Anfechten Rückwirkend

29. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Bauze07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechten Rückwirkend

Hallo,
ich bin neu hier und hätte mal ein paar Fragen.

Von eienm Bekannten die Mutter und ihr Mann (sein Stiefvater) haben zusammen 70000.- Euro gespart. Nachdem seine Mutter gestorben war teilte ihm sein Stiefvater mit das eben dieses Geld da ist. Er gab ihm 24000.- Euro als seinen Anteil wie er sagte. Und den Rest behielt erfür sich. Danach erfuhr mein Bekannter dann vom Gericht das er der Alleinerbe seiner Mutter war und sein Stiefvater laut Ehe- und Erbvertrag sogar auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Im Gegenzug erhielt er den Nießbrauch vom Haus bis er stirbt, das Haus gehört bereits meinem Bekannten. Nun hat er das gesamte Geld auf Konten angelegt die auf seine Kinder lauten. Kann mein Freund das im Nachhinein noch anfechten? Ich habe gelesen es gibt da eine Frist von 3 Jahren wegen Böswilliger Schenkung an Dritte zur Aushöhlung der Rechte aus Erbvertrag. Ist das richtig oder kann ihm jemand weiterhelfen?? Über Antwort würde er sich sehr freuen. Soll er einen Rechtsanwalt einschalten? Hat er da eine Chance?

Gruß Bauze07

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

WEr hat welches Geld auf Konten angelegt? Der Stiefvater für seine Kinder aus erster Ehe?
70000,- zusammen angespart würde bedeuten, 35.000,- gehört jedem. Blieben also 11.000,,- als Differenz zu den ausgezahlten € 24.000,- - lohnt sich deswegen eine Klage? Hängt davon ab, wie genau dein Bekannter nachweisen kann, dass tatsächlich 50/50 der gesparten Summe zuordbar sind.
Komisch daran: Paar macht einen Ehe- und Erbvertrag und spart dann auf einem gemeinsamen Konto.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Machen kann man schon noch etwas, nur die angedachten Rechtsmittel sind unsinnig. Anfechten kann man da nichts und unter böswilliger Schenkung versteht man auch etwas anderes.

Wenn der Bekannte Alleinerbe ist, dann hat er auch einen Herausgabeanspruch auf sein Erbe. Was der Stiefvater in der Zwischenzeit mit dem Geld gemacht hat spielt dabei keine Rolle. Im Zweifel müssen die beschenkten Kinder das Geld wieder herausrücken.

Allerdings muss natürlich geklärt werden, wieviel Geld ihm überhaupt gehört. Wenn Mutter und Stiefvater die 70.000€ gemeinsam gespart haben, dann kann Dein Bekannter auf den ersten Blick nur die Hälfte, also 35.000€ erben.

Sollte dem Stiefvater darüber hinaus noch der Nachweis gelingen, dass er von den 70.000€ selbst 46.000€ angespart hat, dann war die Auszahlungssumme in Höhe von 24.000€ sogar korrekt.

Es ist daher gar nicht klar, ob Dein Bekannter überhaupt mehr Ansprüche hatte und somit kann man auch nicht beurteilen, ob man durch juristische Schritte jetzt noch etwas herausholen kann.

Wenn er jedich Ansprüche hat, dann hat er sie durch das Verhalten des Schwiegervaters nicht verloren, sondern könnte sie noch geltend machen. Erbansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bauze07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Werde meinem Bekannten die Antworten mitteilen. Wichtig ist glaube ich für ihn das seine Erbansprüche nicht verjähren.

Zu "Komisch daran: Paar macht einen Ehe- und Erbvertrag und spart dann auf einem gemeinsamen Konto".

Die hatten das nicht auf einem gemeinsamen Konto sondern alles in Bar zu Hause im Tresor.

Danke nochmals

Gruß Bauze07

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Schon jetzt dürfte das Hauptproblem die Beweislage sein. Die wird nicht besser, wenn man noch länger wartet.

Auf jeden Fall besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Stiefvater, wie er denn auf die 24.000€ gekommen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Bar im Tresor - da ist der Bekannte dann ja noch gut weggekommen, dass er überhaupt etwas erhalten hat. Gefahr: Schwarzgeld? bedacht, falls das Finanzamt sich meldet.

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