist eine Wertstellung am Folgetag auch alleine aus der Zinsberechnungssicht doch durchaus logisch oder?
@ Stefan
Meine Frage ist doch hier geklärt worden.
-- Editiert von boxxter am 07.10.2015 13:42
ZitatNee, 14 Tage sind dafür deutlich zu lang. :
Das wird durchaus auch anders gesehen. Gibt zugegebenermaßen aber im Falle von Ebay durchaus Fälle, bei denen denen die deutlich schneller gefordert wird.
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