Küche bei Auszug ausräumen?

25. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.03.2022 20:03:07
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Küche bei Auszug ausräumen?

Hallo zusammen,

ich hoffe Ihr hab Rat: Mitte 2017 bin ich in eine kleine Mietwohnung eingezogen, in der eine Kleine Küchenzeile installiert war. Die Küche hätte ich vom Vormieter ablösen können, und wollte dies auch tun. Ich habe allerdings nie etwas vom Vormieter bzw Eigentümer bezüglich einer Zahlung o. Ä. gehört. Natürlich habe ich die Küche genutzt.
Jetzt steht aktuell ein Wohnungswechsel an, und der Eigentümer verlangt von mir, die Küche zu entsorgen (obwohl diese in einem einwandfreien Zustand ist)
M. E. ist diese nicht in mein Besitz übergegangen? Wie ist hier die rechtliche Lage? Bin ich verpflichtet diese zu entsorgen?
Ich freue mich auf eure Tipps!
Besten Dank!
VG

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

Was sagt denn der MV und das Übergabeprotokoll über diese Küche?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127030 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von ima123):
M. E. ist diese nicht in mein Besitz übergegangen?

Offenbar doch:
Zitat (von ima123):
Natürlich habe ich die Küche genutzt.


Und der Schilderung nach ist man wohl auch Eigentümer geworden.

Aber egal ob Besitzer oder Eigentümer: der Vermieter hat bei Übergabe Anspruch auf eine ordnungsgemäß geräumte Mietsache.

Was mit der Küche passiert, müsste der Mieter mit dem Vormieter selber klären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Hm, dass sehe ich anders HvS.

Der VM muss nachweisen, dass das die Küche des Mieters ist. Das einzige was hier klar ist, dass offensichtlich der Vormieter das Eigentum an der Küche aufgegeben hat. Daraus kann man aber nicht automatisch ableiten, ob der Mieter oder der VM das Eigentum angenommen haben. Im Zweifel ist die Küche "herrenlos" und dann wäre es Sache des VMs, diese zu entsorgen.

Der Mieter muss eigentlich nur nachweisen, dass die Küche bei Einzug vorhanden war und dann bestreiten, dass die jemals in sein Eigentum übergegangen ist. Die Doku der Übergabe könnte da schon hilfreich sein, was da zur Küche steht.

-- Editiert von Akkarin am 25.01.2019 14:10

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127030 Beiträge, 40747x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das einzige was hier klar ist, dass offensichtlich der Vormieter das Eigentum an der Küche aufgegeben hat.

Nö, das ist überhaupt nicht klar. Nur recht wahrscheinlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das einzige was hier klar ist, dass offensichtlich der Vormieter das Eigentum an der Küche aufgegeben hat. Daraus kann man aber nicht automatisch ableiten, ob der Mieter oder der VM das Eigentum angenommen


... aufgrund der Mietzeit und der Tatsache, dass die Küche auch genutzt wurde würde ich schon davon ausgehen, dass das Eigentum übergegangen ist, sonst hätte man im Verlauf der Mietzeit ja mal darauf aufmerksam machen können (müssen), dass das Ding da noch steht und zu entfernen ist. MMn will man sich hier lediglich der lästigen Entsorgung entziehen.

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Ich wüßte nicht, wie durch puren "Besitz" alleine Eigentumsrechte entstehen können.
( Bargeld und Inhaberpapiere mal ausgenommen)

Ersitzung ist nicht möglich, da der Mieter und der VM wissen, dass es nicht Ihre Küche ist.
Eine Einigung oder einen Vertrag oder eine Schenkung mit/durch den Vormieter hat es nicht hier ja nicht gegeben.
Und die Aneignung setzt den Willen voraus, das Eigentum entstehen soll. Daran fehlt es aber hier.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Und die Aneignung setzt den Willen voraus, das Eigentum entstehen soll


Aha den Willen zur Nicht- Aneignung hat man also während der Mietzeit fest niedergedrückt und erst jetzt wieder rausgekramt, da man das Ding nicht entsorgen will? Ja ja ... jeder so, wie er es kann, ich weiß.

Als VM würde ich das Ding auf Kosten des Mieters entfernen (wenn dieser das nicht selber macht) und diese Kosten dann von der Kaution abziehen.



