Hanseatische Inkasso-Treuhand GmbH und H&M

10. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
lambadjr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Hanseatische Inkasso-Treuhand GmbH und H&M

Hanseatische Inkasso-Treuhand GmbH
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich habe bei H&M mit Karte (ELV) bezahlt und eine Ware für 44,70€ gekauft. H&M versuchte abzubuchen, als das Konto nicht gedeckt war. Ich erhielt von H&M keine Mahnung. Nun schreibt mir ein Inkasso-Büro folgende Forderungsaufstellung:

44,70 Hauptforderung
3,00 Bankrücklastkosten
15,00 Bankermittlungskosten

Inkassokosten:
18,00 Grundvergütung
2,70 Auslagenpauschale
3,90 Bonitätsprüfung

2,67 10% Zinsen auf Euro 44,70

Gesamtbetrag: 89,97€

Das ist mehr als das doppelte der Hauptforderung. Ist das so rechtens?



Ich bin 20 Jahre und hatte so einen Fall noch nicht! Kann mir bitte jemand helfen wie ich nun genau reagieren soll?

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-- Editiert am 10.01.2010 02:22

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

ich würde auf jeden Fall ziemlich zügig das:

44,70 Hauptforderung
3,00 Bankrücklastkosten
2,67 10% Zinsen

mit Rechnungsnummer auf das Konto von H&M überweisen!
( die Rechnungsnummer sollte aus der versuchten Lastschrift von H&M ersichtbar sein)

quote:
Ich habe bei H&M mit Karte (ELV) bezahlt und eine Ware für 44,70€ gekauft. H&M versuchte abzubuchen, als das Konto nicht gedeckt war. Ich erhielt von H&M keine Mahnung.


Du wirst ja auf deinem Kontoauszug bemerkt haben das die rechnung nicht abgebucht werden konnte ! Daher bist du schon in Verzug !

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
lambadjr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke schonmal im Vorraus actrostom :-)

Und was ist mit dem Inkasso ?
Einfach ignorieren oder wie ?

Und wenn ich den Betrag an den H&M überwiesen habe - mit denen in Verbindung setzen ?

Liebe Grüße
Marco

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zusätzlich würde ich auch die 15,-€ Bankermittlingskosten begleichen, ich hatte so einen Fall noch nicht, aber ich kann mir gut vorstellen, dass deine Hausbank es sich gut bezahlen lässt, wenn sie seine Daten rausgibt.
Ich würde die Sache auch schnell begleichen, denn die Forderung ist ja schon etwas über ein halbes Jahr alt, zumindestlaut den angefallenen Zinsen.

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#4
 Von 
guest-12311.01.2010 09:58:26
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 33x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Und wenn ich den Betrag an den H&M überwiesen habe - mit denen in Verbindung setzen ?


Nein, und damit du auf der sicheren Seite bist am besten
66,-€ ( damit auch ALLE Zinsen bezahlt sind ) überweisen !
Aber bitte zweckgebunden an H&M.

quote:
Inkassokosten in Höhe vergleichbarer Anwaltsgebühren gem. RVG gelten regelmäßig als erstattungsfähig und sind dann vor Gericht regelmäßig auch durchsetzbar.
Du wirst also abwarten müssen, ob der Gläubiger oder das IKU diese Kosten noch geltend machen wird.


Ich warte immer noch auf deine Antwort Toni Turner !

Mal rein informell:

Hat eigentlich schonmal jemand das Geld retouniert bekommen ?

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lambadjr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Okay, dann werde ich am Montag die 66 € überweisen an H&M.

Aber was ist nun mit dem Inkasso? Von denen kommt doch bestimmt nochmal etwas, wenn ich jetzt bis zu ihrer vorgegebenen Zahlungsfrist am 13.01.2010 kein geld an die überweisen habe, oder?


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lambadjr
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Welchen Verwendungszweck soll ich den für diese Überweisung an H&M angeben?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

V-Zweck : HF , Zinsen und Bankkosten
Rechnung ..........................

( steht auf der Rücklastschrift von deinem Konto in den Auszügen)

Und ja das Inkasso wird sich noch melden:
Aber da würde ich alles ausser einem gerichtlichen Mahnbescheid ignorieren!
Und dem natürlich wenn er denn kommen sollte widersprechen.

lg Actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 10.01.2010 16:40

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich habe das 1 Inkassoschreiben ignoriert (Tonne) und wie von Jonathan und acrostom erwähnt die unstrittige HF zusammen mit den Stornogebühren direkt aufs GL Konto überwiesen und nach dem Erhalt des 2 Inkasso Briefes die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gegenüber dem IB zurückgewiesen.
Gleichzeit im selben Schreiben das Ib darüber in kenntnis gesetzt das es keine offene Forderung gibt. Ist bei mir nach 2 oder 3 Bausteinbriefen eingeschlafen
@Toni Tuner will mit seinen Postings der Inkassozunft den Rücken stärken
Eine Klage expl wg Inkassogebühren eines extern beauftragten IBs ist schon aus wirtschaftlichen Gründen absurd.
Abgesehen davon dezimieren die meisten Gerichte Inkassokostem erheblich bzw streichen Diese sogar komplett (Im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren )

STIFTUNG WARENTEST 04/2006 empfiehlt auf den Einsatz von Inkassobüros zu verzichten und gleich einen Anwalt zu beauftragen

quote:<hr size=1 noshade>Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05 ).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen. <hr size=1 noshade>


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

@actrostom

quote:
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

Das sieht bei Ihnen häufig so aus! :)

Die Inkassokosten sind keinesfalls überhöht und insofern, da der Verzug ja wohl unbestritten ist, auch so in voller Höhe durchsetzbar. Wenn die Forderung nicht voll umfänglich bezahlt wird, dann kann der Schuldner zwar Glück haben, weil die Inkassokosten, wegen Geringfügigkeit, nicht gerichtlich betrieben werden. Einen Eintrag in einer Schuldnerkartei kann es dennoch nach sich ziehen - zu Recht!

Nicht H&M hat den Verzug verursacht und auch nicht das IKU ... :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Inkassokosten sind keinesfalls überhöht und insofern, da der Verzug ja wohl unbestritten ist, auch so in voller Höhe durchsetzbar. <hr size=1 noshade>


AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

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#12
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Na toll - und was beweist das? :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Na toll - und was beweist das?


Das kaum ein GL so dumm ist eine Klage expl wg Inkassogebühren durchzuziehen

lg

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#14
 Von 
guest-12313.01.2010 14:09:59
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 33x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@Trucker Konrad
Wunschdenken


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