Neues Meldegesetz - Kündigungsgrund des Mietverhältnisses?

8. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
F.B.123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Neues Meldegesetz - Kündigungsgrund des Mietverhältnisses?

Hallo ihr Lieben,

vor 1 Jahr bin ich in eine bezahlbare 2-Zimmer Wohnung in München gezogen. Vor etwa 6 Monaten fand ein Eigentümerwechsel statt. Seither versucht mich die neue Hausverwaltung mit subtilen Abfindungsangeboten aus der Wohnung zu locken. Ein lächerlicher Betrag, der bei der Wohnungslage noch nicht mein Interesse geweckt hat.

Leider habe ich mich, natürlich meine eigene Schuld, nicht umgemeldet. Mein vorheriger Vermieter, ein älteres Paar, hat hingegen auch kein Formular zur Unterzeichnung mitgebracht, ich dagegen habe auch nicht danach gefragt. Das ist nun bald 1 Jahr her.

Um meinen Pauxpas endlich auszubessern, wollte ich den Gang nach Canossa tätigen, wohlwissend, dass mich eine Geldstrafe erwarten wird.

Habe erfahren, dass man eben seit 2015 ein bestimmtes, vom Vermieter unterzeichnetes Formular braucht um sich an- oder umzumelden. Ich bei der Hausverwaltung angerufen, ihnen erklärt dass da wohl etwas schief ging und sie darum gebeten, mir den Wisch ausgefüllt zukommen zu lassen. Bislang noch nichts von ihnen erhalten.

In meinem Mietvertrag steht, dass ich als Mieter verpflichtet bin, binnen einer Woche das Formular von der Meldebestätigung beim Vermieter vorzulegen. Somit habe ich ja meine Pflichten als Mieter verletzt und habe nun furchtbar Angst, gekündigt zu werden.

Den neuen Eigentümern kommt so eine Gelegenheit gerade wie gerufen, zumal sie mich ohnehin aus der Wohnung haben wollen um teurer vermieten zu können. Ansonsten bin ich vorbildlich, zahle immer pünktlich und habe mir nie was zu Schulden kommen lassen.

Habt ihr da einen Tipp oder wisst, ob darin jemand Erfahrung hat?

Lieben dank vorab und schönen Samstag!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von F.B.123):
Somit habe ich ja meine Pflichten als Mieter verletzt und habe nun furchtbar Angst, gekündigt zu werden.

Du hast deine Pflicht gegenüber der Meldbehörde verletzt, das ist aber zu 100% kein Grund für eine egal wie geartete Kündigung.

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#2
 Von 
F.B.123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein? Obwohl die sogenannte Pflicht im Mietvertrag aufgeführt ist?

Habe versucht mich selbst reinzulesen, aber als Kündigungsgrund steht meist eben "..wenn die Pflichten des Mieters, die im Mietvertrag festgehalten sind, verletzt werden."

Danke dir für die schnelle Antwort!

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#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von F.B.123):
Nein? Obwohl die sogenannte Pflicht im Mietvertrag aufgeführt ist?

Eine einmalige Pflichtverletzung ist nicht ausreichend, dem Mieter eine Kündigung auszusprechen. Das reicht allerhöchstens für eine Abmahnung ;)

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von F.B.123):
Obwohl die sogenannte Pflicht im Mietvertrag aufgeführt ist?


Nicht alles was in deutschen Wohnraummietverträgen als Pflicht des Mieters aufgeführt ist muß der machen.

So aus meiner Sicht die Vorlage der Meldebestätigung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
F.B.123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut zu wissen, vielen Dank :-)

Dachte eigentlich, dass eine einzige reicht. Zumal man ja auch bei nicht bezahlter Miete auch ohne Abmahnung gekündigt werden kann. :???:

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von F.B.123):
Dachte eigentlich, dass eine einzige reicht. Zumal man ja auch bei nicht bezahlter Miete auch ohne Abmahnung gekündigt werden kann
Lies dir § 543 BGB durch. Bei fehlenden Mietzahlungen ist die Pflicht zur vorherigen Abmahnung rausgenommen. Dafür könnte man eine fristlose Kündigung wegen fehlender Mietzahlungen in der Regel unwirksam machen.

Bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB sieht es etwas anders aus. Die setzt keine Abmahnung voraus. Da reicht es, wenn "der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat". Schuldhaft war dein Verhalten. Aber mietrechtlich war es unerheblich. Oder welche erheblichen Nachteile sind dem Vermieter aus der Pflichtverletzung entstanden?

-- Editiert von cauchy am 08.04.2017 16:22

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#7
 Von 
F.B.123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, ich verstehe.

Ja, das war mein Gedanke. Dass aus meinem Vergehen mein Vermieter wohl keinen Nachteil habe, laut dem neuen Meldegesetz trifft eine Geldstrafe hingegen nicht nur mich, sondern könnte auch meinen Vermieter treffen, da dieser dabei "mitwirken" soll, das Vorhaben zu realisieren. Scheinbar muss er auch nachfragen beim Amt, ob seine Mieter sich ordnungsgemäß angemeldet haben.

Falls auch der Vermieter mit einer Geldstrafe abgestraft wird, sähe es dann wieder anders aus und es wäre mietrechtlich nun doch relevant?

Danke für die verständliche Darlegung :-)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von F.B.123):
Falls auch der Vermieter mit einer Geldstrafe abgestraft wird, sähe es dann wieder anders aus und es wäre mietrechtlich nun doch relevant?
Warum sollte der neue Vermieter mit einer Geldstrafe belegt werden? Der war doch beim Einzug gar nicht dein Vermieter?

Mal abgesehen davon, dass eine Geldstrafe meinem Verständnis nach nur dann auf den Vermieter zukommt, wenn er selber seine Pflichten in irgendeiner Form nicht erfüllt hat. Das ist dann aber sein persönliches Problem und ja nicht das Verschulden des Mieters.

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#9
 Von 
F.B.123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, ich dachte der tritt ja an die Stelle meines alten Vermieter, automatisch...?

Oder habe ich da falsche Infos?

Ja, das stimmt. Meines Erachtens nach, bin ich laut diesem Gesetz in der Bringschuld, deshalb bin ich davon ausgegangen, dass es wenn, dann auch auf mich zurück fällt.

"Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen."

Das klang für mich danach, als ob beide dann abgestraft werden.

Danke für deine Antwort!

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