-- Editiert von AltesHaus am 26.01.2019 11:46

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40155 Beiträge, 14293x hilfreich)

Offensichtlich war/ist die Küche nicht Gegenstand des Mietvertrages. Sie gehört wohl jemand anderes, nämlich dem Vormieter. Der Vermieter will einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung, also ohne Küche, was spricht dagegen?

wirdwerden

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3010x hilfreich)

Zitat (von ima123):
Die Küche hätte ich vom Vormieter ablösen können, und wollte dies auch tun. Ich habe allerdings nie etwas vom Vormieter bzw Eigentümer bezüglich einer Zahlung o. Ä. gehört.


Daraus wird für mich deutlich, dass dem TS bekannt war, dass die Küche dem Vormieter gehört und nicht dem Vermieter.

Es oblag also dem TS hier für klare Verhältnisse zu sorgen- entweder in ichtung Vermieter, oder sinnvollerweise in Richtung Vormieter.

Aber es war für ihn ja bequemer die Küche zu nutzen ohne die Ablösesumme zu zahlen.
Zitat (von Akkarin):
Eine Einigung oder einen Vertrag oder eine Schenkung mit/durch den Vormieter hat es nicht hier ja nicht gegeben.
Aber zumindest eine kostenlose Gebrauchsüberlassung - die ja nicht mal bestritten wird.

Also des Vermieters Sichtweise - die Küche ist nicht mein Problem - würde ich teilen, wenn sich aus dem Übergabeprotokoll nichts anderes ergibt.

Berry

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10328 Beiträge, 4584x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Offensichtlich war/ist die Küche nicht Gegenstand des Mietvertrages. Sie gehört wohl jemand anderes, nämlich dem Vormieter.
Beidem würde ich nicht so ohne weiteres zustimmen.

Wegen § 548 (2) BGB ist es durchaus möglich, dass die Küche ins Eigentum des Vermieters übergegangen ist. Es wird tatsächlich darauf ankommen, was denn nun im Übergabeprotokoll steht. Denn der Vermieter wäre verpflichtet gewesen, diese Wohnung frei von unvermieteten oder fremden Dingen an den jetztigen Mieter zu übergeben. Die Küche blieb aber offenbar drin. Ohne besondere Vereinbarungen wird man meiner Meinung nach davon ausgehen müssen, dass der Vermieter Eigentümer geworden ist.

Ob die Küche dann weitervemietet oder verliehen wurde, brauch man an dieser Stelle nicht zu diskutieren. Sie wäre so oder so Eigentum des Vermieters. Somit wäre der Mieter nicht verpflichtet, sie zu entfernen.

Zitat (von AltesHaus):
Als VM würde ich das Ding auf Kosten des Mieters entfernen (wenn dieser das nicht selber macht) und diese Kosten dann von der Kaution abziehen.
Bei einer professionellen Hausverwaltung hätte sich die Frage hoffentlich gar nicht gestellt, weil bei Übergabe der Wohnung an den Mieter geklärt wird, wessen Eigentum die Dinge in der Wohnung sind. Dann gibt es beim Auszug auch keine Probleme.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35604 Beiträge, 6059x hilfreich)

Der TE wird die Wohnung ohne Küche an den Eigentümer übergeben müssen.
Der TE muss die Küche nicht gleich entsorgen, sie soll nur bei der W-Übergabe weg sein.
Dazu bietet sich an:
-Verkauf gegen Selbstabholung über bekannte Anzeigeseiten
-Eigentümer fragen---Nachmieter darf gesucht werden? Der übernimmt sie evtl. so gegen Ablöse? Also genau so wie vor 1,5 Jahren? Allerdings mit Geld und Kaufvertrag...

Oder der Vermieter beauftragt dann eine sch**teure Firma, die Kosten rechnet er bei der Kaution an.

Zitat (von ima123):
und der Eigentümer verlangt von mir, die Küche zu entsorgen (obwohl diese in einem einwandfreien Zustand ist)
Was schreibt er dir eigentlich genau?

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bei einer professionellen Hausverwaltung hätte sich die Frage hoffentlich gar nicht gestellt,


Das stimmt allerdings, bei solchen Dingen wird im MV aufgenommen, das XYZ nicht Gegenstand der Mietsache ist und nach Auszug vom Mieter zu entsorgen/entfernen. Aber hier ist das ja nicht geschehen, deswegen ... ;)

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber zumindest eine kostenlose Gebrauchsüberlassung - die ja nicht mal bestritten wird.

Die kann aber kein Eigentum begründen.

Zitat (von Sir Berry):
Es oblag also dem TS hier für klare Verhältnisse zu sorgen- entweder in ichtung Vermieter, oder sinnvollerweise in Richtung Vormieter.

M.E. wäre es die Aufgabe des VMs gewesen, die Küche im Protokoll oder im MV zu erwähnen und klar zustellen, wem die gehört.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40155 Beiträge, 14293x hilfreich)

Die Sache ist doch relativ einfach. Die Wohnung wurde ohne Einbauküche vermietet. Ist nicht im Vertrag aufgeführt. Wäre aus Gründen der Klarheit schön gewesen, wenn sie aufgenommen worden wäre, aber ist nun mal nicht. Dass die Küche nicht Gegenstand des Mietvertrages ist, das wird der Vormieter im Zweifel bestätigen.

Eigentlich ist es doch relativ einfach, eine Küche gegen Selbstabholung los zu werden.

wirdwerden

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10328 Beiträge, 4584x hilfreich)

Der Teilnehmer meldet sich nicht. Von daher wissen wir nicht, was denn nun im Übergabeprotokoll vom EInzug steht. Ich kann mich aber erinnern, dass wir hier schonmal ein Fall mit umgekehrten Vorzeichen hatten. Der Meeter von damals wollte eine Küche mitnehmen, der Vermieter behauptete, er wäre selber Eigentümer geworden. Ursprünglich sollte die Küche damals auch dem Vormieter gehört haben. Meiner Erinnerung nach fielen die Antworten damals genauso divers aus wie jetzt hier im Thread.

Es ist nämlich leider überhaupt nicht eindeutig, wer denn nun Eigentümer geworden ist. Klar ist aber, dass ohne besondere Vereinbarung der Vermieter die Wohnung vertragsgemäß an den Mieter hätte übergeben müssen. Wenn die Küche nicht mitvermietet werden sollte, wäre das ohne Küche gewesen. Ist offensichtlich nicht passiert. Woher soll jetzt der Mieter schließen, dass die Küche eigentlich ein Mangel der Wohnung darstellt hat und er vom Vermieter die Beseitigung hätte verlangen müssen?

Und man stelle sich die Antworten auf die Anfrage eines Mieters hier im Forum vor, der eine Küche einfach so mitnehmen will "weil sie ja nicht im Mietvertrag steht". Die Antworten würden wohl eher in Richtung Diebstahl gehen als in "mach doch, sie gehört dir".

Von daher wird es auf die einzelnen Umstände damals bei Anmietung ankommen. Hoffen wir mal, dass sich die Parteien irgendwie einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40155 Beiträge, 14293x hilfreich)

Cauchy, wir haben es hier nicht mit einem Mangel zu tun. Wie ich den Fragesteller verstanden habe, gab es da eine direkte Vereinbarung mit dem Vormieter. Das war die Voraussetzung, auf der meine Antwort aufbaute. Es wäre doch Blödsinn gewesen, wenn der Vermieter drauf bestanden hätte, dass die Küche ausgebaut wird, und dann gleich wieder eingebaut. Es soll sich um eine sehr kleine Küche handeln, ist doch kein Akt, da eine Lösung zu finden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

@cauchy

Nun liegt der Fall hier anders, da

Zitat (von ima123):
Mitte 2017 bin ich in eine kleine Mietwohnung eingezogen, in der eine Kleine Küchenzeile installiert war. Die Küche hätte ich vom Vormieter ablösen können, und wollte dies auch tun.


Da der Nachmieter dem Vormieter gegenüber wohl (Kauf-)Übernahme angezeigt hat, ist das eine Sache zwischen den beiden. Dabei ist es egal, warum der Vormieter dem Nachmieter die Küche nun kostenfrei überlassen hat.

Die Wohnung wurde ohne Küche angemietet und im Streitfall würden hier mMn die Karten für den TE schlecht aussehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10328 Beiträge, 4584x hilfreich)

Irgendwie scheint mir jeder in die paar Zeilen des TS die Welt hineinzuinterpretieren. Wir wissen weder, wer dem Mieter damals von einer abzulösenden Küche berichtet hatte. Noch wissen wir, wieweit diese Verhandlungen gediehen waren. Letztlich ist es auch offen, ob der TS überhaupt sicher wissen konnte, dass die Küche dem Vormieter gehörte. Und natürlich ist auch offen, was denn nun der Vermieter zu alledem gesagt und im Übergabeprotokoll formuliert hat.

Offenbar will der Vermieter jetzt mit der Küche nichts mehr zu tun haben. Sie war aber nunmal bei Anmietung durch den Mieter und bei der Übergabe an den Mieter in der Wohnung drin. Dem ersten Anschein folgend, übergibt ein Vermieter eine Wohnung vertragsgemäß. Vertragsgemäß wäre ohne Fremdeigentum gewesen. Alles andere wird im Zweifel der Vermieter beweisen müssen.

Ich sage ausdrücklich nicht, dass ihm das nicht gelingen kann. Pauschal und ohne Antwort auf die obigen Fragen wird man aber keine klare Einschätzung abgeben können.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
ist doch kein Akt, da eine Lösung zu finden.

Das ist für ein Rechtsforum, ob überhaupt eine Lösung gefunden werden muss, irrelevant.

Bekannt sind nur zwei Dinge:
a) Die Küche war bei Übergabe der Wohnung vorhanden
b) Es sollte eine Einigung zwischen Vormieter und Nachmieter zur Übernahme der Küche geben. Diese Einigung kam aber nicht zustande.
=> Der aktuelle Mieter hat weder eine Verpflichtung zum Rückbau übernommen, noch wurde er Eigentümer der Küche.
Wenn der VM die Küche nun kostenpflichtig entfernt, wird er darlegen müssen, warum das die Küche des Mieters sein soll, was spätestens dann schwer, wenn zum Beispiel der Mieter die Annonce noch hat, auf der diese Küche zu sehen war.
M.E. haftet der VM dann für sein Versäumnis, die Küche im Übergabeprotokoll zu erwähnen. Wäre ja schließlich ein leichtes für ihn gewesen rein zuschreiben: Küche mit EBK -übernommen durch Mieter von Vormieter.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#20
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Sofern im mietvertag nichts anderes steht ist die küche meiner Meinung nach Bestandteil der Wohnung und mitvermietet.
Wenn etwas anderes vereinbart wurde wäre der VM wohl in der Beweislast.

Das etwas im mietvertrag nicht erwähnt wurde bedeutet nicht dass es ins Eigentum des Mieters übergeht

Wäre ja schön, so könnte man sich ja auch so leicht der Instandhaltungspflicht entziehen. So gehrs allerdings nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3216x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
b) Es sollte eine Einigung zwischen Vormieter und Nachmieter zur Übernahme der Küche geben. Diese Einigung kam aber nicht zustande.


Und hier ist der VM außen vor. Es geht ihn nichts an. Sich hier dann darauf zu berufen, dass die Küche bei Einzug schon vorhanden war, ist nicht ausreichend. Der TE sollte sich nicht auf solche Aussagen verlassen, sondern auch die Kehrseite seines Handelns bedenken. Das werden unnötige Kosten sein.

Unstrittig ist, dass der TE wusste wem die Küche gehört und an wen Geld zu zahlen ist, allerdings - da gebe ich cauchy Recht - wissen wir nicht von wem der TE das weiß.

Ich sehe hier allerdings keinerlei Chancen für den TE sich aus der Verpflichtung zur Küchenentsorgung herauszuwinden.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2496 Beiträge, 640x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und hier ist der VM außen vor. Es geht ihn nichts an. Sich hier dann darauf zu berufen, dass die Küche bei Einzug schon vorhanden war, ist nicht ausreichend.


Ist aber die Realität. Der VM hatte einen Rückbauanspruch gegen den Vormieter. Er hätte sich kümmern müssen, dass dieser Anspruch entweder eingelöst wird oder auf den Nachmieter übertragen wird.

Macht der VM nix und Vormieter und Nachmieter schließen keinen Vertrag, entstehen durch 2x maliges Nichtstun keine Rechte zu Gunsten des Vermieters gegen den Nachmieter. Dieser hat schlicht und einfach die Rückbauverpflichtung nicht übernommen.

Wenn der VM Geld für die Entsorgung will, wird er erklären müssen, durch welche Vereinbarung der Mieter diese Pflicht übernommen haben soll. Wenn im MV und im Protokoll nichts dazu steht, wird es schwer. Denn auf eine Vereinbarung zwischen Vor und Nachmieter, darf er sich nicht berufen. Das hätte eine Dreiecksvereinabrung gebraucht. s. BGH Urt. v. 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

falls der Threaderöffner nochmal auftaucht, wäre es doch interessant zu wissen, ob und was zwischen ihm und dem Vormieter wegen der Küche abgemacht worden ist.

Ob eine Zahlung stattgefunden hat, ist ja nun irrelevant, da die Küche genauso gut geschenkt worden sein könnte.

Jedenfall ist im Zweifel der VM hier in der Beweispflicht.

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